TE Vwgh Erkenntnis 2013/9/19 2013/15/0183

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Veröffentlicht am 19.09.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1953 §3 Abs1 Z32;
EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z4;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §25 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §26 Z5;
EStG 1988 §3 Abs1 Z21;
EStG 1988 §47 Abs1;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 15 heute
  2. EStG 1988 § 15 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 15 gültig von 29.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  4. EStG 1988 § 15 gültig von 30.10.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. EStG 1988 § 15 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 15 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  7. EStG 1988 § 15 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 15 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 15 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  10. EStG 1988 § 15 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 15 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  12. EStG 1988 § 15 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 25 heute
  2. EStG 1988 § 25 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  4. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. EStG 1988 § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 25 gültig von 01.07.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  7. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  8. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  9. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. EStG 1988 § 25 gültig von 29.12.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  11. EStG 1988 § 25 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. EStG 1988 § 25 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2006
  13. EStG 1988 § 25 gültig von 10.06.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  14. EStG 1988 § 25 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  15. EStG 1988 § 25 gültig von 21.08.2003 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 25 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 25 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  18. EStG 1988 § 25 gültig von 25.05.2002 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.2000 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 25 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 25 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  22. EStG 1988 § 25 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  23. EStG 1988 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 25 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  25. EStG 1988 § 25 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 26 heute
  2. EStG 1988 § 26 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  5. EStG 1988 § 26 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  7. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  8. EStG 1988 § 26 gültig von 20.07.2022 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  9. EStG 1988 § 26 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  10. EStG 1988 § 26 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  11. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  12. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  13. EStG 1988 § 26 gültig von 21.03.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  14. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2010 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  15. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  16. EStG 1988 § 26 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  17. EStG 1988 § 26 gültig von 01.01.2008 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2006
  18. EStG 1988 § 26 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  19. EStG 1988 § 26 gültig von 10.07.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  20. EStG 1988 § 26 gültig von 31.12.2005 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  21. EStG 1988 § 26 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  22. EStG 1988 § 26 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
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  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
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  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
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  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A AG in I, vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer Straße 43, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. April 2013, Zl. Maglbk/3444/RA-RM-AB/1, betreffend u.a. Kommunalsteuer 2007 bis 2010, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der A AG in römisch eins, vertreten durch die Marsoner + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer Straße 43, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. April 2013, Zl. Maglbk/3444/RA-RM-AB/1, betreffend u.a. Kommunalsteuer 2007 bis 2010, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. Mai 2012 schrieb der Magistrat der Stadt I der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2010 Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag vor.Mit Bescheid vom 4. Mai 2012 schrieb der Magistrat der Stadt römisch eins der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. Dezember 2010 Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag vor.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in den Streitjahren ihre Arbeitnehmer und deren Angehörige unentgeltlich oder verbilligt befördert. Diese Beförderung sei zum Teil durch die Beschwerdeführerin als Beförderungsunternehmen und zum Teil durch andere Beförderungsunternehmen durchgeführt worden. Die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 erstrecke sich - wie auch jene nach § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG - nicht nur auf Beförderungen durch den Arbeitgeber (das Arbeitgeberunternehmen), sondern auch auf Beförderungen durch andere Beförderungsunternehmen. Bei den gewährten Fahrbegünstigungen handle es sich darüber hinaus auch nicht um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis.Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in den Streitjahren ihre Arbeitnehmer und deren Angehörige unentgeltlich oder verbilligt befördert. Diese Beförderung sei zum Teil durch die Beschwerdeführerin als Beförderungsunternehmen und zum Teil durch andere Beförderungsunternehmen durchgeführt worden. Die Befreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988 erstrecke sich - wie auch jene nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 20, ASVG - nicht nur auf Beförderungen durch den Arbeitgeber (das Arbeitgeberunternehmen), sondern auch auf Beförderungen durch andere Beförderungsunternehmen. Bei den gewährten Fahrbegünstigungen handle es sich darüber hinaus auch nicht um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2013 wies der Stadtmagistrat die Berufung als unbegründet ab. Der Stadtmagistrat führte im Wesentlichen aus, im Rahmen der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen gegen einen geringen Betrag ÖBB-Fahrausweise zur Verfügung stelle. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die begünstigte Beförderung ihrer Dienstnehmer und deren Angehörigen durch ein anderes Beförderungsunternehmen (hier ÖBB) durch § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 nicht umfasst. Es liege ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis für die Mitarbeiter vor. Was den Einwand betreffe, die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger hätten jahrzehntelang die Anwendung der Befreiung der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung von Arbeitnehmern und deren Angehörigen durch Beförderungsunternehmen auf Basis der Gegenseitigkeit akzeptiert, sei festzuhalten, dass die Kommunalsteuerpflicht eigenständig zu beurteilen sei.Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Jänner 2013 wies der Stadtmagistrat die Berufung als unbegründet ab. Der Stadtmagistrat führte im Wesentlichen aus, im Rahmen der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen gegen einen geringen Betrag ÖBB-Fahrausweise zur Verfügung stelle. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die begünstigte Beförderung ihrer Dienstnehmer und deren Angehörigen durch ein anderes Beförderungsunternehmen (hier ÖBB) durch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988 nicht umfasst. Es liege ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis für die Mitarbeiter vor. Was den Einwand betreffe, die Finanzverwaltung und die Sozialversicherungsträger hätten jahrzehntelang die Anwendung der Befreiung der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung von Arbeitnehmern und deren Angehörigen durch Beförderungsunternehmen auf Basis der Gegenseitigkeit akzeptiert, sei festzuhalten, dass die Kommunalsteuerpflicht eigenständig zu beurteilen sei.

