TE Vwgh Beschluss 2013/9/11 2013/02/0112

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Veröffentlicht am 11.09.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §54b Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des T in K, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 28. März 2013, Zl. KUVS-100/8/2013, betreffend Aufschub einer Ersatzfreiheitsstrafe in Angelegenheit einer Übertretung der StVO und des KFG (weitere Parteien: Kärntner Landesregierung und Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 27. Jänner 2010 wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der StVO und des KFG Geldstrafen in der Höhe von je EUR 150,- (Spruchpunkte 1. bis 7.) sowie je EUR 250,-

(Spruchpunkte 8. bis 11.) bzw. im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je zwei Tagen zu den Spruchpunkten 1. bis 7. sowie von je vier Tagen zu den Spruchpunkten 8. bis 11. verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag die Entrichtung der Geldstrafe in monatlichen Raten bewilligt.

Da diese Ratenzahlungen jedoch nur unregelmäßig erfolgten, und daher von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgegangen wurde, wurde der Beschwerdeführer schließlich nach mehreren Bewilligungen der von ihm gestellten Anträge auf Strafaufschub durch die erstinstanzliche Behörde zuletzt mit Schreiben vom 11. September 2012 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert.

Nachdem vorerst seinem Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges vom 14. September 2012 mit Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 25. September 2012 entsprochen worden war, wurde das erneute Aufschubgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2012 mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde im Instanzenzug abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2013, Zl. 2013/03/0023, mwN).Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2013, Zl. 2013/03/0023, mwN).

Im Beschwerdefall ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zu verneinen.Im Beschwerdefall ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu verneinen.

Aus dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer laut Einzahlungsbestätigung der Polizeiinspektion Annabichl vom 14. Mai 2013 - somit vor Erhebung der gegenständlichen Beschwerde - die ausständige Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.550,- zu Gänze sowie die offenen Kosten in der Höhe von EUR 105,- entrichtet hat.

Gemäß § 54b Abs. 2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.Gemäß Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Da der Beschwerdeführer vor der Vorführung zum Strafantritt den gesamten ausstehenden Strafbetrag entrichtet hat, ist die gesetzliche Grundlage für den Vollzug der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe weggefallen; gemäß § 54 b Abs. 2 VStG kommt daher der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr in Frage (vgl. dazu auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), unter E 31 und E 39 zu § 54 b Abs. 2 VStG wiedergegebene Judikatur).Da der Beschwerdeführer vor der Vorführung zum Strafantritt den gesamten ausstehenden Strafbetrag entrichtet hat, ist die gesetzliche Grundlage für den Vollzug der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe weggefallen; gemäß Paragraph 54, b Absatz 2, VStG kommt daher der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr in Frage vergleiche , dazu auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), unter E 31 und E 39 zu Paragraph 54, b Absatz 2, VStG wiedergegebene Judikatur).

Vor diesem Hintergrund aber konnte der Beschwerdeführer in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einbringung durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein; die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 11. September 2013

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013020112.X00

Im RIS seit

02.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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