Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des F R in W, vertreten durch Dr. Peter Knobl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 2, dieser bei Beschwerdeeinbringung vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margaretenstraße 91, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. Mai 2013, Zl. 2013-0566-9-001181, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 27. März 2013 gebühre, weil er an diesem Tag seinen Anspruch auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice persönlich geltend gemacht habe.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2012 Notstandshilfe als Pensionsvorschuss beantragt habe. Mit 2. März 2012 sei ihm Notstandshilfe und ab 1. Mai 2012 Notstandshilfe als Pensionsvorschuss in der Höhe von EUR 17,96 täglich angewiesen worden. Am 29. März 2012 und am 2. Mai 2012 sei jeweils eine Leistungsmitteilung an den Beschwerdeführer ergangen, aus der die Höhe, der Beginn und das voraussichtliche Ende des Leistungsbezugs (28. Februar 2013) ersichtlich gewesen sei. Eine Änderung des Höchstausmaßes des Notstandshilfebezuges habe sich nicht ergeben.
Mit 28. Jänner 2013 sei der Leistungsbezug des Beschwerdeführers vorläufig mit 1. Februar 2013 eingestellt worden. An den Beschwerdeführer sei ein diesbezügliches Schreiben ergangen und er sei darin aufgefordert worden, mit Unterlagen über sein Pensionsverfahren persönlich vorzusprechen. Der Beschwerdeführer habe am 12. Februar 2013 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgesprochen und seine Unterlagen über das Pensionsverfahren abgegeben. Er habe eine Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt eingebracht und es sei eine entsprechende Niederschrift mit ihm aufgenommen worden. Er sei über seine Meldepflichten das Pensionsverfahren betreffend informiert worden und habe dies auch durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen. Somit sei die Einstellung per 1. Februar 2013 aufgehoben und die Leistung wieder fortlaufend angewiesen worden. Am Umstand, dass der letzte Bezugstag der 28. Februar 2013 sei, wie in den Mitteilungen vom 29. März 2012 und vom 2. Mai 2012 mitgeteilt worden sei, habe sich nichts geändert.
In einer im Berufungsverfahren abgegebenen Stellungnahme habe der Beschwerdeführer seine Berufungsausführungen wiederholt und ergänzt, er habe den Eindruck, dass es sich bei der anlässlich seiner Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle am 12. Februar 2013 erstellten Niederschrift um ein Dokument handle, welches das Antragsformular bezüglich Verlängerung der bisherigen Leistung ersetze.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass jeder Leistungsbezieher den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen habe. Die Meldung gelte erst dann erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sei. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung handle es sich um die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruchs. Materiell-rechtliche Fristen und Termine seien im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Daher könnten auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend mache, keine Berücksichtigung finden. Eine rückwirkende Geltendmachung sei nicht möglich.
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer bereits am 29. März 2012 und am 2. Mai 2012 eine Mitteilung erhalten habe, in der als voraussichtliches Ende des Leistungsbezugs der 28. Februar 2013 aufscheine. Die vom Beschwerdeführer unterschriebene Niederschrift vom 12. Februar 2013 könne keinesfalls als Ersatz für eine Antragstellung angesehen werden. Als Gegenstand der Verhandlung sei in dieser Niederschrift ausdrücklich die Ablehnung des Pensionsantrags vom 8. Oktober 2012 angeführt. Weiters sei der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er jede Änderung betreffend das Pensionsverfahren der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich - jedoch längstens innerhalb von 7 Tagen - bekannt geben müsse.
Grundsätzlich habe jeder Arbeitslose für sich in geeigneter Weise Sorge zu tragen, dass er Termine einhalte. Bei Unsicherheit, ob der Inhalt der Schreiben vom 29. März 2012 und vom 2. Mai 2012 noch Gültigkeit habe, wäre eine Kontaktaufnahme mit der regionalen Geschäftsstelle zielführend gewesen.
Dem Beschwerdeführer stehe daher Notstandshilfe als Pensionsvorschuss erst ab dem Tag der persönlichen Geltendmachung am 27. März 2013 zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 27. März 2013 zuerkannt; die belangte Behörde hat damit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch zwischen dem Erreichen des Höchstausmaßes seines letzten Notstandshilfebezugs - dem 28. Februar 2013 - und dem Tag der neuerlichen Zuerkennung - dem 27. März 2013 - negativ abgesprochen. Dieser Zeitraum ist daher Gegenstand des Verfahrens (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2009/08/0290). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 27. März 2013 zuerkannt; die belangte Behörde hat damit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch zwischen dem Erreichen des Höchstausmaßes seines letzten Notstandshilfebezugs - dem 28. Februar 2013 - und dem Tag der neuerlichen Zuerkennung - dem 27. März 2013 - negativ abgesprochen. Dieser Zeitraum ist daher Gegenstand des Verfahrens vergleiche , das hg Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2009/08/0290).