Die beschwerdeführende Partei beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, sie schließe sich der Begründung in der Berufungsvorentscheidung inhaltlich voll an. Im Rahmen der gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben sei für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitarbeitern und deren Angehörigen gegen einen geringen Betrag ÖBB-Fahrausweise zur Verfügung gestellt habe. Aus diesem Grund sei eine Nachforderung zur Kommunalsteuer zuzüglich eines Säumniszuschlages vorgeschrieben worden. Die Höhe der Forderung sei von der Beschwerdeführerin nicht beeinsprucht worden.

Entscheidend für die Einbeziehung der genannten Beträge in die Bemessungsgrundlage sei die Tatsache, dass die begünstigte Zurverfügungstellung von ÖBB-Fahrausweisen für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und deren Angehörige einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstelle. Anderen Personen würden Begünstigungen dieser Art nicht gewährt werden, weshalb zweifelsfrei feststehe, dass der Ursprung der Zuwendung im Dienstverhältnis liege und diese sohin bei der Berechnung der Kommunalsteuer Berücksichtigung finden müsse.

Die Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den ÖBB bezüglich der verbilligten Beförderung für die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und deren Angehörige stelle einen Sachbezug dar und sei als lohnwerter Vorteil in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer mit einzubeziehen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihre Arbeitnehmer und deren Angehörige unentgeltlich oder verbilligt befördert. Diese Beförderung sei zum Teil durch die Beschwerdeführerin als Beförderungsunternehmen und zum Teil durch andere Beförderungsunternehmen (ÖBB, sonstige Privatbahnen) erfolgt. Die Beschwerdeführerin ermögliche auf Basis einer Vereinbarung zwischen ihr und den ÖBB ihren Arbeitnehmern die Benutzung des ÖBB-Schienennetzes und einiger Privatbahnen gegen den monatlichen Kostenersatz von 4,30  EUR (ab Juli 2009: 4,40 EUR) bzw. zum jeweils doppelten Betrag für die 1. Klasse. Die Begünstigung erstrecke sich zu den gleichen Bedingungen auch auf die Angehörigen der Arbeitnehmer, wobei für diese kein zusätzlicher Kostenbeitrag zu entrichten sei. Die Kostenersätze würden den Arbeitnehmern im Zuge der Lohnabrechnung abgezogen. Die von den ÖBB verbilligt zur Verfügung gestellten ÖBB Fahrkarten würden ohne jegliches Leistungsinteresse der Beschwerdeführerin den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt. Mit der verbilligten Zurverfügungstellung der ÖBB Fahrkarten durch den Arbeitgeber werde keine Arbeitsleistung für die Beschwerdeführerin abgegolten. Sowohl nach dem Willen der Vertragspartner als auch nach der Verkehrsanschauung sei die verbilligte Abgabe von ÖBB Fahrkarten nicht dazu bestimmt, die für die Beschwerdeführerin erbrachte Arbeitsleistung abzugelten. Ob die Möglichkeit, ein verbilligtes ÖBB Fahrticket zu erhalten, vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werde oder nicht, habe keinen Einfluss auf die Entgelthöhe oder das Ausmaß der an die Beschwerdeführerin zu erbringenden Arbeitsleistung. Die Vereinbarung zwischen den ÖBB und der Beschwerdeführerin über die verbilligte Beförderung von Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin durch die ÖBB ziele auf die Verbilligung der Beförderungsleistungen der ÖBB an die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdeführerin leiste dadurch jedoch kein Entgelt für die Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmer. Die Inanspruchnahme der ÖBB-Vergünstigung beeinflusse weder das Ausmaß der geschuldeten Arbeitsleistung noch das von der Beschwerdeführerin an ihre Arbeitnehmer zu leistende Arbeitsentgelt.

