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36 Wirtschaftstreuhänder;Norm
A-QSG 2005 §13 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, in der Beschwerdesache der A-OG, vertreten durch PHH Prochaska Heine Havranek Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4, gegen den Bescheid der Qualitätskontrollbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften vom 14. Oktober 2011, Zl. BMWFJ-91.532/0023- I/1a/2011, betreffend Zurückweisung einer Berufung
i. A. Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 2. November 2010 auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 1 Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) für den zu überprüfenden Prüfungsbetrieb bestellte der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (Erstbehörde) Dr. M zum Qualitätsprüfer, der die externe Qualitätsprüfung der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 durchführte.Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 2. November 2010 auf Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) für den zu überprüfenden Prüfungsbetrieb bestellte der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen (Erstbehörde) Dr. M zum Qualitätsprüfer, der die externe Qualitätsprüfung der Beschwerdeführerin betreffend den Zeitraum 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 durchführte.
Mit Bescheid der Erstbehörde vom 4. April 2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 Z. 1 A-QSG die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung versagt. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die vom Qualitätsprüfer im Prüfbericht vom 18. Jänner 2011 festgestellten wesentlichen Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen iSd § 13 Abs. 4 A-QSG verwiesen.Mit Bescheid der Erstbehörde vom 4. April 2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, A-QSG die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung versagt. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die vom Qualitätsprüfer im Prüfbericht vom 18. Jänner 2011 festgestellten wesentlichen Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen iSd Paragraph 13, Absatz 4, A-QSG verwiesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. April 2011 Berufung und beantragte die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass anstelle der Versagung der Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt und die nachweisliche Beseitigung der Mängel iSd § 16 Abs. 2 Z. 1 A-QSG angeordnet werde.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19. April 2011 Berufung und beantragte die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass anstelle der Versagung der Bescheinigung die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung bescheinigt und die nachweisliche Beseitigung der Mängel iSd Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, A-QSG angeordnet werde.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2011 beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung. Daraufhin bestellte die Erstbehörde Mag. G zum Qualitätsprüfer, der u. a. darzulegen habe, welche Maßnahmen von der Beschwerdeführerin getroffen worden seien, um künftig die im Prüfbericht vom 18. Jänner 2011 festgestellten Mängel zu verhindern.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 (Spruchteil 1.) bescheinigte die Erstbehörde der Beschwerdeführerin die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung gemäß § 14 und § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm Z. 2 lit. b A-QSG und befristete diese Bescheinigung bis zum 14. Juli 2017 (für von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abschlussprüfungen iSd § 4 Abs. 2 A-QSG) und bis zum 14. Juli 2014 (für von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abschlussprüfungen iSd § 4 Abs. 1 A-QSG). Außerdem wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchteil 2. gemäß § 16 Abs. 2 Z. 3 A-QSG auferlegt, eine Sonderprüfung im Zeitraum zwischen 1. November 2012 und 31. Jänner 2013 durchzuführen, in Rahmen welcher u.a. die Nachhaltigkeit der Behebung der im Bescheid vom 4. April 2011 festgestellten Mängel zu prüfen sei.Mit Bescheid vom 14. Juli 2011 (Spruchteil 1.) bescheinigte die Erstbehörde der Beschwerdeführerin die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung gemäß Paragraph 14 und Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit , Ziffer 2, Litera b, A-QSG und befristete diese Bescheinigung bis zum 14. Juli 2017 (für von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abschlussprüfungen iSd Paragraph 4, Absatz 2, A-QSG) und bis zum 14. Juli 2014 (für von der Beschwerdeführerin vorgenommene Abschlussprüfungen iSd Paragraph 4, Absatz eins, A-QSG). Außerdem wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchteil 2. gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, A-QSG auferlegt, eine Sonderprüfung im Zeitraum zwischen 1. November 2012 und 31. Jänner 2013 durchzuführen, in Rahmen welcher u.a. die Nachhaltigkeit der Behebung der im Bescheid vom 4. April 2011 festgestellten Mängel zu prüfen sei.
Dieser Bescheid der Erstbehörde vom 14. Juli 2011 erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 4. April 2011 "als gegenstandslos geworden zurückgewiesen". Nach (teils weitläufiger und unübersichtlicher) Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, durch die mit Bescheid vom 14. Juli 2011 erteilte Bescheinigung habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitig nicht nur erreicht, was sie mit der Berufung gegen den Bescheid vom 4. April 2011 begehrt habe. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin durch den Bescheid vom 14. Juli 2011 sogar insofern besser gestellt, als die (gemäß § 15 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 und 2 A-QSG zwingend vorgesehenen) Befristungen der Bescheinigung nunmehr erst mit der Erlassung des Bescheides vom 14. Juli 2011 und nicht schon mit der Erlassung des Bescheides vom 4. April 2011 zu laufen begännen. Daher sei durch die Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 14. Juli 2011 das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin nicht länger beeinträchtigt und es mache keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid vom 4. April 2011 aufrecht bleibe oder abgeändert werde. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könne durch eine meritorische Entscheidung über die Berufung nicht verbessert werden, sodass von einer gegenstandslos gewordenen Berufung auszugehen sei.Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 4. April 2011 "als gegenstandslos geworden zurückgewiesen". Nach (teils weitläufiger und unübersichtlicher) Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst aus, durch die mit Bescheid vom 14. Juli 2011 erteilte Bescheinigung habe die Beschwerdeführerin zwischenzeitig nicht nur erreicht, was sie mit der Berufung gegen den Bescheid vom 4. April 2011 begehrt habe. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin durch den Bescheid vom 14. Juli 2011 sogar insofern besser gestellt, als die (gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz eins, und 2 A-QSG zwingend vorgesehenen) Befristungen der Bescheinigung nunmehr erst mit der Erlassung des Bescheides vom 14. Juli 2011 und nicht schon mit der Erlassung des Bescheides vom 4. April 2011 zu laufen begännen. Daher sei durch die Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 14. Juli 2011 das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin nicht länger beeinträchtigt und es mache keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid vom 4. April 2011 aufrecht bleibe oder abgeändert werde. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könne durch eine meritorische Entscheidung über die Berufung nicht verbessert werden, sodass von einer gegenstandslos gewordenen Berufung auszugehen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall sind nachstehende Bestimmungen des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 84/2005 idF BGBl. I Nr. 89/2011 (A-QSG), maßgebend:Im vorliegenden Fall sind nachstehende Bestimmungen des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2011, (A-QSG), maßgebend:
"Intervalle der Qualitätsprüfungen
§ 4. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:Paragraph 4, (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:
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Bestellung des Qualitätsprüfers
§ 5. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.Paragraph 5, (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei Qualitätsprüfer für die Durchführung einer externen Qualitätsprüfung vorzuschlagen.
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Bescheinigung
§ 14. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 zu entscheiden. Paragraph 14, Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die bei ihm einlangenden schriftlichen Prüfberichte innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen auszuwerten und über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung hinsichtlich der Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung nach Maßgabe der Paragraphen 15 bis 17 zu entscheiden.
Erteilung der Bescheinigung
§ 15. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wennParagraph 15, (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat nach Auswertung des schriftlichen Prüfberichtes die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu bescheinigen, wenn
1. keine oder nur unwesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den
a) Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 2 geführt haben oder a) Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, geführt haben oder
b) wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 3 geführt haben, und b) wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu Einschränkungen der abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, geführt haben, und
2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung nicht schwerwiegend gegen die
a) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen wurde oder
b) tatsächlich keine wesentlichen Mängel der Qualitätssicherung vorliegen, die insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung führen.
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Anordnung von Maßnahmen
§ 16. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wennParagraph 16, (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen, wenn
§ 17. (1) Die Bescheinigung ist zu versagen, wennParagraph 17, (1) Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn
1. wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß § 13 Abs. 4 geführt haben, oder 1. wesentliche Mängel der Qualitätssicherungsmaßnahmen durch den Qualitätsprüfer festgestellt wurden, die zu einer abschließenden Beurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, geführt haben, oder
2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22 verstoßen wurde. 2. bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22, verstoßen wurde.
…
Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen
§ 19. (1) Zur Durchführung des Qualitätssicherungssystems ist ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzurichten. Sitz des Arbeitsausschusses ist Wien. Beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.Paragraph 19, (1) Zur Durchführung des Qualitätssicherungssystems ist ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzurichten. Sitz des Arbeitsausschusses ist Wien. Beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.
…"
1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrer Beschwerde im Recht auf Sachentscheidung verletzt und bringt im Wesentlichen vor, mit dem Bescheid vom 14. Juli 2011 sei ihrer Berufung nicht vollinhaltlich entsprochen worden, weil weiterhin in rechtswidriger Weise vom Bestehen schwerer Mängel ausgegangen werde. Die belangte Behörde hätte daher inhaltlich entscheiden müssen und den mit Berufung bekämpften Bescheid vom 4. April 2011 ersatzlos beheben müssen. Dieser Bescheid hätte, so die Beschwerdeführerin ohne substanzielle Präzisierung, "weitreichende rechtliche Konsequenzen und einen wesentlichen wirtschaftlichen Schaden verursacht".
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0283, und vom 22. Juni 2010, Zl. 2007/11/0113, je mwN). 2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Berufungswerber einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen; dies ist jedoch nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0283, und vom 22. Juni 2010, Zl. 2007/11/0113, je mwN).
Mit dem Spruch des von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpften Bescheides vom 4. April 2011 wurde ausschließlich die von ihr begehrte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung versagt. Da nur der Spruch dieses Bescheides, nicht aber seine Begründung maßgeblich ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2007/11/0113; angesichts der Deutlichkeit des Spruches sind die Begründungselemente dieses Bescheides nicht als Auslegungsbehelf heranzuziehen), konnte die Beschwerdeführerin auch nur durch den Spruch in Rechten verletzt sein. Eine Rechtsverletzung durch die Begründung des Bescheides vom 4. April 2011 (die Beschwerde spricht die in der Begründung dieses Bescheides festgehaltenen Mängel an) kommt daher nicht in Betracht (vgl. auch dazu die Klarstellungen im schon zitierten hg. Erkenntnis Zl. 93/02/0283).Mit dem Spruch des von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämpften Bescheides vom 4. April 2011 wurde ausschließlich die von ihr begehrte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung versagt. Da nur der Spruch dieses Bescheides, nicht aber seine Begründung maßgeblich ist vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2007/11/0113; angesichts der Deutlichkeit des Spruches sind die Begründungselemente dieses Bescheides nicht als Auslegungsbehelf heranzuziehen), konnte die Beschwerdeführerin auch nur durch den Spruch in Rechten verletzt sein. Eine Rechtsverletzung durch die Begründung des Bescheides vom 4. April 2011 (die Beschwerde spricht die in der Begründung dieses Bescheides festgehaltenen Mängel an) kommt daher nicht in Betracht vergleiche , auch dazu die Klarstellungen im schon zitierten hg. Erkenntnis Zl. 93/02/0283).
