Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des H P in K, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 11, gegen die Erledigung vom 5. Oktober 2012, Zl. LAD2-P-1383000/104-2012, betreffend Feststellung i.A. Kinderzulage nach § 68 DPL, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache des H P in K, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 11, gegen die Erledigung vom 5. Oktober 2012, Zl. LAD2-P-1383000/104-2012, betreffend Feststellung i.A. Kinderzulage nach Paragraph 68, DPL, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2012 teilte er der Personalabteilung (des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung) mit, dass seine Ehe am 25. Juni d.J. geschieden worden sei.
Am 8. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer folgende Erledigung ausgefolgt:
"AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Personalangelegenheiten A
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Herrn
(Beschwerdeführer)
Beilagen
LAD2-P-1383000/104-2012
Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben)
(0 27
42) 9005
Bezug BearbeiterIn
Durchwahl Datum
P. W. …..
05. Oktober 2012
Betrifft
Kinderzulage
Bescheid
Es wird festgestellt, dass Ihnen die Kinderzulage für die Kinder M., geb. am …, L.-M., geb. am …, und S., geb. am … ab 1. August nicht mehr gebührt.
Rechtsgrundlage:
§ 68 Abs. 4 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 Paragraph 68, Absatz 4, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200,
Begründung
…
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Hinweis
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach
seiner Zustellung …
Z.
NIEDERÖSTERREICH
@ AMTSSIGNATUR
Dieses Schriftstück wurde amtssigniert.
Hinweise finden Sie unter:
www.noe.gv.at/amtssignatur"
Die gegen diese Erledigung gerichtete Beschwerde sieht deren Rechtswidrigkeit vorweg darin, diese enthalte keine ausdrückliche Bezugnahme auf die allein zur Erlassung dienstrechtlicher Bescheid zuständige Niederösterreichische Landesregierung. Nach dem Wortlaut des Kopfes stelle sich die Erledigung als solche des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung dar, welchem keine dienstrechtliche Funktion zukomme. Es liege daher insofern ein Verfahrensmangel vor, als nicht zu erkennen sei, von welcher Behörde der Bescheid erlassen worden sei bzw. hätte erlassen werden sollen.
Die in der Beschwerde belangte Niederösterreichische Landesregierung nimmt in ihrer Gegenschrift hiezu keine Stellung.
Gemäß § 1 Abs. 1 DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -
AVG - mit Abweichungen - anzuwenden.
§ 58 Abs. 1 und 2 AVG trifft Bestimmungen über Inhalt und Form der Bescheide. Nach Abs. 3 leg. cit. gilt im Übrigen auch für Bescheide § 18 Abs. 4. Paragraph 58, Absatz eins, und 2 AVG trifft Bestimmungen über Inhalt und Form der Bescheide. Nach Absatz 3, leg. cit. gilt im Übrigen auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4,
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG in der Fassung des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Unbestritten ist, dass die dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2012 zugegangene schriftliche Erledigung wohl das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden enthält, im Übrigen jedoch nur das "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung" als Behörde bezeichnet.
Das Amt der Landesregierung wird grundsätzlich als Hilfsapparat - der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes - tätig. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene behördliche Instanz berufen sein. Gerade die Vielfalt der Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche der Ämter der Landesregierungen macht es erforderlich, dass bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ob das Amt der Landesregierung nun als Hilfsapparat der Landesregierung oder des Landeshauptmannes oder als selbständige Behörde handelt. Die Entscheidung dieser Frage darf auf keinen Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln steht in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzes I2, unter E 47 zu § 18 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Trifft die Erledigung diesfalls keine Aussage über die genehmigende Behörde, so ist sie absolut nichtig (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 16 zu § 18, Seite 204 mwN).Das Amt der Landesregierung wird grundsätzlich als Hilfsapparat - der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes - tätig. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene behördliche Instanz berufen sein. Gerade die Vielfalt der Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche der Ämter der Landesregierungen macht es erforderlich, dass bei der Ausfertigung von Bescheiden jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, ob das Amt der Landesregierung nun als Hilfsapparat der Landesregierung oder des Landeshauptmannes oder als selbständige Behörde handelt. Die Entscheidung dieser Frage darf auf keinen Fall dem Wohlwollen oder dem Spürsinn der durch den jeweiligen Bescheid Betroffenen überlassen werden. Die Einhaltung der Zuständigkeitsregeln steht in enger Nahebeziehung zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter und stellt damit eine rechtsstaatliche Forderung von grundlegender Bedeutung dar vergleiche , etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetzes I2, unter E 47 zu Paragraph 18, AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Trifft die Erledigung diesfalls keine Aussage über die genehmigende Behörde, so ist sie absolut nichtig (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 16 zu Paragraph 18,, Seite 204 mwN).
Daran hat die Neufassung des § 18 AVG durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 nichts geändert (vgl. die ErläutRV 294 BlgNR XXIII. GP 2 und 13f).Daran hat die Neufassung des Paragraph 18, AVG durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 nichts geändert vergleiche , die ErläutRV 294 BlgNR römisch 23 . Gesetzgebungsperiode 2, und 13f).
Gegenstand einer Anfechtung nach Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG ist ein Bescheid. Ein insofern rechtserheblicher Bescheid liegt aber nur dann vor, wenn die Erledigung von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, der kraft Gesetzes Behördenqualität zukommt, d.h. dass dem Organ kraft Gesetzes die Befugnis zukommt, Bescheide zu erlassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0115, mwN).Gegenstand einer Anfechtung nach Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist ein Bescheid. Ein insofern rechtserheblicher Bescheid liegt aber nur dann vor, wenn die Erledigung von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurde, der kraft Gesetzes Behördenqualität zukommt, d.h. dass dem Organ kraft Gesetzes die Befugnis zukommt, Bescheide zu erlassen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0115, mwN).
Da im gegebenen Zusammenhang - dem Vollzug des öffentlichrechtlichen Dienstrechts durch das Land Niederösterreich - dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung keine Behördenzuständigkeit zukam, mangelt es der angefochtenen Erledigung der Qualität eines Bescheides im Sinn des Art. 130 Abs. 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG, weshalb die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.Da im gegebenen Zusammenhang - dem Vollzug des öffentlichrechtlichen Dienstrechts durch das Land Niederösterreich - dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung keine Behördenzuständigkeit zukam, mangelt es der angefochtenen Erledigung der Qualität eines Bescheides im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG, weshalb die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz, insbesondere auf der Grundlage des § 51 VwGG, hat aber zu unterbleiben: weder entstammte der Mangel der angefochtenen Erledigung der Sphäre des Beschwerdeführers noch konnte ihm das Risiko zugemutet werden, die sich als "Bescheid" gerierende Verwaltungserledigung unbekämpft zu lassen. In einer als "Bescheid" intendierten und als solcher bezeichneten, jedoch (mangels Behördeneigenschaft) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des § 51 VwGG gleichgehalten werden. Es liegt daher keine Entscheidung vor, die es rechtfertigen würde, die Frage des Aufwandersatzes (§ 47) im Sinn des § 51 VwGG so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden und die belangte Behörde als "obsiegende Partei" im Sinn des § 47 Abs. 2 Z. 1 sowie § 48 Abs. 2 VwGG anzusehen wäre (vgl. wiederum den bereits zitierten Beschluss vom 27. Juni 2013 mwN).Ein Zuspruch von Aufwandersatz, insbesondere auf der Grundlage des Paragraph 51, VwGG, hat aber zu unterbleiben: weder entstammte der Mangel der angefochtenen Erledigung der Sphäre des Beschwerdeführers noch konnte ihm das Risiko zugemutet werden, die sich als "Bescheid" gerierende Verwaltungserledigung unbekämpft zu lassen. In einer als "Bescheid" intendierten und als solcher bezeichneten, jedoch (mangels Behördeneigenschaft) qualifiziert mangelhaften Erledigung kann die in Form einer Zurückweisung der Beschwerde getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht einer Zurückweisung im Begriffsverständnis des Paragraph 51, VwGG gleichgehalten werden. Es liegt daher keine Entscheidung vor, die es rechtfertigen würde, die Frage des Aufwandersatzes (Paragraph 47,) im Sinn des Paragraph 51, VwGG so zu beurteilen, als ob die Beschwerde abgewiesen worden und die belangte Behörde als "obsiegende Partei" im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraph 48, Absatz 2, VwGG anzusehen wäre vergleiche , wiederum den bereits zitierten Beschluss vom 27. Juni 2013 mwN).
Damit hat es bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.Damit hat es bei der allgemeinen Regel des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu bleiben, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat.
Wien, am 16. September 2013
Schlagworte
Behördenbezeichnung Verwaltungsbehörden Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012120156.X00Im RIS seit
11.12.2013Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014