TE Vwgh Beschluss 2013/8/29 AW 2013/08/0063

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Veröffentlicht am 29.08.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. H Gesellschaft m.b.H., vertreten durch D& Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 12. Juli 2013, Zl. 6-SO-N4812/31-2013, betreffend Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländ. Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/08/0182 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßiger Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßiger Nachteil ergibt vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10381/A). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der beschwerdeführenden Partei unverhältnismäßig ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 9. April 2010, Zl. AW 2010/08/0003).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der Höhe von insgesamt EUR 10.054,36 sowie ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.852,79 vorgeschrieben.

Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründet sie damit, dass es ihr "unzumutbar" sei, den geforderten Betrag zu bezahlen, "ohne das finanzielle Fortbestehen des Unternehmens zu gefährden, zumal derart hohe Beträge nicht ohne Weiteres beigeschafft werden können". Die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides würde für die beschwerdeführende Gesellschaft "nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bereiten, da diese ihre Betriebsmittel veräußern müsste, um die gegenständliche und unberechtigte Beitragsnachzahlung zu entrichten". Die Inanspruchnahme eines Kredits wäre der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Grund der damit einhergehenden finanziellen Belastung ebenfalls unzumutbar.

Damit ist die beschwerdeführende Gesellschaft der sie treffenden Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 29. August 2013

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013080063.A00

Im RIS seit

21.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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