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L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
B-VG Art131 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/11/0145 B 16. April 2009Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs 2 Slbg KAG 2000 sind im Verfahren über die Bewilligung der Veränderung einer Krankenanstalt die §§ 8 bis 12 Slbg KAG 2000 und bei Änderungen gemäß lit a bis d und g auch § 7 sinngemäß anzuwenden. Für Ambulatorien von Krankenversicherungsträgern normiert § 14 Abs 3 legcit, dass für die Erweiterung (Abs 2 lit a bis d und g) abweichend von Abs 2 anstelle des § 7 Slbg KAG 2000 die Bestimmungen des § 11 Abs 1 und 3 Slbg KAG 2000 Anwendung finden. Als Erweiterung des Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers gemäß § 14 Abs 2 lit a bis d und g legcit sieht das Gesetz eine Veränderung der Art der Krankenanstalt, eine Veränderung der Form einer Allgemeinen Krankenanstalt, eine Änderung des Leistungsangebotes, eine Errichtung neuer Abteilungen und die Neuanschaffung medizinischer Großgeräte, ohne dass damit eine bauliche Maßnahme verbunden wäre, an. Ausschließlich für diese Fälle der Erweiterung sieht § 14 Abs 3 Slbg KAG 2000 vor, dass die Bestimmungen des § 11 Abs 1 und Abs 3 legcit, und damit unter anderem auch das Beschwerderecht der näher genannten Interessenvertretungen, Anwendung finden. Die lit e des § 14 Abs 2 Slbg KAG 2000 ist in der Aufzählung des Abs 3 ausgenommen, was zur Folge hat, dass bei der Verlegung einer Betriebsstätte eines Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers § 11 Abs 1 und Abs 3 nicht zum Tragen kommt. Das bedeutet, dass in diesem Fall der Zahnärztekammer keine Parteistellung und auch nicht das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zukommt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006110070.X01Im RIS seit
15.05.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011