Da der Beschwerdeführerin bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die beantragte Bescheinigung gemäß den §§ 14 und 15 A-QSG (auf die Erteilung dieser Bescheinigung war auch das Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin gerichtet) bereits durch den Bescheid vom 14. Juli 2011 rechtskräftig erteilt war, war ihrem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich entsprochen. Den Bestimmungen des A-QSG lässt sich auch nicht entnehmen, dass die belangte Behörde trotz erteilter Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung (die durch die Befristung bis zum 14. Juli 2014 bzw. bis zum 14. Juli 2017 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Rechtsgültigkeit hatte) im Berufungsbescheid neuerlich eine solche Bescheinigung hätte ausstellen dürfen (aus § 15 Abs. 2 zweiter Satz A-QSG ergibt sich vielmehr, dass eine neuerliche Bescheinigung frühestens mit dem Fristablauf der zuletzt erteilten Bescheinigung erteilt werden kann). Einer meritorischen Erledigung der Berufung stand daher - wie die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht erkannte - die Rechtskraft des Bescheides vom 14. Juli 2011 entgegen, sodass jedenfalls die Zurückweisung der Berufung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.Da der Beschwerdeführerin bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die beantragte Bescheinigung gemäß den Paragraphen 14, und 15 A-QSG (auf die Erteilung dieser Bescheinigung war auch das Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin gerichtet) bereits durch den Bescheid vom 14. Juli 2011 rechtskräftig erteilt war, war ihrem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich entsprochen. Den Bestimmungen des A-QSG lässt sich auch nicht entnehmen, dass die belangte Behörde trotz erteilter Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung (die durch die Befristung bis zum 14. Juli 2014 bzw. bis zum 14. Juli 2017 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Rechtsgültigkeit hatte) im Berufungsbescheid neuerlich eine solche Bescheinigung hätte ausstellen dürfen (aus Paragraph 15, Absatz 2, zweiter Satz A-QSG ergibt sich vielmehr, dass eine neuerliche Bescheinigung frühestens mit dem Fristablauf der zuletzt erteilten Bescheinigung erteilt werden kann). Einer meritorischen Erledigung der Berufung stand daher - wie die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht erkannte - die Rechtskraft des Bescheides vom 14. Juli 2011 entgegen, sodass jedenfalls die Zurückweisung der Berufung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
3. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Beschwerde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2010,
G 11/10 u.a., nichts. Mit diesem Erkenntnis wurde § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG aufgehoben, weil dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen Zuständigkeiten als Behörde im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz ohne die Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG übertragen worden waren (vgl. allerdings auch die im Gefolge dieses Erkenntnisses zwischenzeitig ergangene Novelle BGBl. I Nr. 89/2011, durch welche, wie aus der Regierungsvorlage RV 1029 BlgNR XXIV. GP hervorgeht, die Zustimmung der Länder eingeholt wurde). Der Anregung der Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG aus demselben Grund beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des (den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen regelnden) § 19 A-QSG stellen, ist schon mangels Präjudizialität nicht zu folgen. Der angefochtene Bescheid wurde nicht vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen erlassen, sondern von der Qualitätskontrollbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, welche die Berufung - im Hinblick auf die zwischenzeitige Erteilung der Bescheinigung durch den rechtskräftigen (vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht angefochtenen) Bescheid vom 14. Juli 2011 - nach dem Gesagten auch dann hätte zurückweisen müssen, wenn die vorangegangene Versagung der Bescheinigung durch den Bescheid des Arbeitsausschusses vom 4. April 2011 zu Unrecht erfolgt wäre.G 11/10 u.a., nichts. Mit diesem Erkenntnis wurde Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, A-QSG aufgehoben, weil dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen Zuständigkeiten als Behörde im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz ohne die Zustimmung der beteiligten Länder gemäß Artikel 102, Absatz 4, B-VG übertragen worden waren vergleiche , allerdings auch die im Gefolge dieses Erkenntnisses zwischenzeitig ergangene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2011,, durch welche, wie aus der Regierungsvorlage Regierungsvorlage 1029, BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode hervorgeht, die Zustimmung der Länder eingeholt wurde). Der Anregung der Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG aus demselben Grund beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des (den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen regelnden) Paragraph 19, A-QSG stellen, ist schon mangels Präjudizialität nicht zu folgen. Der angefochtene Bescheid wurde nicht vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen erlassen, sondern von der Qualitätskontrollbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, welche die Berufung - im Hinblick auf die zwischenzeitige Erteilung der Bescheinigung durch den rechtskräftigen (vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts nicht angefochtenen) Bescheid vom 14. Juli 2011 - nach dem Gesagten auch dann hätte zurückweisen müssen, wenn die vorangegangene Versagung der Bescheinigung durch den Bescheid des Arbeitsausschusses vom 4. April 2011 zu Unrecht erfolgt wäre.
Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 11. September 2013
Schlagworte
Berufungsrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011040202.X00Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013