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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des WJ in W, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Universitätsring 10, gegen die Datenschutzkommission wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Datenschutzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Administrativbeschwerde vom 14. Februar 2011 an die belangte Behörde machte der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts "auf Schutz seiner bei den Magistratsabteilungen 40 und 62 (des Magistrats der Stadt Wien) automationsunterstützt verwalteten Daten" geltend. Ein näher bezeichneter Organwalter der Magistratsabteilung (kurz: MA) 40 habe ihm aus den Verwaltungsakten zugängliche, "(automationsunterstützte) geschützte" Daten an Dritte, nämlich an eine näher bezeichnete Richterin, weitergegeben. In den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen ist auszugsweise aus den beiden Schreiben des Beamten vom 22. Dezember 2010 an die genannte Richterin zitiert.
Der Magistrat der Stadt Wien nahm dazu mit Schriftsatz vom 15. März 2011 Stellung und zitierte darin auszugsweise aus E-Mails, welche der Beschwerdeführer selbst an die in seiner Administrativbeschwerde genannte Richterin gesendet habe. Außer Streit gestellt werde, dass der näher bezeichnete Mitarbeiter am 22. Dezember 2010 zwei E-Mails an die zuständige Familienrichterin gerichtet habe, welche den in der Beschwerde zitierten Inhalt aufwiesen.
Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. März 2011 unter Anschluss der Stellungnahme des Magistrats der Stadt Wien vom 15. März 2011 Parteiengehör ein und gewährte ihm für eine allfällige Äußerung eine Frist von zwei Wochen, welche ungenutzt verstrich.
Per E-Mail vom 15. April 2011 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Äußerung und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab, welcher er den vollständigen E-Mailverkehr des Beamten der MA 40 an die genannte Familienrichterin (inklusive diesem angeschlossenen E-Mails des Beschwerdeführers an die Magistratsabteilungen 40 und 62) anfügte. Dieser Beweismittelvorlage könne entnommen werden, dass insgesamt fünf näher bezeichnete E-Mails durch den Organwalter der MA 40 an die Familienrichterin übermittelt worden seien, wovon der Beschwerdeführer selber nur eines an das Gericht übermittelt habe. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die anderen vier E-Mails bereits dem Pflegschaftsgericht vorgelegt hätte, habe die stellungnehmende Behörde nicht beweisen können. Der Beschwerdeführer schloss dieses Vorbringen folgendermaßen:
"Sollten diese Daten bislang nicht Gegenstand der Datenschutzbeschwerde sein, so wird die Ausdehnung bzw. ein diesbezüglicher Neuantrag gestellt."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2011 wurde die Administrativbeschwerde vom 14. Februar 2011 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge Übermittlung von E-Mails an das BG Innere Stadt Wien abgewiesen. Dieser mit Beschwerde bekämpfte Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis des heutigen Tages zur Zl. 2011/17/0297 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe durch mehr als 6 Monate nicht über seinen bei der belangen Behörde am 15. April 2011 eingelangten "Datenschutzbeschwerde(ausweitungs)- Neuantrag" vom selben Tag entschieden. Die belangte Behörde habe seine Beschwerde (vom 14. Februar 2011) mit Bescheid vom 20. Juli 2011 abgewiesen, ohne über den "Datenschutzbeschwerde(ausweitungs)-Neuantrag" entschieden zu haben. Weder sei aufgrund seines "Datenschutzbeschwerde(ausweitungs)-Neuantrages" entsprechende Ermittlungstätigkeit ausgeübt noch eine neue bzw. weitere Sachentscheidung getroffen worden. Der Beschwerdeführer beantrage daher, der Säumnisbeschwerde stattzugeben, in der Sache selbst zu erkennen und dem "Datenschutzbeschwerde(ausweitungs)-Neuantrag" Folge zu geben, in weiterer Folge den zugrunde liegenden Bescheid vom 20. Juli 2011 aufzuheben und über die (Administrativ-)Beschwerde unter Berücksichtigung der im "Datenschutzbeschwerde(ausweitungs)-Neuantrag" angeführten Eingaben in der Sache selbst zu erkennen, in eventu der Behörde die neuerliche Entscheidung unter Berücksichtigung der im "Datenschutzbeschwerde(ausweitungs)-Neuantrag" angeführten Eingaben aufzutragen, sowie weiters eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die belangte Behörde zur Leistung von Aufwandersatz in der Höhe von EUR 1.106,40 zu verpflichten.
