TE Vwgh Beschluss 2013/9/16 2012/12/0156

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §18;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
AVG §58;
B-VG Art106;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des H P in K, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 11, gegen die Erledigung vom 5. Oktober 2012, Zl. LAD2-P-1383000/104-2012, betreffend Feststellung i.A. Kinderzulage nach § 68 DPL, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des H P in K, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 11, gegen die Erledigung vom 5. Oktober 2012, Zl. LAD2-P-1383000/104-2012, betreffend Feststellung i.A. Kinderzulage nach Paragraph 68, DPL, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit Eingabe vom 16. Juli 2012 teilte er der Personalabteilung (des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung) mit, dass seine Ehe am 25. Juni d.J. geschieden worden sei.

Am 8. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer folgende Erledigung ausgefolgt:

     "AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

     Gruppe Landesamtsdirektion

     Abteilung Personalangelegenheiten A

     3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

     Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

     Herrn

     (Beschwerdeführer)

                                     Beilagen

     LAD2-P-1383000/104-2012

     Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)

                                                             (0 27

42) 9005

     Bezug                                BearbeiterIn

   Durchwahl        Datum

                                     P. W.                    …..

05. Oktober 2012

Betrifft

Kinderzulage

Bescheid

Es wird festgestellt, dass Ihnen die Kinderzulage für die Kinder M., geb. am …, L.-M., geb. am …, und S., geb. am … ab 1. August nicht mehr gebührt.

Rechtsgrundlage:

§ 68 Abs. 4 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 Paragraph 68, Absatz 4, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200,

Begründung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht

zulässig.

Hinweis

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach

seiner Zustellung …

Z.

 

NIEDERÖSTERREICH

@ AMTSSIGNATUR

 

Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.

Hinweise finden Sie unter:

www.noe.gv.at/amtssignatur"

 

Die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde sieht deren Rechtswidrigkeit vorweg darin, diese enthalte keine ausdrückliche Bezugnahme auf die allein zur Erlassung dienstrechtlicher Bescheid zuständige Niederösterreichische Landesregierung. Nach dem Wortlaut des Kopfes stelle sich die Erledigung als solche des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung dar, welchem keine dienstrechtliche Funktion zukomme. Es liege daher insofern ein Verfahrensmangel vor, als nicht zu erkennen sei, von welcher Behörde der Bescheid erlassen worden sei bzw. hätte erlassen werden sollen.

Die in der Beschwerde belangte Niederösterreichische Landesregierung nimmt in ihrer Gegenschrift hiezu keine Stellung.

Gemäß § 1 Abs. 1 DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -

AVG - mit Abweichungen - anzuwenden.

§ 58 Abs. 1 und 2 AVG trifft Bestimmungen über Inhalt und Form der Bescheide. Nach Abs. 3 leg. cit. gilt im Übrigen auch für Bescheide § 18 Abs. 4. Paragraph 58, Absatz eins, und 2 AVG trifft Bestimmungen über Inhalt und Form der Bescheide. Nach Absatz 3, leg. cit. gilt im Übrigen auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2012 zugegangene schriftliche Erledigung wohl das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden enthält, im Übrigen jedoch nur das "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung" als Behörde bezeichnet.

Das Amt der Landesregierung wird grundsätzlich als Hilfsapparat - der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes - tätig. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene behördliche Instanz berufen sein. Gerade die Vielfalt der Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche der Ämter der Landesregierungen macht es erforderlich, dass bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ob das Amt der Landesregierung nun als Hilfsapparat der Landesregierung oder des Landeshauptmannes oder als selbständige Behörde handelt. Die Entscheidung dieser Frage darf auf keinen Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln steht in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzes I2, unter E 47 zu § 18 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Trifft die Erledigung diesfalls keine Aussage über die genehmigende Behörde, so ist sie absolut nichtig (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 16 zu § 18, Seite 204 mwN).Das Amt der Landesregierung wird grundsätzlich als Hilfsapparat - der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes - tätig. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene behördliche Instanz berufen sein. Gerade die Vielfalt der Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche der Ämter der Landesregierungen macht es erforderlich, dass bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ob das Amt der Landesregierung nun als Hilfsapparat der Landesregierung oder des Landeshauptmannes oder als selbständige Behörde handelt. Die Entscheidung dieser Frage darf auf keinen Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln steht in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar vergleiche , etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzes I2, unter E 47 zu Paragraph 18, AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Trifft die Erledigung diesfalls keine Aussage über die genehmigende Behörde, so ist sie absolut nichtig (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 16 zu Paragraph 18,, Seite 204 mwN).

