TE Vwgh Beschluss 2013/9/16 2013/12/0092

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art69 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 69 heute
  2. B-VG Art. 69 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. B-VG Art. 69 gültig von 22.03.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. B-VG Art. 69 gültig von 23.02.2007 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2007
  5. B-VG Art. 69 gültig von 01.01.2004 bis 22.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 69 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  7. B-VG Art. 69 gültig von 19.12.1945 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 69 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des W L in V, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das "Bundesministerium für Finanzen" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung i.A. Nachzahlung von Bezügen nach § 13 GehG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des W L in römisch fünf, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das "Bundesministerium für Finanzen" wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Berufung i.A. Nachzahlung von Bezügen nach Paragraph 13, GehG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beim Finanzamt I in Verwendung steht.Der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beim Finanzamt römisch eins in Verwendung steht.

Mit Bescheid vom 8. November 2011 wies das Finanzamt I als Dienstbehörde erster Instanz einen Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung seiner seit 1. Juli 2002 einbehaltenen Bezüge gemäß § 13 GehG ab, wogegen der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 22. November 2011 Berufung erhob.Mit Bescheid vom 8. November 2011 wies das Finanzamt römisch eins als Dienstbehörde erster Instanz einen Antrag des Beschwerdeführers auf Nachzahlung seiner seit 1. Juli 2002 einbehaltenen Bezüge gemäß Paragraph 13, GehG ab, wogegen der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 22. November 2011 Berufung erhob.

In seiner Säumnisbeschwerde vom 13. Juni 2013 bezeichnet der Beschwerdeführer das "Bundesministerium für Finanzen" als belangte Behörde und macht geltend, dass dieses seine Pflicht zur Entscheidung über die Berufung vom 22. November 2011 verletzt habe.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG, die belangte Behörde zutreffend zu bezeichnen; in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 27. d.M. legte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde neuerlich vor, belässt allerdings die Bezeichnung der belangten Behörde mit "Bundesministerium für Finanzen, Abteilung I/1, Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien".Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 ersuchte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG, die belangte Behörde zutreffend zu bezeichnen; in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 27. d.M. legte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde neuerlich vor, belässt allerdings die Bezeichnung der belangten Behörde mit "Bundesministerium für Finanzen, Abteilung I/1, Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien".

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG kann nach Paragraph 27, Absatz eins, VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wird.Nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG ist als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende Partei den Verwaltungsgerichtshof im Sinne der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten zweifelsfreien Willen der Partei der von ihr angenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2010, Zl. 2010/16/0208, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende Partei den Verwaltungsgerichtshof im Sinne der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG in einer jeden Zweifel ausschließenden Art und Weise erkennen zu lassen, welcher Behörde Säumnis vorgeworfen wird. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten zweifelsfreien Willen der Partei der von ihr angenommenen Bezeichnung der belangten Behörde eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut nicht unmittelbar erschlossen werden kann vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. Oktober 2010, Zl. 2010/16/0208, mwN).

Nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG sind in zweiter Instanz die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. Als solche kommen neben dem Bundespräsidenten und der Präsidentin des Nationalrates der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister (Art. 69 Abs. 1 B-VG), aber auch der Präsident des Rechnungshofes und der Vorsitzende der Volksanwaltschaft in Betracht (vgl. etwa Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze18 (2012), Anm. 2 zu § 2 DVG).Nach Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz DVG sind in zweiter Instanz die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. Als solche kommen neben dem Bundespräsidenten und der Präsidentin des Nationalrates der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die übrigen Bundesminister (Artikel 69, Absatz eins, B-VG), aber auch der Präsident des Rechnungshofes und der Vorsitzende der Volksanwaltschaft in Betracht vergleiche , etwa Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze18 (2012), Anmerkung 2, zu Paragraph 2, DVG).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Säumnisbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil der Beschwerdeführer als belangte Behörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG das "Bundesministerium für Finanzen" bezeichnet. Diesem kommt aber fallbezogen keine Behördeneigenschaft, sondern nur jene als Hilfsapparat der nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG allenfalls zuständigen Bundesministerin für Finanzen zu.Vor diesem Hintergrund erweist sich die Säumnisbeschwerde schon deshalb als unzulässig, weil der Beschwerdeführer als belangte Behörde nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG das "Bundesministerium für Finanzen" bezeichnet. Diesem kommt aber fallbezogen keine Behördeneigenschaft, sondern nur jene als Hilfsapparat der nach Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz DVG allenfalls zuständigen Bundesministerin für Finanzen zu.

Damit bezeichnet aber der Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG in seiner Säumnisbeschwerde nicht jenes oberste Organ als belangte Behörde, das nach § 2 Abs. 2 dritter Satz DVG allenfalls eine Entscheidungspflicht in dieser dienstrechtlichen Angelegenheit treffen konnte.Damit bezeichnet aber der Beschwerdeführer nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG in seiner Säumnisbeschwerde nicht jenes oberste Organ als belangte Behörde, das nach Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz DVG allenfalls eine Entscheidungspflicht in dieser dienstrechtlichen Angelegenheit treffen konnte.

Die Säumnisbeschwerde war daher wegen des Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. etwa auch den hg. Beschluss vom 27. September 2000, Zl. 2000/12/0204, mwN).Die Säumnisbeschwerde war daher wegen des Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen vergleiche , etwa auch den hg. Beschluss vom 27. September 2000, Zl. 2000/12/0204, mwN).

Wien, am 16. September 2013

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013120092.X00

Im RIS seit

11.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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