TE Vwgh Beschluss 2013/9/16 2012/12/0164

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

E3L E05200510;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 Abs12 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 Abs13 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 Abs14 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §175 Abs66 idF 2010/I/082;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1 idF 2001/I/047;
VwGG §34 Abs1;
  1. LDG 1984 § 106 heute
  2. LDG 1984 § 106 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  15. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  16. LDG 1984 § 106 gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  17. LDG 1984 § 106 gültig von 01.02.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  18. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  20. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  21. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  22. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  23. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  24. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  25. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  27. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  28. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  29. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  30. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  31. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  32. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  33. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  34. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  35. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  36. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  37. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  38. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  39. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  40. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  41. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  42. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  43. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  44. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  45. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  46. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  47. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  48. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  49. LDG 1984 § 106 gültig von 14.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  50. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2000 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  51. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  52. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  53. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  54. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  55. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  56. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des J G in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Maurer, Rechtsanwalt in 5440 Golling, Markt 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. Mai 2012, Zl. 20203-L/4197961/0001-2012, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 1. Juni 1945 geborene Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. März 1993 als Berufsschuloberlehrer (Verwendungsgruppe L 2a 2) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg ernannt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. März 1993 wurde sein Vorrückungsstichtag gemäß § 12 GehG mit 10. September 1973 festgesetzt. In der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung wurden ausschließlich Vordienstzeiten ab seinem 18. Geburtstag, darunter "sonstige Zeiten" vom 1. Juni 1963 bis zum 3. Juni 1973, vom 1. August 1974 bis zum 16. Juni 1975, vom 1. Juli 1975 bis zum 3. Juli 1976 und vom 1. August 1976 bis zum 4. Februar 1978 gemäß § 12 Abs. 1 lit. b GehG (jeweils zur Hälfte) berücksichtigt.Der am 1. Juni 1945 geborene Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom 1. März 1993 als Berufsschuloberlehrer (Verwendungsgruppe L 2a 2) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg ernannt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 16. März 1993 wurde sein Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, GehG mit 10. September 1973 festgesetzt. In der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Berechnung wurden ausschließlich Vordienstzeiten ab seinem 18. Geburtstag, darunter "sonstige Zeiten" vom 1. Juni 1963 bis zum 3. Juni 1973, vom 1. August 1974 bis zum 16. Juni 1975, vom 1. Juli 1975 bis zum 3. Juli 1976 und vom 1. August 1976 bis zum 4. Februar 1978 gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG (jeweils zur Hälfte) berücksichtigt.

Mit Ablauf des 31. August 2000 wurde der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt.

In einem Schreiben vom 18. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer vor, dass vor seinem 18. Lebensjahr liegende Zeiten nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 18. Juni 2009, C-88/08 (Hütter), gleichfalls "zur Anwendung zu bringen" wären. Dabei handle es sich konkret um seine Lehrzeit (vom 1. April 1959 bis zum 30. September 1962) sowie um eine darauf folgende Tätigkeit als Werkzeugmachergeselle (vom 1. Oktober 1962 bis zum 31. Mai 1963). Er beantrage die rückwirkende Anrechnung dieser Zeiten und die Auszahlung "allenfalls daraus resultierender Differenzbeträge".

Mit weiterer Eingabe vom 21. Oktober 2010, erstellt unter Verwendung des in der "Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über das Antragsformular zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages", BGBl. II Nr. 282/2010, vorgesehenen Formblattes, beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und machte zusätzlich zu den bereits erwähnten Zeiträumen geltend, dass auch seine für die spätere Tätigkeit als Lehrer erforderliche HTL-Ausbildung (Besuch der HTL-Abendschule in der Zeit vom September 1974 bis zum Juni 1977) dessen Neufestsetzung rechtfertige.Mit weiterer Eingabe vom 21. Oktober 2010, erstellt unter Verwendung des in der "Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über das Antragsformular zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages", Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2010,, vorgesehenen Formblattes, beantragte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und machte zusätzlich zu den bereits erwähnten Zeiträumen geltend, dass auch seine für die spätere Tätigkeit als Lehrer erforderliche HTL-Ausbildung (Besuch der HTL-Abendschule in der Zeit vom September 1974 bis zum Juni 1977) dessen Neufestsetzung rechtfertige.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2012 setzte die belangte Behörde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß § 106 LDG 1984 sowie den §§ 12 und 113 GehG mit dem 26. September 1970 fest und sprach aus, dass diese Neufestsetzung auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit 1. September 2000 im Ruhestand befinde, keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bewirke.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2012 setzte die belangte Behörde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 106, LDG 1984 sowie den Paragraphen 12 und 113 GehG mit dem 26. September 1970 fest und sprach aus, dass diese Neufestsetzung auf Grund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit 1. September 2000 im Ruhestand befinde, keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung bewirke.

