RS Vwgh 2007/12/18 2006/11/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2007
beobachten
merken

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

KAG Slbg 2000 §11 Abs3;
KAG Slbg 2000 §11;
KAG Slbg 2000 §14 Abs2 lite;
KAG Slbg 2000 §14 Abs3;
KAG Slbg 2000 §7;
KAG Slbg 2000 §9 Abs1 litc;
VwGG §34 Abs1;
ZahnärztekammerG 2006 §114 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/11/0145 B 16. April 2009

Rechtssatz

Kommt es durch die Verlegung der Betriebsstätte des selbständigen Ambulatoriums des Krankenversicherungsträgers zu keinen Änderungen im Leistungsangebot (etwa hinsichtlich der Anzahl der Behandlungsstühle), ist weder ein Bedarfsprüfungsverfahren nach § 7 Slbg KAG 2000 noch ein Verfahren nach § 11 legcit durchzuführen. Entfällt aber die Bedarfsprüfung nach § 7 Slbg KAG 2000 für Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers (§ 14 Abs. 3 Slbg KAG 2000) und ist auch ein Koordinierungsverfahren im Falle der bloßen Verlegung der Betriebsstätte des Ambulatoriums nicht erforderlich, dann steht den in § 11 Abs 3 Genannten auch keine Parteistellung und auch kein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof zu (Hinweis E 19. Juni 2007, 2007/11/0069). Die Beschwerdelegitimation kann auch nicht aus § 9 Abs. 1 Slbg KAG 2000 (hier in Frage kommend nach dessen lit c) abgeleitet werden, weil nach dem oben Gesagten eine Bedarfsprüfung nicht vorzunehmen ist. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn nunmehr (seit 1. Jänner 2006) gemäß § 114 Abs. 1 des Zahnärztekammergesetzes die Österreichische Zahnärztekammer in alle Rechte und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer und der Bundeskurie der Österreichischen Ärztekammer bzw. die Landeszahnärztekammern in alle Rechte und Pflichten der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes als Rechtsnachfolger eingetreten sind.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110070.X02

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten