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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1332;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über den Antrag der A AG in R, vertreten durch die Fürlinger - Peherstorfer GesbR, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 6-8, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. März 2012, Zlen. IVW7-GA-104/004-2011, IVW7- GA-104/007-2011, IVW7-GA-104/005-2011, IVW7-GA-104/003-2011, IVW7- GA-104/006-2011, betreffend Bewilligung von Landesausspielungen mit Glückspielautomaten (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Mai 2013, Zl. 2013/02/0092-2, wurde der antragstellenden Partei unter anderem aufgetragen, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung abgetretene Beschwerde gegen den genannten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung in drei näher bezeichneten Punkten zu ergänzen und den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung sowie - außer dem ergänzenden Schriftsatz - zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde vorzulegen und die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.
Mit hg. Beschluss vom 21. Juni 2013, Zl. 2013/02/0092-5, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die nunmehr antragstellende Partei der an sie ergangenen Aufforderung nur zum Teil nachgekommen sei. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließe den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Die Beschwerde sei daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen. Die ursprüngliche (an den Verfassungsgerichtshof gerichtete) Beschwerde sei lediglich in zweifacher Ausfertigung vorgelegt worden. Diese Tatsache sei im Rubrum des ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes auch vermerkt, wo es wörtlich heiße:Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die nunmehr antragstellende Partei der an sie ergangenen Aufforderung nur zum Teil nachgekommen sei. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließe den Eintritt der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Die Beschwerde sei daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen. Die ursprüngliche (an den Verfassungsgerichtshof gerichtete) Beschwerde sei lediglich in zweifacher Ausfertigung vorgelegt worden. Diese Tatsache sei im Rubrum des ergänzenden Beschwerdeschriftsatzes auch vermerkt, wo es wörtlich heiße:
"Beschwerde an den VfGH (2-fach)". Damit habe es die antragstellende Partei unterlassen, unter Einschluss der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen, zurückgestellten Beschwerde die ursprüngliche Beschwerde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
In ihrem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bringt die antragstellende Partei vor, dass die Unvollständigkeit der Verbesserung auf einem Versehen der schon seit Jahren beschäftigten, äußerst zuverlässigen und gewissenhaften Kanzleibediensteten der bevollmächtigten Rechtsvertreter und sohin auf einem unvorhersehbaren und unabwendbarem Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG beruhe. Die Abfertigung des Schriftsatzes durch den Rechtsvertreter der antragstellenden Partei sei gemeinsam mit der dafür zuständigen Kanzleikraft unter Heranziehung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. Insgesamt seien die notwendigen Schriftsätze, Ausfertigungen und Beilagen, also insbesondere zwei zusätzliche Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde und das vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 2. Mai 2013 zurückgestellte Exemplar der Beschwerde im Original sowie der Ergänzungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung bereit gelegt worden. Im Zuge dessen seien für den Handakt auch eine Kopie der Originalbeschwerde angefertigt, eine Ausfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sowie die Seiten eins und zwei des Ergänzungsschriftsatzes ausgedruckt worden, auf denen der Aufgabeschein aufzukleben sei. Danach seien vom Rechtsvertreter der antragstellenden Partei die zu versendenden und die für den Akt bestimmten Unterlagen getrennt worden. Die zu versendenden Schriftsätze, Ausfertigungen und Beilagen seien vom Rechtsvertreter unter Heranziehung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Mai 2013 mittels Abhakens auf dieser auf Vollständigkeit kontrolliert worden. Bei dieser Kontrolle seien neben den sonstigen Beilagen je eine (zusätzliche) Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie das vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellte Exemplar dieser Beschwerde im Original zur Versendung vorbereitet worden. Der Rechtsvertreter habe in der Folge die Schriftsätze unterfertigt und die zuständige Kanzleimitarbeiterin beauftragt, das gesamte Konvolut zu kuvertieren und abzufertigen. Wie es daraufhin zu dem nunmehr beanstandeten Mangel kommen haben können, sei nicht nachvollziehbar. Im Zuge der letzten Manipulation, also beim Verpacken der drei Ergänzungsschriftsätze, der Ausfertigungen und der Beilagen ins Kuvert, müsse der bislang stets verlässlichen Kanzleikraft der Fehler unterlaufen sein, die ursprüngliche Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im Original nicht zu kuvertieren. Im Rubrum des Ergänzungsschriftsatzes seien die im Mängelbehebungsauftrag unter Punkt 4. zusätzlich abverlangten Ausfertigungen als Beilagen angeführt. Die Bezeichnung "2-fach" beziehe sich ausschließlich auf die beiden weiteren Ausfertigungen der Beschwerdeschrift.In ihrem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bringt die antragstellende Partei vor, dass die Unvollständigkeit der Verbesserung auf einem Versehen der schon seit Jahren beschäftigten, äußerst zuverlässigen und gewissenhaften Kanzleibediensteten der bevollmächtigten Rechtsvertreter und sohin auf einem unvorhersehbaren und unabwendbarem Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG beruhe. Die Abfertigung des Schriftsatzes durch den Rechtsvertreter der antragstellenden Partei sei gemeinsam mit der dafür zuständigen Kanzleikraft unter Heranziehung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt. Insgesamt seien die notwendigen Schriftsätze, Ausfertigungen und Beilagen, also insbesondere zwei zusätzliche Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde und das vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 2. Mai 2013 zurückgestellte Exemplar der Beschwerde im Original sowie der Ergänzungsschriftsatz in dreifacher Ausfertigung bereit gelegt worden. Im Zuge dessen seien für den Handakt auch eine Kopie der Originalbeschwerde angefertigt, eine Ausfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sowie die Seiten eins und zwei des Ergänzungsschriftsatzes ausgedruckt worden, auf denen der Aufgabeschein aufzukleben sei. Danach seien vom Rechtsvertreter der antragstellenden Partei die zu versendenden und die für den Akt bestimmten Unterlagen getrennt worden. Die zu versendenden Schriftsätze, Ausfertigungen und Beilagen seien vom Rechtsvertreter unter Heranziehung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Mai 2013 mittels Abhakens auf dieser auf Vollständigkeit kontrolliert worden. Bei dieser Kontrolle seien neben den sonstigen Beilagen je eine (zusätzliche) Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sowie das vom Verwaltungsgerichtshof zurückgestellte Exemplar dieser Beschwerde im Original zur Versendung vorbereitet worden. Der Rechtsvertreter habe in der Folge die Schriftsätze unterfertigt und die zuständige Kanzleimitarbeiterin beauftragt, das gesamte Konvolut zu kuvertieren und abzufertigen. Wie es daraufhin zu dem nunmehr beanstandeten Mangel kommen haben können, sei nicht nachvollziehbar. Im Zuge der letzten Manipulation, also beim Verpacken der drei Ergänzungsschriftsätze, der Ausfertigungen und der Beilagen ins Kuvert, müsse der bislang stets verlässlichen Kanzleikraft der Fehler unterlaufen sein, die ursprüngliche Ausfertigung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof im Original nicht zu kuvertieren. Im Rubrum des Ergänzungsschriftsatzes seien die im Mängelbehebungsauftrag unter Punkt 4. zusätzlich abverlangten Ausfertigungen als Beilagen angeführt. Die Bezeichnung "2-fach" beziehe sich ausschließlich auf die beiden weiteren Ausfertigungen der Beschwerdeschrift.
Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag liegen "eidesstattliche Erklärungen" des Rechtsvertreters der Antragstellerin und dessen Kanzleimitarbeiterin bei.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten. Hingegen trifft das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2009, Zlen. 2008/17/0232, 0233).Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten. Hingegen trifft das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2009, Zlen. 2008/17/0232, 0233).
Der antragstellenden Partei ist zwar zuzugestehen, dass es einem Rechtsanwalt nicht zumutbar ist, regelmäßig zu kontrollieren, ob rein manipulative, technische bzw. mechanische Tätigkeiten wie das Kuvertieren oder die Postaufgabe von einem erfahrenen und verlässlichen Mitarbeiter auch tatsächlich und richtig durchgeführt wurden (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2009) § 71 Rz 59 zitierte hg. Judikatur).Der antragstellenden Partei ist zwar zuzugestehen, dass es einem Rechtsanwalt nicht zumutbar ist, regelmäßig zu kontrollieren, ob rein manipulative, technische bzw. mechanische Tätigkeiten wie das Kuvertieren oder die Postaufgabe von einem erfahrenen und verlässlichen Mitarbeiter auch tatsächlich und richtig durchgeführt wurden vergleiche , dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2009) Paragraph 71, Rz 59 zitierte hg. Judikatur).
Im vorliegenden Fall findet sich jedoch im Rubrum der Beschwerdeergänzung der Vermerk "Beschwerde an den VfGH (2-fach)". Es genügt zwar grundsätzlich, dass die Beschwerdeergänzung im Zeitpunkt der Unterschrift des Rechtsanwaltes in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorliegt und diese unterfertigten Beschwerdeergänzungen der Kanzleimitarbeiterin zur Kuvertierung weitergegeben werden. Wenn auf Seite 1 der Beschwerdeergänzung im Rubrum eine Angabe über die Anzahl der Beschwerdeausfertigungen enthalten ist, dann muss der Rechtsvertreter darauf achten, dass diese Angabe der erforderlichen Anzahl entspricht. Dass als Beilage des Ergänzungsschriftsatzes auch die Originalbeschwerde zu übermitteln gewesen wäre, geht aus dem Rubrum jenes Schriftsatzes nicht hervor. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe über die erforderlichen Beilagen und die Anzahl der Beschwerden im Ergänzungsschriftsatz selbst ein eigenes Verschulden an der letztlich mangelhaft durchgeführten Beschwerdeergänzung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann (vgl. die hg. Beschlüsse vom 14. Juli 2005, Zl. 2005/06/0177, sowie vom 30. März 2011, Zl. 2011/02/0052).Im vorliegenden Fall findet sich jedoch im Rubrum der Beschwerdeergänzung der Vermerk "Beschwerde an den VfGH (2-fach)". Es genügt zwar grundsätzlich, dass die Beschwerdeergänzung im Zeitpunkt der Unterschrift des Rechtsanwaltes in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorliegt und diese unterfertigten Beschwerdeergänzungen der Kanzleimitarbeiterin zur Kuvertierung weitergegeben werden. Wenn auf Seite 1 der Beschwerdeergänzung im Rubrum eine Angabe über die Anzahl der Beschwerdeausfertigungen enthalten ist, dann muss der Rechtsvertreter darauf achten, dass diese Angabe der erforderlichen Anzahl entspricht. Dass als Beilage des Ergänzungsschriftsatzes auch die Originalbeschwerde zu übermitteln gewesen wäre, geht aus dem Rubrum jenes Schriftsatzes nicht hervor. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe über die erforderlichen Beilagen und die Anzahl der Beschwerden im Ergänzungsschriftsatz selbst ein eigenes Verschulden an der letztlich mangelhaft durchgeführten Beschwerdeergänzung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 14. Juli 2005, Zl. 2005/06/0177, sowie vom 30. März 2011, Zl. 2011/02/0052).
Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit gemäß § 46 Abs. 1 VwGG keine Folge zu geben.Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG keine Folge zu geben.
Wien, am 11. September 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020151.X00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013