Die Begründung des Bescheides lautet: "Für die Ermittlung des neuen Vorrückungsstichtages wurden Ihre Angaben und die im Personalakt aufliegenden Unterlagen sowie der bisher gültige Vorrückungsstichtag herangezogen. Ihre Pensionsansprüche wurden nach der besoldungsrechtlichen Stellung ermittelt, in der Sie sich am 31.8.2000 befunden haben. Die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zum 1.1.2004 hat somit keine Auswirkung auf Ihre Pensionsbezüge."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 20. September 2012, B 749/12-3, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 23. November 2012 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend gemacht, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen abzuändern oder ihn aufzuheben. In der Sache erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf richtige Anwendung des § 106 LDG iVm den §§ 12 und 113 GehG verletzt.In der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend gemacht, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen abzuändern oder ihn aufzuheben. In der Sache erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf richtige Anwendung des Paragraph 106, LDG in Verbindung mit den Paragraphen 12 und 113 GehG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Nach § 106 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung nach Art. 8 Z. 21 des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht unter Bedachtnahme auf Abs. 2, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird, das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG).Nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung nach Artikel 8, Ziffer 21, des Budgetbegleitgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,, gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht unter Bedachtnahme auf Absatz 2,, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird, das Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54 (GehG).

Zur auszugsweisen Darstellung der §§ 8 und 12 dieses Gesetzes sowie des Inhalts der Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) und deren Auslegung durch den EuGH in seinem Urteil vom 18. Juni 2009, C-88/08 (Hütter) wird auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, verwiesen.Zur auszugsweisen Darstellung der Paragraphen 8, und 12 dieses Gesetzes sowie des Inhalts der Artikel eins, 2, und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) und deren Auslegung durch den EuGH in seinem Urteil vom 18. Juni 2009, C-88/08 (Hütter) wird auf das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007, verwiesen.

Die §§ 113 Abs. 10 bis 14 GehG idF des Art. 2 Z 4 der NovelleDie Paragraphen 113, Absatz 10 bis 14 GehG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 4, der Novelle

BGBl. I Nr. 82/2010 lauten:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, lauten:

"Vorrückungsstichtag

§ 113. (1) … (9)Paragraph 113, (1) … (9)

  1. (10)Absatz 10,Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgt nur auf Antrag und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965.
  2. (11)Absatz 11,Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,Auf Personen, die keinen korrekten Antrag nach Absatz 10 und 12 stellen oder für die gemäß Absatz 10, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,

1. sind die §§ 8 und 12 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und 1. sind die Paragraphen 8 und 12 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und

2. ist § 12 Abs. 1a nicht anzuwenden. 2. ist Paragraph 12, Absatz eins a, nicht anzuwenden.

  1. (11a)Absatz 11 a,Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Abs. 10 und 11Auf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, sind die Absatz 10, und 11

1. sowohl bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags

2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 bestehende sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als 2. als auch bei dessen Festsetzung anlässlich ihrer Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im unmittelbaren Anschluss an das am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, bestehende sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009 aus 2010, als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als

1. Lehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind,

2. Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in einem Dienstverhältnis an einer Privatschule gestanden sind, 2. Lehrpersonen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in einem Dienstverhältnis an einer Privatschule gestanden sind,

3. Lehrpersonen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in einem Dienstverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gestanden sind. 3. Lehrpersonen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in einem Dienstverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gestanden sind.

  1. (12)Absatz 12,Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.Anträge gemäß Absatz 10, sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festzulegenden Formulars zu stellen. Antragsberechtigte, die vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars erneut einzubringen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars gestellt oder nicht unter Verwendung des Formulars neu eingebracht, ist Paragraph 13, Absatz 3, AVG sinngemäß anzuwenden. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
  2. (13)Absatz 13,Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, dieses Bundesgesetzes oder gemäß Paragraph 40, des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.
  3. (14)Absatz 14,Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 5 weiterhin nach § 12 in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12Auf Personen, deren Vorrückungsstichtag gemäß Absatz 5, weiterhin nach Paragraph 12, in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruhen, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Absatz 10, und 12

1. § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und 1. Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und

2. ist § 12 Abs. 1a anzuwenden. 2. ist Paragraph 12, Absatz eins a, anzuwenden.

  1. (15)Absatz 15,…"

    Gemäß § 175 Abs. 66 GehG idF des Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 ist (unter anderem) § 113 Abs. 10 und 12 bis 14 GehG rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 175, Absatz 66, GehG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, ist (unter anderem) Paragraph 113, Absatz 10, und 12 bis 14 GehG rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.