2. Gemäß § 35 AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt. 2. Gemäß Paragraph 35, AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.
Diese Bestimmung ist gemäß § 58 AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 58, AlVG auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe in Reaktion auf eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle über die Einstellung des Leistungsbezugs per 1. Februar 2013 das Arbeitsservice aufgesucht und dort die angeforderten Unterlagen abgegeben. Daher sei die Einstellung der Leistung per 1. Februar 2013 aufgehoben und die Leistung wieder fortlaufend angewiesen worden. Es sei aus der Sicht des nicht rechtskundigen Beschwerdeführers völlig unvorhersehbar gewesen, dass dieser neue Bezug lediglich bis 28. Februar 2013 gelte. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Sicht unmöglich wissen können, dass es über seine Antragstellung und Vorsprache hinaus noch einer gesonderten neuen Antragstellung im Hinblick auf die Notstandshilfe bedurft hätte.
Gemäß § 13a AVG habe die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Der Beschwerdeführer hätte daher von der zuständigen AMS-Betreuerin im Zuge des Gesprächs am 12. Februar 2013 über seine Antragspflicht belehrt werden müssen. Die Behörde habe daher ihre Verpflichtungen aus dem AVG verletzt.Gemäß Paragraph 13 a, AVG habe die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Der Beschwerdeführer hätte daher von der zuständigen AMS-Betreuerin im Zuge des Gesprächs am 12. Februar 2013 über seine Antragspflicht belehrt werden müssen. Die Behörde habe daher ihre Verpflichtungen aus dem AVG verletzt.
4. Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass er tatsächlich erst am 27. März 2013 einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt hat. Er behauptet auch nicht, dass er anlässlich der Vorsprache am 12. Februar 2013 (die zum Zweck der Vorlage von Unterlagen aus dem laufenden Pensionsverfahren gedient hatte) bereits einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 1. März 2013 stellen wollte oder die Mitarbeiterin des AMS diesbezüglich gefragt hat. Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach § 13a AVG besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren, das bereits anhängig ist oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf, anhängig gemacht werden soll (vgl das Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl 2008/10/0343). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich daher aus § 13a AVG keine Verpflichtung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ableiten, den Beschwerdeführer anlässlich der Aufnahme einer Niederschrift, mit der das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für den laufenden Leistungsbezug dokumentiert werden soll, auf das Erfordernis einer Antragstellung hinzuweisen, um gegebenenfalls nach Ende des gemäß § 35 AlVG bestimmten Zeitraums des Leistungsbezugs neuerlich Notstandshilfe beziehen zu können. Schon aus diesem Grund vermag das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. 4. Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass er tatsächlich erst am 27. März 2013 einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt hat. Er behauptet auch nicht, dass er anlässlich der Vorsprache am 12. Februar 2013 (die zum Zweck der Vorlage von Unterlagen aus dem laufenden Pensionsverfahren gedient hatte) bereits einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 1. März 2013 stellen wollte oder die Mitarbeiterin des AMS diesbezüglich gefragt hat. Die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach Paragraph 13 a, AVG besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Bezug auf ein konkretes Verfahren, das bereits anhängig ist oder durch das Anbringen, dessen Abfassung der Manuduktion bedarf, anhängig gemacht werden soll vergleiche , das Erkenntnis vom 14. Juni 2012, Zl 2008/10/0343). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich daher aus Paragraph 13 a, AVG keine Verpflichtung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ableiten, den Beschwerdeführer anlässlich der Aufnahme einer Niederschrift, mit der das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für den laufenden Leistungsbezug dokumentiert werden soll, auf das Erfordernis einer Antragstellung hinzuweisen, um gegebenenfalls nach Ende des gemäß Paragraph 35, AlVG bestimmten Zeitraums des Leistungsbezugs neuerlich Notstandshilfe beziehen zu können. Schon aus diesem Grund vermag das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
4. Weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides werden in der Beschwerde - ungeachtet des auch auf eine behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit Bezug nehmenden Aufhebungsantrags - nicht vorgebracht.
5. Die Beschwerde war daher, da bereits deren Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. September 2013 5. Die Beschwerde war daher, da bereits deren Inhalt erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. September 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013080180.X00Im RIS seit
01.10.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014