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L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
KAG Slbg 2000 §11 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/11/0145 B 16. April 2009Rechtssatz
Kommt es durch die Verlegung der Betriebsstätte des selbständigen Ambulatoriums des Krankenversicherungsträgers zu keinen Änderungen im Leistungsangebot (etwa hinsichtlich der Anzahl der Behandlungsstühle), ist weder ein Bedarfsprüfungsverfahren nach § 7 Slbg KAG 2000 noch ein Verfahren nach § 11 legcit durchzuführen. Entfällt aber die Bedarfsprüfung nach § 7 Slbg KAG 2000 für Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers (§ 14 Abs. 3 Slbg KAG 2000) und ist auch ein Koordinierungsverfahren im Falle der bloßen Verlegung der Betriebsstätte des Ambulatoriums nicht erforderlich, dann steht den in § 11 Abs 3 Genannten auch keine Parteistellung und auch kein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof zu (Hinweis E 19. Juni 2007, 2007/11/0069). Die Beschwerdelegitimation kann auch nicht aus § 9 Abs. 1 Slbg KAG 2000 (hier in Frage kommend nach dessen lit c) abgeleitet werden, weil nach dem oben Gesagten eine Bedarfsprüfung nicht vorzunehmen ist. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn nunmehr (seit 1. Jänner 2006) gemäß § 114 Abs. 1 des Zahnärztekammergesetzes die Österreichische Zahnärztekammer in alle Rechte und Pflichten der Österreichischen Dentistenkammer und der Bundeskurie der Österreichischen Ärztekammer bzw. die Landeszahnärztekammern in alle Rechte und Pflichten der Kurien der Zahnärzte der Ärztekammern des jeweiligen Bundeslandes als Rechtsnachfolger eingetreten sind.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110070.X02Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011