Index
E3R E01100000;Norm
32009R0810 Visakodex Art32 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des E S, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, gegen den Bescheid der Österreichische Botschaft Ankara vom 2. Mai 2013, betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ein 1979 in Österreich geborener türkischer Staatsangehöriger. Infolge eines gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes wurde er 2007 in die Türkei abgeschoben. Das genannte Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid vom 22. Jänner 2013 aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2013 wies die Österreichische Botschaft Ankara (die belangte Behörde) unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes den im März 2013 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums zum Besuch seiner Familienangehörigen ab. Dabei wurde durch Ankreuzen eines bestimmten Textfeldes (Punkt 9.) zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung der belangten Behörde die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Mai 2013 wies die Österreichische Botschaft Ankara (die belangte Behörde) unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009) vorgesehenen Formblattes den im März 2013 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums zum Besuch seiner Familienangehörigen ab. Dabei wurde durch Ankreuzen eines bestimmten Textfeldes (Punkt 9.) zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung der belangten Behörde die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vor allem geltend gemacht wird, dass dem Beschwerdeführer vor der Abweisung seines Antrages kein ausreichendes Parteiengehör eingeräumt worden sei.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die belangte Behörde, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf die letzte Alternative des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gegründet hatte, erklärte (nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Gegenschrift) in ihrem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 15. August 2013, dass "eine Gegenschrift unterbleibt, da ein Verfahrensfehler begangen wurde"; auch von einer Aktenvorlage wurde abgesehen.Die belangte Behörde, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf die letzte Alternative des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex gegründet hatte, erklärte (nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Gegenschrift) in ihrem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 15. August 2013, dass "eine Gegenschrift unterbleibt, da ein Verfahrensfehler begangen wurde"; auch von einer Aktenvorlage wurde abgesehen.
Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der belangten Behörde ist iSd § 38 Abs. 2 VwGG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde gerügt - vor der Abweisung seines Antrages kein genügend konkretisierter Vorhalt in Bezug auf den herangezogenen Abweisungsgrund gemacht wurde (siehe zu dieser Pflicht auch für den Bereich des Visakodex etwa aus der letzten Zeit das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2013, Zl. 2012/21/0158, Punkt 3., mwN, und darauf Bezug nehmend das hg. Erkenntnis vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0057, Punkt 2.3.).Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der belangten Behörde ist iSd Paragraph 38, Absatz 2, VwGG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde gerügt - vor der Abweisung seines Antrages kein genügend konkretisierter Vorhalt in Bezug auf den herangezogenen Abweisungsgrund gemacht wurde (siehe zu dieser Pflicht auch für den Bereich des Visakodex etwa aus der letzten Zeit das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2013, Zl. 2012/21/0158, Punkt 3., mwN, und darauf Bezug nehmend das hg. Erkenntnis vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0057, Punkt 2.3.).
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 12. September 2013
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013210116.X00Im RIS seit
16.10.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014