TE Vwgh Beschluss 2013/9/16 2012/12/0136

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Veröffentlicht am 16.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §207f Abs3;
BDG 1979 §207f;
BDG 1979 §225 Abs3 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §4;
BDG 1979 Anl1 Z28;
VwGG §34 Abs1;
  1. BDG 1979 § 207f heute
  2. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 207f gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 207f gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. BDG 1979 § 207f gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. BDG 1979 § 207f gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BDG 1979 § 207f gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 207f heute
  2. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BDG 1979 § 207f gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. BDG 1979 § 207f gültig von 01.04.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  5. BDG 1979 § 207f gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  6. BDG 1979 § 207f gültig von 24.12.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  7. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  8. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  9. BDG 1979 § 207f gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  10. BDG 1979 § 207f gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  11. BDG 1979 § 207f gültig von 01.09.1997 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  1. BDG 1979 § 225 heute
  2. BDG 1979 § 225 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 225 gültig von 30.12.2022 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 225 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. BDG 1979 § 225 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. BDG 1979 § 4 heute
  2. BDG 1979 § 4 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 4 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 4 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 4 gültig von 15.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. BDG 1979 § 4 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  14. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in der Beschwerdesache der C Z in K, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 30, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 20. Juli 2012, Zl. BMUKK-618/0192-III/1a/2010, betreffend Ernennung der Mitbeteiligten auf eine Planstelle einer Landesschulinspektorin für allgemein bildende Pflichtschulen im Bereich des Landesschulrates für Kärnten (mitbeteiligte Partei:

Mag. B H, p.A. Landesschulrat für Kärnten, 9020 Klagenfurt, 10. Oktober Straße 24), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten und hatte sich neben der Mitbeteiligten um die im Jahr 2009 ausgeschriebene Planstelle "eines/r Landesschulinspektors/in der Verwendungsgruppe SI 1 für allgemein bildende Pflichtschulen mit dem Schwerpunkt Schulorganisationsentwicklung und Qualitätsmanagement in Schulen der Sekundarstufe I sowie regionale Bildungsplanung" beworben. Das Kollegium des Landesschulrates für Kärnten reihte in seinem Besetzungsvorschlag vom 8. April 2010 die Mitbeteiligte an erster und die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle für die genannte Planstelle.Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten und hatte sich neben der Mitbeteiligten um die im Jahr 2009 ausgeschriebene Planstelle "eines/r Landesschulinspektors/in der Verwendungsgruppe SI 1 für allgemein bildende Pflichtschulen mit dem Schwerpunkt Schulorganisationsentwicklung und Qualitätsmanagement in Schulen der Sekundarstufe römisch eins sowie regionale Bildungsplanung" beworben. Das Kollegium des Landesschulrates für Kärnten reihte in seinem Besetzungsvorschlag vom 8. April 2010 die Mitbeteiligte an erster und die Beschwerdeführerin an zweiter Stelle für die genannte Planstelle.

Mit Entschließung vom 23. Juli 2012 ernannte der Bundespräsident die Mitbeteiligte mit Wirksamkeit vom 1. August 2012 auf diese Planstelle. Die belangte Behörde wiederum intimierte die Ernennung mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber der Beschwerdeführerin unter Darlegung der Begründung für die Auswahlentscheidung.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ernennung ihrer Person auf die genannte Planstelle verletzt; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie primär die Zurückweisung, subsidiär die Abweisung der Beschwerde als unbegründet unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2010, Zl. 2010/12/0129, verwiesen; in diesem führte der Verwaltungsgerichtshof aus:Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2010, Zl. 2010/12/0129, verwiesen; in diesem führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung durch die Beschwerdeführerin setzte deren Parteistellung im Ernennungsverfahren voraus.

Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass - auch bei Fehlen einer ausdrücklich Parteistellung zuerkennenden Bestimmung - dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten 'rechtlichen Verdichtung' ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 1. Oktober 2004, Zlen. 2004/12/0099, 0100, und vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143). Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach (nur) die in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildeten, nicht gefolgt.Im Zusammenhang mit der Ableitung der Parteistellung aus besonderen Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Ernennungen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass - auch bei Fehlen einer ausdrücklich Parteistellung zuerkennenden Bestimmung - dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten 'rechtlichen Verdichtung' ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind, es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 1. Oktober 2004, Zlen. 2004/12/0099, 0100, und vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143). Demgegenüber ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach (nur) die in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bildeten, nicht gefolgt.

