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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §43 Abs2a Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/02/0150Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des Dr. G. in W., vertreten durch Dr. Kathrin Gürtler, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen die Bescheide 1. der Wiener Landesregierung vom 5. September 2012, Zl. MA 65-1421/2012 (prot. zu hg. Zl. 2013/02/0149), und 2. des Berufungssenates der Stadt Wien vom 5. September 2012, Zl. MA 65-1344/2012 (prot. zu hg. Zl. 2013/02/0150), jeweils betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO 1960 (weitere Partei zu 2.: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des Dr. G. in W., vertreten durch Dr. Kathrin Gürtler, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen die Bescheide 1. der Wiener Landesregierung vom 5. September 2012, Zl. MA 65-1421/2012 (prot. zu hg. Zl. 2013/02/0149), und 2. des Berufungssenates der Stadt Wien vom 5. September 2012, Zl. MA 65-1344/2012 (prot. zu hg. Zl. 2013/02/0150), jeweils betreffend Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 4, StVO 1960 (weitere Partei zu 2.: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 7. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 4 i.V.m. § 43 Abs. 2a Z. 1 StVO 1960 i.V.m. der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Parkraumbewirtschaftung im 1. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone dieses Bezirkes für das gesamte Straßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes sowie für näher bezeichnete Straßenabschnitte im 6., 8. und 9. Wiener Gemeindebezirk hinsichtlich der in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09.00 bis 22.00 Uhr geltenden Parkzeitbeschränkung von 2 Stunden für einen dem Kennzeichen näher bestimmten Kraftwagen in der Zeit von 1. April 2012 bis 31. März 2014 eine Ausnahmebewilligung erteilt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 1./8. Bezirk, vom 7. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2 a, Ziffer eins, StVO 1960 in Verbindung mit der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Parkraumbewirtschaftung im 1. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone dieses Bezirkes für das gesamte Straßennetz des 1. Wiener Gemeindebezirkes sowie für näher bezeichnete Straßenabschnitte im 6., 8. und 9. Wiener Gemeindebezirk hinsichtlich der in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 09.00 bis 22.00 Uhr geltenden Parkzeitbeschränkung von 2 Stunden für einen dem Kennzeichen näher bestimmten Kraftwagen in der Zeit von 1. April 2012 bis 31. März 2014 eine Ausnahmebewilligung erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörden wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid die Berufung hinsichtlich der Ausnahmebewilligung für Straßen mit übergeordneter Bedeutung (ehemalige Bundesstraßen) und mit dem zweitangefochtenen Bescheid hinsichtlich Straßen ohne übergeordnete Bedeutung abgewiesen.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an der Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 6. Juni 2013, B 1323-1324/2012, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an der Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 6. Juni 2013, B 1323-1324/2012, ablehnte und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In Zuge der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, er erachte sich im Recht verletzt, "für die pauschal entrichtete Parkometerabgabe einen angemessenen Gegenwert zu erhalten", weil die Stadt Wien durch die gesetzwidrige unzureichende Überwachung und eine Vielzahl von anderen verkauften Nutzungen zu Lasten der Leistung des Beschwerdeführers keine adäquate und angemessene Gegenleistung erbringe.
Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein.
Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0041, m. w.N.).Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0041, m. w.N.).
Mit dem oben zitierten Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht geltend, in dem er verletzt sein könnte, zumal es in den angefochtenen Bescheiden nicht um die Frage einer "adäquaten und angemessenen Gegenleistung" für die entrichtete Parkometerabgabe, sondern um die im Instanzenzug erteilte Ausnahmegenehmigung von der 2- stündigen Parkzeitbeschränkung in dem näher bezeichneten örtlichen Bereich geht.
Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0041, m.w.N.).Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig vergleiche neuerlich den zitierten hg. Beschluss vom 24. Mai 2013, Zl. 2013/02/0041, m.w.N.).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013020149.X00Im RIS seit
02.12.2013Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013