Die belangte Behörde erstattete unter Hinweis darauf, dass die Verwaltungsakten bereits zum Beschwerdeverfahren zur hg. Zl. 2011/17/0297 vorgelegt worden seien, eine Gegenschrift, in der das Vorliegen der Verletzung der Entscheidungspflicht bestritten und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus nachfolgenden Überlegungen als nicht zulässig:
Vorweg ist festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 15. April 2011 nicht unter dem Aspekt einer bedingten Prozesshandlung unzulässig ist, weil der Antrag zum einen nicht von einem erst im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird (sondern vom Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages) und zum anderen dadurch kein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0401, und vom 20. Dezember 2004, Zl. 2002/12/0101, mwN).Vorweg ist festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers vom 15. April 2011 nicht unter dem Aspekt einer bedingten Prozesshandlung unzulässig ist, weil der Antrag zum einen nicht von einem erst im Verfahrensverlauf eintretenden Ereignis abhängig gemacht wird (sondern vom Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages) und zum anderen dadurch kein dem Verfahren abträglicher Schwebezustand herbeigeführt wird vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0401, und vom 20. Dezember 2004, Zl. 2002/12/0101, mwN).
Gem. § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.Gem. Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Die vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 15. April 2011 vorgenommene Erweiterung seiner ursprünglichen Administrativbeschwerde besteht im Wesentlichen darin, dass dem erstmals vorgelegten Volltext der beiden E-Mails (in der ursprünglichen Beschwerde jeweils als "Schriftsatz" bezeichnet) des Organwalters der MA 40 vom 22. Dezember 2010 an die Familienrichterin entnommen werden kann, dass ihr über eine persönliche Darstellung des Verhaltens des Beschwerdeführers hinaus gleichzeitig auch E-Mails des Beschwerdeführers an die Magistratsabteilungen 40 und 62 übermittelt wurden. Durch die bloß umfangmäßige Ausdehnung des beschwerdegegenständlichen Verhaltens des Organwalters vom 22. Dezember 2010, aus dem der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten ableitet, ist keine Änderung des Wesens der Beschwerdesache eingetreten. Es liegt daher kein eigenständig zu beurteilender Neuantrag, sondern eine bloße Ergänzung des verfahrenseinleitenden Antrages vor, die die Behörde - wie die Säumnisbeschwerde in ihren Anträgen auch zutreffend erkennt - bei ihrer Entscheidung einzubeziehen hat. Die Unterlassung der Einbeziehung einer Antragsergänzung im Sinne der Behandlung eines einzigen - modifizierten - Antrages kann im Rechtsmittelweg bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gegen den die Verwaltungssache erledigenden Bescheid geltend gemacht werden (was in der hg. Beschwerde zur Zl. 2011/17/0297 auch erfolgt ist).
Das bedeutet, dass die belangte Behörde bezüglich des in der ursprünglichen Administrativbeschwerde an die belangte Behörde aufgegangenen "Datenschutzbeschwerde(ausweitungs)-Neuantrages" vom 15. April 2011 keine Entscheidungspflicht verletzt hat (vgl. dazu den zu mehreren Anträgen auf Zuerkennung von Erschwernis- und Gefahrenzulagen ergangenen hg. Beschluss vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0099).Das bedeutet, dass die belangte Behörde bezüglich des in der ursprünglichen Administrativbeschwerde an die belangte Behörde aufgegangenen "Datenschutzbeschwerde(ausweitungs)-Neuantrages" vom 15. April 2011 keine Entscheidungspflicht verletzt hat vergleiche , dazu den zu mehreren Anträgen auf Zuerkennung von Erschwernis- und Gefahrenzulagen ergangenen hg. Beschluss vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0099).
Da eine Säumnisbeschwerde aber nur dann zulässig ist, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/13/0064), war die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Auf die weiteren, auf der Stattgebung der Säumnisbeschwerde aufbauenden Beschwerdeanträge war daher nicht mehr einzugehen.Da eine Säumnisbeschwerde aber nur dann zulässig ist, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/13/0064), war die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Auf die weiteren, auf der Stattgebung der Säumnisbeschwerde aufbauenden Beschwerdeanträge war daher nicht mehr einzugehen.
Über die Zurückweisung von Beschwerden entscheidet gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG ein Dreiersenat.Über die Zurückweisung von Beschwerden entscheidet gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG ein Dreiersenat.
Infolge der Zurückweisung der Beschwerde konnte gem. § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden.Infolge der Zurückweisung der Beschwerde konnte gem. Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 9. September 2013
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170173.X00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014