Daran hat die Neufassung des § 18 AVG durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 nichts geändert (vgl. die ErläutRV 294 BlgNR XXIII. GP 2 und 13f).Daran hat die Neufassung des Paragraph 18, AVG durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 nichts geändert vergleiche , die ErläutRV 294 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 2, und 13f).

Gegenstand einer Anfechtung nach Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG ist ein Bescheid. Ein insofern rechtserheblicher Bescheid liegt aber nur dann vor, wenn die Erledigung von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, der kraft Gesetzes Behördenqualität zukommt, d.h. dass dem Organ kraft Gesetzes die Befugnis zukommt, Bescheide zu erlassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0115, mwN).Gegenstand einer Anfechtung nach Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist ein Bescheid. Ein insofern rechtserheblicher Bescheid liegt aber nur dann vor, wenn die Erledigung von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, der kraft Gesetzes Behördenqualität zukommt, d.h. dass dem Organ kraft Gesetzes die Befugnis zukommt, Bescheide zu erlassen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0115, mwN).

Da im gegebenen Zusammenhang - dem Vollzug des öffentlichrechtlichen Dienstrechts durch das Land Niederösterreich - dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung keine Behördenzuständigkeit zukam, mangelt es der angefochtenen Erledigung der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG, weshalb die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.Da im gegebenen Zusammenhang - dem Vollzug des öffentlichrechtlichen Dienstrechts durch das Land Niederösterreich - dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung keine Behördenzuständigkeit zukam, mangelt es der angefochtenen Erledigung der Qualität eines Bescheides im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG, weshalb die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz, insbesondere auf der Grundlage des § 51 VwGG, hat aber zu unterbleiben: weder entstammte der Mangel der angefochtenen Erledigung der Sphäre des Beschwerdeführers noch konnte ihm das Risiko zugemutet werden, die sich als "Bescheid" gerierende Verwaltungserledigung unbekämpft zu lassen. In einer als "Bescheid" intendierten und als solcher bezeichneten, jedoch (mangels Behördeneigenschaft) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden. Es liegt daher keine Entscheidung vor, die es rechtfertigen würde, die Frage des Aufwandersatzes (§ 47) im Sinn des § 51 VwGG so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden und die belangte Behörde als "obsiegende Partei" im Sinn des § 47 Abs. 2 Z. 1 sowie § 48 Abs. 2 VwGG anzusehen wäre (vgl. wiederum den bereits zitierten Beschluss vom 27. Juni 2013 mwN).Ein Zuspruch von Aufwandersatz, insbesondere auf der Grundlage des Paragraph 51, VwGG, hat aber zu unterbleiben: weder entstammte der Mangel der angefochtenen Erledigung der Sphäre des Beschwerdeführers noch konnte ihm das Risiko zugemutet werden, die sich als "Bescheid" gerierende Verwaltungserledigung unbekämpft zu lassen. In einer als "Bescheid" intendierten und als solcher bezeichneten, jedoch (mangels Behördeneigenschaft) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des Paragraph 51, VwGG gleichgehalten werden. Es liegt daher keine Entscheidung vor, die es rechtfertigen würde, die Frage des Aufwandersatzes (Paragraph 47,) im Sinn des Paragraph 51, VwGG so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden und die belangte Behörde als "obsiegende Partei" im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 48, Absatz 2, VwGG anzusehen wäre vergleiche , wiederum den bereits zitierten Beschluss vom 27. Juni 2013 mwN).

Damit hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.Damit hat es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.

Wien, am 16. September 2013

Schlagworte

Behördenbezeichnung Verwaltungsbehörden Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120156.X00

Im RIS seit

11.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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