TE Vwgh Beschluss 2013/9/19 2013/15/0199

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Veröffentlicht am 19.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §300 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
  1. BAO § 300 heute
  2. BAO § 300 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 300 gültig von 01.01.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 300 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 300 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 300 gültig von 01.01.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 300 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der S H in S, vertreten durch die ECOVIS Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft in 1060 Wien, Schmalzhofgasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. Mai 2013, Zl. RV/1258-W/08, RV/1259-W/08, RV/0174-W/09, RV/0175- W/09, betreffend u.a. Umsatz- und Einkommensteuer 1998 bis 2001, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Berufung der Beschwerdeführerin u.a. gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 keine Folge.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die am 19. Juni 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2013/15/0199 protokollierte Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG. Über diese wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2013 das Vorverfahren eingeleitet.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die am 19. Juni 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2013/15/0199 protokollierte Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Über diese wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2013 das Vorverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof durch Übersendung des entsprechenden Bescheides mit, dass der den Gegenstand der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bildende Bescheid vom 3. Mai 2013 im vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Umfang (Umsatz- und Einkommensteuer 1998 bis 2001) mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2013, RG/0193-W/13, miterledigt RG/0194-W/13, gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufgehoben worden sei, weil er insoweit "auf einer aktenwidrigen Annahme des dem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt basiert und die obgenannten Abgaben bereits verjährt waren".Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof durch Übersendung des entsprechenden Bescheides mit, dass der den Gegenstand der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bildende Bescheid vom 3. Mai 2013 im vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Umfang (Umsatz- und Einkommensteuer 1998 bis 2001) mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2013, RG/0193-W/13, miterledigt RG/0194-W/13, gemäß Paragraph 300, Absatz eins, BAO aufgehoben worden sei, weil er insoweit "auf einer aktenwidrigen Annahme des dem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt basiert und die obgenannten Abgaben bereits verjährt waren".

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Durch die formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof wird eine Klaglosstellung iSd § 33 Abs. 1 VwGG herbeigeführt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2012, 2012/15/0124, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Durch die formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof wird eine Klaglosstellung iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG herbeigeführt vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2012, 2012/15/0124, mwN).

Das Verfahren war daher nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf die Bestimmung des § 56 Satz 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 56, Satz 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013150199.X00

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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