TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/9 2013/17/0319

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Veröffentlicht am 09.09.2013
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
34 Monopole;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der Bundesministerin für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 19. März 2013, Zl. VwSen-301138/14/AL/ER/HK, betreffend Übertretung des GSpG (mitbeteiligte Partei: CP in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des § 2 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG als verantwortliches Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG der G GmbH statt und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG als verantwortliches Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der G GmbH statt und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein.

Begründend verwies die belangte Behörde insbesondere darauf, dass die mitbeteiligte Partei im gerichtlichen Strafverfahren mit Urteil des BG Döbling vom 3. Juli 2012, Zl. 32 U, freigesprochen worden sei. Der entsprechende Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung seien vorgelegt worden. Mit detaillierter Begründung legte die belangte Behörde sodann dar, weshalb ihres Erachtens auf Grund des aus Art. 4 7. Zusatzprotokoll zur EMRK ableitbaren Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbots von einer weiteren verwaltungsbehördlichen Strafverfolgung Abstand zu nehmen sei und das Verwaltungsstrafverfahren daher nach dem gerichtlichen Freispruch einzustellen gewesen sei.Begründend verwies die belangte Behörde insbesondere darauf, dass die mitbeteiligte Partei im gerichtlichen Strafverfahren mit Urteil des BG Döbling vom 3. Juli 2012, Zl. 32 U, freigesprochen worden sei. Der entsprechende Protokollvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung seien vorgelegt worden. Mit detaillierter Begründung legte die belangte Behörde sodann dar, weshalb ihres Erachtens auf Grund des aus Artikel 4, 7. Zusatzprotokoll zur EMRK ableitbaren Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbots von einer weiteren verwaltungsbehördlichen Strafverfolgung Abstand zu nehmen sei und das Verwaltungsstrafverfahren daher nach dem gerichtlichen Freispruch einzustellen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Finanzen, in der unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung die Möglichkeit einer Doppelbestrafung für jene Spiele, bei denen mit Einsätzen unter EUR 10,-- gespielt worden sei, bestritten wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 2013, B 422/2013-9, ausgeführt, dass bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung darauf abzustellen sei, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Programm veranstalte, organisiere, anbiete oder unternehmerisch zugänglich mache, dabei Einsätze von höchstens EUR 10,-- oder mehr als EUR 10,-- ermögliche. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung im Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof ist insoweit auch von der im hg. Erkenntnis vom 15. März 2013, Zl. 2012/17/0365 und 0366, in Fortführung seiner Rechtsprechung zur Subsidiarität der Straftatbestände nach § 52 Abs. 1 GSpG gegenüber der Strafbarkeit nach § 168 StGB geäußerten Rechtsauffassung abgegangen, der Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens hinsichtlich jener Spiele, bei denen mit einem Einsatz von bis zu EUR 10,-- gespielt worden sei, stehe Art. 4 7. ZPMRK nicht entgegen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 2013, B 422/2013-9, ausgeführt, dass bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung darauf abzustellen sei, ob derjenige, der eine Ausspielung etwa mit einem Glücksspielapparat oder Glücksspielautomaten bzw. mit einem darauf installierten Programm veranstalte, organisiere, anbiete oder unternehmerisch zugänglich mache, dabei Einsätze von höchstens EUR 10,-- oder mehr als EUR 10,-- ermögliche. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung im Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof ist insoweit auch von der im hg. Erkenntnis vom 15. März 2013, Zl. 2012/17/0365 und 0366, in Fortführung seiner Rechtsprechung zur Subsidiarität der Straftatbestände nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gegenüber der Strafbarkeit nach Paragraph 168, StGB geäußerten Rechtsauffassung abgegangen, der Fortsetzung des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens hinsichtlich jener Spiele, bei denen mit einem Einsatz von bis zu EUR 10,-- gespielt worden sei, stehe Artikel 4, 7. ZPMRK nicht entgegen.

Hieraus folgt für den vorliegenden Beschwerdefall, dass davon auszugehen ist, dass das freisprechende gerichtliche Urteil nicht bloß einen Teilbereich des Sachverhalts der Durchführung von verbotenen Glücksspielen mit den im Straferkenntnis erster Instanz vom 13. Dezember 2011 näher genannten Glücksspielgeräten erfasste. Das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, bedeutet vielmehr auch, dass nach einem gerichtlichen Freispruch mangels Schuldbeweises, wie er im Beschwerdefall erfolgt ist, für die Verwaltungsstrafbehörde kein Raum für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mehr bleibt.Hieraus folgt für den vorliegenden Beschwerdefall, dass davon auszugehen ist, dass das freisprechende gerichtliche Urteil nicht bloß einen Teilbereich des Sachverhalts der Durchführung von verbotenen Glücksspielen mit den im Straferkenntnis erster Instanz vom 13. Dezember 2011 näher genannten Glücksspielgeräten erfasste. Das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, bedeutet vielmehr auch, dass nach einem gerichtlichen Freispruch mangels Schuldbeweises, wie er im Beschwerdefall erfolgt ist, für die Verwaltungsstrafbehörde kein Raum für eine weitere Verfolgung wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mehr bleibt.

Die belangte Behörde hat daher angesichts der auch in der Amtsbeschwerde zugrunde gelegten Feststellungen, dass Einsätze über EUR 10,-- möglich waren, zu Recht der Berufung der mitbeteiligten Partei stattgegeben und die Einstellung des gegen sie geführten Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 9. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170319.X00

Im RIS seit

07.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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