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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0062 B 16. September 2013Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des RJ in D, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. März 2013, Zl. LAD2-DR-39/120/2012, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15. Oktober 2012 wurde auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 27. April 2010 für ihn mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 gemäß §§ 12 und 13 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Vorrückungsstichtag mit 8. November 1977 ermittelt.Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15. Oktober 2012 wurde auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 27. April 2010 für ihn mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 gemäß Paragraphen 12, und 13 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Vorrückungsstichtag mit 8. November 1977 ermittelt.
Der erstinstanzliche Bescheid enthält einen nicht im Spruch enthaltenen "Hinweis", wonach die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers bewirke.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, die Auffassung vertrat, die Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 sei unionsrechtswidrig.Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, die Auffassung vertrat, die Vorrückungsregel des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, sei unionsrechtswidrig.
Er beantragte, die belangte Behörde möge den Vorrückungsstichtag richtig festsetzen und auch aussprechen, dass sein Vorrückungstermin rechtskonform festgesetzt werde.
Am 7. März 2013 erging der angefochtene Bescheid, dessen Spruch lautete:
"Die Berufung wird abgewiesen."
Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält einerseits Ausführungen, weshalb die erstinstanzliche Behörde den Vorrückungsstichtag zutreffend in Anwendung des § 12 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 ermittelt habe, andererseits dazu, dass § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 nach Auffassung der belangten Behörde nicht unionsrechtswidrig sei, wie sich aus § 7a GehG idF BGBl. I Nr. 120/2012 und den dazu ergangenen Erläuterungen ergebe.Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält einerseits Ausführungen, weshalb die erstinstanzliche Behörde den Vorrückungsstichtag zutreffend in Anwendung des Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, ermittelt habe, andererseits dazu, dass Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, nach Auffassung der belangten Behörde nicht unionsrechtswidrig sei, wie sich aus Paragraph 7 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, und den dazu ergangenen Erläuterungen ergebe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "gesetzmäßige besoldungsrechtliche Einstufung entsprechend den Bestimmungen des GehG" durch unrichtige Anwendung des Unionsrechts verletzt. In der Beschwerdebegründung wird gleichfalls ausschließlich geltend gemacht, dass die Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 unionsrechtswidrig sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "gesetzmäßige besoldungsrechtliche Einstufung entsprechend den Bestimmungen des GehG" durch unrichtige Anwendung des Unionsrechts verletzt. In der Beschwerdebegründung wird gleichfalls ausschließlich geltend gemacht, dass die Vorrückungsregel des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, unionsrechtswidrig sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde setzte die Möglichkeit voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt formulierten Recht auf richtige "besoldungsrechtliche Einstufung" verletzt worden wäre. Dies setzte fallbezogen voraus, dass der angefochtene Bescheid über die besoldungsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers auch abgesprochen hätte, was jedoch aus folgenden Überlegungen nicht der Fall ist:
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides beschränkte sich auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers, ohne jedoch spruchgemäß über die von ihm hiedurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung abzusprechen. Diesbezüglich erfolgte lediglich ein "Hinweis" im Anschluss an die Bescheidbegründung, welcher jedoch nicht Teil des allein der Rechtskraft fähigen Bescheidspruches wurde (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1998, Zl. 97/18/0648).Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides beschränkte sich auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers, ohne jedoch spruchgemäß über die von ihm hiedurch erlangte besoldungsrechtliche Stellung abzusprechen. Diesbezüglich erfolgte lediglich ein "Hinweis" im Anschluss an die Bescheidbegründung, welcher jedoch nicht Teil des allein der Rechtskraft fähigen Bescheidspruches wurde vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1998, Zl. 97/18/0648).
Im Spruch des hier angefochtenen Berufungsbescheides wurde "die Berufung abgewiesen". Ein solcher Spruch ist inhaltlich so zu werten, als ob die Berufungsbehörde eine mit dem Bescheid der unteren Instanz übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen würde, der fortan an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides tritt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0788, mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt, dass auch der angefochtene Bescheid lediglich eine Feststellung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers, nicht aber eine Feststellung seiner (daraus resultierenden) besoldungsrechtlichen Stellung getroffen hat.Im Spruch des hier angefochtenen Berufungsbescheides wurde "die Berufung abgewiesen". Ein solcher Spruch ist inhaltlich so zu werten, als ob die Berufungsbehörde eine mit dem Bescheid der unteren Instanz übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen würde, der fortan an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides tritt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1997, Zl. 95/19/0788, mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt, dass auch der angefochtene Bescheid lediglich eine Feststellung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers, nicht aber eine Feststellung seiner (daraus resultierenden) besoldungsrechtlichen Stellung getroffen hat.
Daran vermag der Umstand, dass in der Begründung auch dargelegt wurde, weshalb nach Auffassung der belangten Behörde auch der "Hinweis" im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend sei, nichts zu ändern, weil lediglich der Spruch, nicht aber die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst (vgl. etwa Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 19 ff, zu § 59 AVG).Daran vermag der Umstand, dass in der Begründung auch dargelegt wurde, weshalb nach Auffassung der belangten Behörde auch der "Hinweis" im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend sei, nichts zu ändern, weil lediglich der Spruch, nicht aber die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst vergleiche , etwa Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 19 ff, zu Paragraph 59, AVG).
Enthält aber solcherart auch der angefochtene Berufungsbescheid keinen rechtskraftfähigen Abspruch über die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers, fehlt es an der Möglichkeit seiner Verletzung in dem als Beschwerdepunkt formulierten Recht.
Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, wobei es dem Beschwerdeführer freilich freisteht, die von ihm aufgeworfene Frage im Wege eines eigenständigen an die erstinstanzliche Behörde zu richtenden Antrages auf Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung (zu einem bestimmten Zeitpunkt) zu verfolgen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die dem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. 2013/12/0076, zu Grunde liegende verfahrensrechtliche Konstellation).Die Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen, wobei es dem Beschwerdeführer freilich freisteht, die von ihm aufgeworfene Frage im Wege eines eigenständigen an die erstinstanzliche Behörde zu richtenden Antrages auf Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung (zu einem bestimmten Zeitpunkt) zu verfolgen vergleiche , in diesem Zusammenhang auch die dem Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. 2013/12/0076, zu Grunde liegende verfahrensrechtliche Konstellation).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 16. September 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013120063.X00Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014