§ 207f BDG 1979 (Auswahlkriterien) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 61/1997, insbesondere dessen Abs. 3 BDG 1979 - danach können die Landesschulräte durch Beschluss ihres Kollegiums nähere Bestimmungen zu (den Auswahlkriterien nach) Abs. 2 Z. 2 1 bis 3 festlegen - findet im Beschwerdefall keine Anwendung, weil der 5. Unterabschnitt betreffend die Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 207 - 207m BDG 1979) des 7. Abschnittes 'Lehrer' (§§ 201 bis 224) nur für die in § 207 Abs. 2 leg. cit. genannten leitenden Funktionen gilt, zu denen die im achten Abschnitt geregelten 'Schul- und Fachinspektoren' (§§ 225 - 227 BDG 1979) jedoch nicht gehören. Im Übrigen kommt auch Paragraph 207 f, BDG 1979 (Auswahlkriterien) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,, insbesondere dessen Absatz 3, BDG 1979 - danach können die Landesschulräte durch Beschluss ihres Kollegiums nähere Bestimmungen zu (den Auswahlkriterien nach) Absatz 2, Ziffer 2, 1 bis 3 festlegen - findet im Beschwerdefall keine Anwendung, weil der 5. Unterabschnitt betreffend die Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (Paragraphen 207, - 207m BDG 1979) des 7. Abschnittes 'Lehrer' (Paragraphen 201, bis 224) nur für die in Paragraph 207, Absatz 2, leg. cit. genannten leitenden Funktionen gilt, zu denen die im achten Abschnitt geregelten 'Schul- und Fachinspektoren' (Paragraphen 225, - 227 BDG 1979) jedoch nicht gehören. Im Übrigen kommt auch

§ 207f leg. cit. nur der Charakter einer Selbstbindungsnorm zu; dies gilt auch für die Ermächtigung nach § 207f Abs. 3 BDG 1979 (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0137). Für die Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- und Fachinspektors gelten daher die (allgemeinen) Ernennungserfordernisse nach § 4 BDG 1979 (siehe auch § 226 Abs. 1 BDG 1979, der ausdrücklich § 4 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. für nicht anwendbar erklärt) sowie die besonderen Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 zum BDG 1979 (hier: nach Z 28). Diese Ernennungsvoraussetzungen weisen aber keine rechtliche Verdichtung auf (vgl. dazu den die Ernennung eines Landesschulinspektors betreffenden hg. Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190). Auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004, Zlen. 2004/12/0099, 0100, wurde ausgesprochen, dass auch aus § 225 Abs. 3 BDG 1979 nicht die Parteistellung der Bewerber abzuleiten ist. Auch auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.Paragraph 207 f, leg. cit. nur der Charakter einer Selbstbindungsnorm zu; dies gilt auch für die Ermächtigung nach Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979 vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0137). Für die Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- und Fachinspektors gelten daher die (allgemeinen) Ernennungserfordernisse nach Paragraph 4, BDG 1979 (siehe auch Paragraph 226, Absatz eins, BDG 1979, der ausdrücklich Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. für nicht anwendbar erklärt) sowie die besonderen Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 zum BDG 1979 (hier: nach Ziffer 28,). Diese Ernennungsvoraussetzungen weisen aber keine rechtliche Verdichtung auf vergleiche , dazu den die Ernennung eines Landesschulinspektors betreffenden hg. Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190). Auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2004, Zlen. 2004/12/0099, 0100, wurde ausgesprochen, dass auch aus Paragraph 225, Absatz 3, BDG 1979 nicht die Parteistellung der Bewerber abzuleiten ist. Auch auf die Entscheidungsgründe dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.

Ungeachtet dieser Regelungen kommt der Beschwerdeführerin als in den Dreiervorschlag aufgenommene Bewerberin im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beschwerdeführerin besteht aber lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluss vom 30. September 1997, Zl. 96/12/0177)."Ungeachtet dieser Regelungen kommt der Beschwerdeführerin als in den Dreiervorschlag aufgenommene Bewerberin im Lichte des Artikel 81 b, B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beschwerdeführerin besteht aber lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen werden vergleiche , dazu z.B. den hg. Beschluss vom 30. September 1997, Zl. 96/12/0177)."

Aus den dargelegten Gründen war auch die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war auch die Beschwerde gegen den hier angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 16. September 2013

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012120136.X00

Im RIS seit

30.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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