TE Vwgh Beschluss 2013/8/29 2013/16/0116

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Veröffentlicht am 29.08.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Höfrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über 1. den Antrag des Ing. F in I, vertreten durch MMag. Dr. Thomas Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6/3, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Oktober 2012, Zl. 818 1 Jv 4735-33/12b (2 Rev 944/2012), betreffend Gerichtsgebühren, und 2. die Beschwerde gegen den unter 1. genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Höfrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über 1. den Antrag des Ing. F in römisch eins, vertreten durch MMag. Dr. Thomas Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 6/3, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Oktober 2012, Zl. 818 1 Jv 4735-33/12b (2 Rev 944 aus 2012,), betreffend Gerichtsgebühren, und 2. die Beschwerde gegen den unter 1. genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben. 1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, VwGG nicht stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 28. Jänner 2013, Zl. VH 2013/16/0003, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Oktober 2012, GZ 818 1 Jv 4735-33/12b (2 Rev 944/2012), mit der Begründung der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde nicht statt.Mit Beschluss vom 28. Jänner 2013, Zl. VH 2013/16/0003, gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Oktober 2012, GZ 818 1 Jv 4735-33/12b (2 Rev 944 aus 2012,), mit der Begründung der Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde nicht statt.

In seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Beantragung der Verfahrenshilfe brachte der Beschwerdeführer vor, erst bei Erhalt dieses Beschlusses habe er Kenntnis von der Verspätung erlangt. Er habe irrtümlicherweise den diesem Beschluss zugrundeliegenden Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe beim Landesgericht Innsbruck eingebracht. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. Oktober 2012 habe nämlich keinen Hinweis dahingehend enthalten, dass eine Beschwerde direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei. "In der Abteilung 10 Cg" des Landesgerichtes Innsbruck habe er überdies die unrichtige Auskunft erhalten, dass der Antrag beim Landesgericht Innsbruck einzubringen sei. Den Beschwerdeführer träfe daher kein Verschulden an der durch die Weiterleitung verursachten Versäumung der Beschwerdefrist.

1. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Februar 2005, 2005/16/0001, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Februar 2005, 2005/16/0001, mwN).

Der Beschwerdeführer stützt seinen Wiedereinsetzungsantrag darauf, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde direkt beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen gewesen wäre.

Nach ständiger hg. Judikatur ist Unkenntnis des Gesetzes (hier: § 24 VwGG) oder Rechtsirrtum für sich allein nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand bilden könnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 1991, 91/07/0045).Nach ständiger hg. Judikatur ist Unkenntnis des Gesetzes (hier: Paragraph 24, VwGG) oder Rechtsirrtum für sich allein nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in der vorigen Stand bilden könnte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 1991, 91/07/0045).

Die "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Bescheides enthält den Hinweis, dass "gegen diesen Bescheid eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof" erhoben werden könne, welche binnen sechs Wochen eingebracht werden müsse. Aus diesem Wortlaut ergibt sich noch kein Anhaltspunkt für eine Einbringung des diesbezüglichen Verfahrenshilfeantrages beim Landesgericht Innsbruck.

Mit dem weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer habe von "der Abteilung 10 Cg" des Landesgerichtes Innsbruck die Auskunft erhalten, dass der Antrag beim Landesgericht Innsbruck einzubringen sei, wird auch kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht, wird doch weder das Datum dieser behaupteten Auskunftserteilung noch der Name des Auskunftsbeamten genannt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. April 1984, 84/13/0019). Es wird auch kein diesbezügliches Bescheinigungsmittel vorgelegt.Mit dem weiteren Vorbringen, der Beschwerdeführer habe von "der Abteilung 10 Cg" des Landesgerichtes Innsbruck die Auskunft erhalten, dass der Antrag beim Landesgericht Innsbruck einzubringen sei, wird auch kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht, wird doch weder das Datum dieser behaupteten Auskunftserteilung noch der Name des Auskunftsbeamten genannt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 4. April 1984, 84/13/0019). Es wird auch kein diesbezügliches Bescheinigungsmittel vorgelegt.

Daraus ergibt sich aber, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben war.Daraus ergibt sich aber, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht stattzugeben war.

2. Zurückweisung der Beschwerde

Nach den obigen Ausführungen wurde die Beschwerde verspätet eingebracht, sodass diese gem. § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Nach den obigen Ausführungen wurde die Beschwerde verspätet eingebracht, sodass diese gem. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 29. August 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013160116.X00

Im RIS seit

18.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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