TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/12 2013/21/0088

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Veröffentlicht am 12.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §120
FPG 2005 §120 Abs1a idF 2011/I/038
VStG §44a Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der IA in S, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Jänner 2013, Zl. VwSen-750069/3/BP/WU, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, für schuldig erkannt, sie habe sich als Fremde "zumindest vom 28.02.2011 bis 09.10.2012" an einer näher genannten Adresse nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil gegen sie "seit 28.02.2011" eine durchsetzbare und rechtmäßige Ausweisung des Asylgerichtshofes (vom 7. Dezember 2010) bestehe. Sie habe kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 FPG und habe "dadurch" § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011, verletzt. Über sie werde daher gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Dezember 2012 wurde die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, für schuldig erkannt, sie habe sich als Fremde "zumindest vom 28.02.2011 bis 09.10.2012" an einer näher genannten Adresse nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil gegen sie "seit 28.02.2011" eine durchsetzbare und rechtmäßige Ausweisung des Asylgerichtshofes (vom 7. Dezember 2010) bestehe. Sie habe kein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG und habe "dadurch" Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, verletzt. Über sie werde daher gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 28. Jänner 2013 als unbegründet ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Z 2) die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Ein Strafbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt wird, der durch die Tat nicht verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Ziffer 2,) die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Ein Strafbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt wird, der durch die Tat nicht verwirklicht wurde.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie sich "zumindest" zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 9. Oktober 2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 44a Z 2 VStG wurde (insbesondere) § 120 Abs. 1a FPG herangezogen. Abs. 1a wurde allerdings erst mit dem am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38, in die Bestimmung des § 120 FPG eingefügt. Die Bezugnahme auf diesen Absatz für den vor dem 1. Juli 2011 liegenden Tatzeitraum erweist sich damit von vornherein als verfehlt. Insoweit hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin damit die Verletzung einer Rechtsvorschrift angelastet, die nicht bezüglich des gesamten inkriminierten Tatzeitraumes in Kraft gestanden ist. Schon das belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (vgl. zu ähnlich gelagerten Konstellationen die hg. Erkenntnisse je vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0146, und Zl. 2010/21/0400; siehe zum umgekehrten Fall - verfehlte Heranziehung des § 120 Abs. 1 Z 2 FPG in der Stammfassung für einen nach dem 1. Juli 2011 liegenden Zeitraum - auch das hg. Erkenntnisse vom 18. April 2013, Zl. 2012/21/0012). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie sich "zumindest" zwischen dem 28. Februar 2011 und dem 9. Oktober 2012 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG wurde (insbesondere) Paragraph 120, Absatz eins a, FPG herangezogen. Absatz eins a, wurde allerdings erst mit dem am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 38, in die Bestimmung des Paragraph 120, FPG eingefügt. Die Bezugnahme auf diesen Absatz für den vor dem 1. Juli 2011 liegenden Tatzeitraum erweist sich damit von vornherein als verfehlt. Insoweit hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin damit die Verletzung einer Rechtsvorschrift angelastet, die nicht bezüglich des gesamten inkriminierten Tatzeitraumes in Kraft gestanden ist. Schon das belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war vergleiche , zu ähnlich gelagerten Konstellationen die hg. Erkenntnisse je vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0146, und Zl. 2010/21/0400; siehe zum umgekehrten Fall - verfehlte Heranziehung des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in der Stammfassung für einen nach dem 1. Juli 2011 liegenden Zeitraum - auch das hg. Erkenntnisse vom 18. April 2013, Zl. 2012/21/0012).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 12. September 2013

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013210088.X00

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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