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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt , der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Juli 2013, Zl. UVS- 07/A/37/6176/2012-16, betreffend Übertretung des AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/09/0145 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen lediglich damit, dass er über ein monatliches Nettodurchschnittseinkommen von EUR 1.500,-- verfüge, Sorgepflichten gegenüber seiner Ehefrau, seinem Sohn und seiner Tochter sowie finanzielle Verpflichtungen gegenüber Banken/Kreditinstituten habe, daher die Geldstrafe (von EUR 3 150,- -) nicht einmal in Raten bezahlen könne und es zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kommen würde.
Mit diesem Vorbringen hat er mangels genauerer Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem ihn nach ständiger Rechtsprechung treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr.10.381/A).Mit diesem Vorbringen hat er mangels genauerer Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem ihn nach ständiger Rechtsprechung treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr.10.381/A).
Auch angesichts der Möglichkeit, gemäß § 54 b Abs. 3 VStG aus wirtschaftlichen Gründen - sofern die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist - neben Teilzahlungen auch einen angemessenen Aufschub zu beantragen, vermochte der Antragsteller somit einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.Auch angesichts der Möglichkeit, gemäß Paragraph 54, b Absatz 3, VStG aus wirtschaftlichen Gründen - sofern die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist - neben Teilzahlungen auch einen angemessenen Aufschub zu beantragen, vermochte der Antragsteller somit einen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.
Wien, am 19. September 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013090044.A00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014