    Hieraus folgt, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 113 Abs. 10 GehG in der genannten Fassung stets nur für einen Antragsteller erfolgreich sein kann, dessen am 1. Jänner 2004 bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dabei handelt es sich schließlich auch um den Zeitpunkt, ab dem eine Diskriminierung nach dem Alter auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit der RL, die in ihrem Art. 18 den 2. Dezember 2003 als Ende der Umsetzungsfrist vorgesehen hatte, unionsrechtlich unzulässig wurde (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007).Hieraus folgt, dass ein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gemäß Paragraph 113, Absatz 10, GehG in der genannten Fassung stets nur für einen Antragsteller erfolgreich sein kann, dessen am 1. Jänner 2004 bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt war. Dabei handelt es sich schließlich auch um den Zeitpunkt, ab dem eine Diskriminierung nach dem Alter auf Grund der unmittelbaren Anwendbarkeit der RL, die in ihrem Artikel 18, den 2. Dezember 2003 als Ende der Umsetzungsfrist vorgesehen hatte, unionsrechtlich unzulässig wurde vergleiche , neuerlich das hg. Erkenntnis vom 4. September 2012, Zl. 2012/12/0007).

    Der Beschwerdeführer war allerdings bereits mit Ablauf des 31. August 2000 in den Ruhestand versetzt worden und hatte daher am 1. Jänner 2004 keine gehaltsrechtlich relevante besoldungsrechtliche Stellung. Eine erst mit 1. Jänner 2004 wirksam werdende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages hätte auch nach den Bestimmungen des PG 1965 keine Auswirkung auf die Höhe des Ruhegenusses, der auf Basis der bis zum 31. August 2000 gebührenden Aktivbezüge zu bemessen war. Soweit § 113 Abs. 10, 13 und 14 GehG auch auf Pensionsansprüche Bezug nimmt, kann er sich grundsätzlich (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/12/0069) nur auf Beamte, die ab dem 1. Jänner 2004 in den Ruhestand getreten sind, oder auf die Hinterbliebenen von Beamten, die am 1. Jänner 2004 noch im Aktivdienstverhältnis standen, beziehen.Der Beschwerdeführer war allerdings bereits mit Ablauf des 31. August 2000 in den Ruhestand versetzt worden und hatte daher am 1. Jänner 2004 keine gehaltsrechtlich relevante besoldungsrechtliche Stellung. Eine erst mit 1. Jänner 2004 wirksam werdende Verbesserung seines Vorrückungsstichtages hätte auch nach den Bestimmungen des PG 1965 keine Auswirkung auf die Höhe des Ruhegenusses, der auf Basis der bis zum 31. August 2000 gebührenden Aktivbezüge zu bemessen war. Soweit Paragraph 113, Absatz 10, 13 und 14 GehG auch auf Pensionsansprüche Bezug nimmt, kann er sich grundsätzlich vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/12/0069) nur auf Beamte, die ab dem 1. Jänner 2004 in den Ruhestand getreten sind, oder auf die Hinterbliebenen von Beamten, die am 1. Jänner 2004 noch im Aktivdienstverhältnis standen, beziehen.

    Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit, die den Beschwerdeführer in "seinen", also ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen kann (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/05/0154, mwN).Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Aus der erforderlichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ergibt sich, dass nicht schon die Behauptung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides an sich zur Beschwerdeerhebung berechtigt, sondern nur eine solche behauptete Rechtswidrigkeit, die den Beschwerdeführer in "seinen", also ihm in der angewendeten Verwaltungsvorschrift eingeräumten, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen kann vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2013, Zl. 2012/05/0154, mwN).

    Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen (unter anderem) der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, denen (unter anderem) der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

    Das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit darstellende Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsakts. Dieses Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. dann, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur theoretische Bedeutung zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Februar 2012, Zl. 2011/10/0033 mwN).Das eine Voraussetzung für die Zulässigkeit darstellende Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsakts. Dieses Interesse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. dann, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat und daher den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur theoretische Bedeutung zukommt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 29. Februar 2012, Zl. 2011/10/0033 mwN).

    Ein solcher Fall liegt hier nach dem Gesagten vor, konnte den Beschwerdeführer doch die vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte - wenn auch nach § 113 Abs. 10 GehG nicht vorgesehene - Verbesserung des Vorrückungsstichtages, die sich auf seine Rechtsstellung nicht auswirkte, auch nicht in Rechten verletzen.Ein solcher Fall liegt hier nach dem Gesagten vor, konnte den Beschwerdeführer doch die vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte - wenn auch nach Paragraph 113, Absatz 10, GehG nicht vorgesehene - Verbesserung des Vorrückungsstichtages, die sich auf seine Rechtsstellung nicht auswirkte, auch nicht in Rechten verletzen.

    Die Beschwerde war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 16. September 2013

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120164.X00

Im RIS seit

11.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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