Die von den ÖBB an Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin gewährten Tarifbegünstigungen würden nur das Leistungsentgelt der ÖBB für Beförderungsleistungen der ÖBB reduzieren. Diese Tarifreduktion sei für die vereinbarten Arbeitsleistungen und Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin irrelevant. Es liege daher kein Arbeitsentgelt vor.

Der Gesetzeswortlaut begünstige die eigenen Arbeitnehmer bei Beförderungsunternehmen. Der Gesetzeswortlaut setze damit voraus, dass der Arbeitgeber ein Beförderungsunternehmen sei, er lasse aber offen, ob der Arbeitgeber selbst oder ein anderes Beförderungsunternehmen befördere. Sinn und Ziel der Befreiung sei, dass Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen mit ihren Angehörigen eine verbilligte oder unentgeltliche Beförderung einkommensteuerfrei und ohne Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen genießen könnten. Branchenspezifische Nachteile aus einer Arbeit für Beförderungsunternehmen (Früh-, Spät-, Nacht- und Wochenenddienste, Stress in Stoßzeiten, hohe Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentration und Ausdauer) sollten durch branchenspezifische Vorteile ausgeglichen werden.

Es entspreche der langjährigen Übung der Finanzverwaltung (und der Sozialversicherungsträger), eine Anwendung der Befreiung durch Beförderungsunternehmen auf Basis der Gegenseitigkeit zu akzeptieren. Diese langjährige Übung habe eine Vertrauensbasis geschaffen. Nachforderungen für die Vergangenheit seien insoweit sachlich nicht gerechtfertigt. Ein geändertes Verständnis der Vollziehung sei den Arbeitgebern ex ante mitzuteilen; nur so werde die Haftung der Arbeitgeber nicht zu einer ingerenzlosen Zufallshaftung.

Die Förderung des öffentlichen Personenverkehrs sei ökologisch und ökonomisch sinnvoll. In vielen Fällen könnten Arbeitnehmer nur dann effizient und sinnvoll auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen, wenn Verkehrsmittel verschiedener Beförderungsunternehmen kombiniert genutzt würden. Was die Wiener Verkehrsbetriebe in einem Unternehmen anböten, sei außerhalb der Bundeshauptstadt meist nur in einem Verkehrsverbund erreichbar. Es sei somit ein Gebot der Gleichbehandlung, den öffentlichen Verkehr außerhalb Wiens nicht schlechter zu stellen.

Die Einschränkung der Befreiung auf Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen (und deren Angehörige) sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Ausweitung der Befreiung auf eine unentgeltliche oder verbilligte Beförderung sei ökologisch sinnvoll und ökonomisch geboten: Der öffentliche Personenverkehr werde gefördert und besser ausgelastet. Mehr Gleichheit und Sachgerechtigkeit würden sich in einer ökologisch und ökonomisch sinnvollen Förderung des öffentlichen Personenverkehrs verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.Gemäß Paragraph eins, KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Nach § 2 lit. a KommStG 1993 sind Dienstnehmer (u.a.) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen.Nach Paragraph 2, Litera a, KommStG 1993 sind Dienstnehmer (u.a.) Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 stehen.

Gemäß § 5 Abs. 1 KommStG 1993 ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind im Falle des § 2 lit. a Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KommStG 1993 ist Bemessungsgrundlage die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind im Falle des Paragraph 2, Litera a, Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988.

Nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) u.a. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.Nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) u.a. Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.

Gemäß § 25 Abs. 2 EStG 1988 ist es bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, EStG 1988 ist es bei den Einkünften im Sinne des Absatz eins, unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

Einnahmen liegen gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 zufließen. Nach dessen Abs. 2 leg. cit. sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.Einnahmen liegen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, EStG 1988 vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, bis 7 EStG 1988 zufließen. Nach dessen Absatz 2, leg. cit. sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Vorteile, die der Dienstgeber im eigenbetrieblichen Interesse gewährt, zählen nicht als Entlohnung. Arbeitslohn liegt aber auch dann nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird. Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen, sind der in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen. Voraussetzung hiezu ist lediglich, dass zu gleichen Bedingungen, unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, auch mit Dritten ein derartiges Vertragsverhältnis zu Stande kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2002/15/0188, mwN).Ein Vorteil wird dann für ein Dienstverhältnis gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist dann der Fall, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zurechnungsempfänger Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Vorteile, die der Dienstgeber im eigenbetrieblichen Interesse gewährt, zählen nicht als Entlohnung. Arbeitslohn liegt aber auch dann nicht vor, wenn eine Zuwendung wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bewirkt wird. Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können neben dem Dienstverhältnis gesonderte Rechtsbeziehungen bestehen. Sie sind dann steuerlich grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Einkünfte, die auf diesen Rechtsbeziehungen beruhen, sind der in Betracht kommenden Einkunftsart zuzurechnen. Voraussetzung hiezu ist lediglich, dass zu gleichen Bedingungen, unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, auch mit Dritten ein derartiges Vertragsverhältnis zu Stande kommt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, 2002/15/0188, mwN).

Die hier vorliegende Fahrbegünstigung wird von der Beschwerdeführerin nur ihren Dienstnehmern und deren Angehörigen gewährt. Ein eigenbetriebliches Interesse der Beschwerdeführerin an dieser begünstigten Beförderung ihrer Dienstnehmer durch Dritte wurde nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Auch eine gesonderte Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Dienstnehmern, in deren Rahmen diese Fahrbegünstigung gewährt wird, ist nicht ersichtlich. Diese Fahrbegünstigung hat somit ihre Wurzel im Dienstverhältnis und ist auch im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Dienstnehmers zu beurteilen. Darauf, ob die Inanspruchnahme dieser Fahrbegünstigungen die Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer oder deren (übriges) Arbeitsentgelt beeinflusst, kommt es - wie im Allgemeinen bei "sogenannten freiwilligen Sozialleistungen" (vgl. hiezu unten die Erläuterungen zu BGBl. Nr. 187/1964) - nicht an.Die hier vorliegende Fahrbegünstigung wird von der Beschwerdeführerin nur ihren Dienstnehmern und deren Angehörigen gewährt. Ein eigenbetriebliches Interesse der Beschwerdeführerin an dieser begünstigten Beförderung ihrer Dienstnehmer durch Dritte wurde nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Auch eine gesonderte Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Dienstnehmern, in deren Rahmen diese Fahrbegünstigung gewährt wird, ist nicht ersichtlich. Diese Fahrbegünstigung hat somit ihre Wurzel im Dienstverhältnis und ist auch im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Dienstnehmers zu beurteilen. Darauf, ob die Inanspruchnahme dieser Fahrbegünstigungen die Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer oder deren (übriges) Arbeitsentgelt beeinflusst, kommt es - wie im Allgemeinen bei "sogenannten freiwilligen Sozialleistungen" vergleiche , hiezu unten die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1964,) - nicht an.

Es handelt sich daher um Einkünfte aus dem Dienstverhältnis.

Nach § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1998 gehören zur Bemessungsgrundlage (u.a.) nicht die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge.Nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, KommStG 1998 gehören zur Bemessungsgrundlage (u.a.) nicht die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, und Ziffer 13, bis 21 EStG 1988 genannten Bezüge.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 ist (u.a.) von der Einkommensteuer befreit:Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988 ist (u.a.) von der Einkommensteuer befreit:

"Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei Beförderungsunternehmen."

Diese Bestimmung geht zurück (vgl. auch § 3 Abs. 1 Z 27 EStG 1972, § 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1967) auf die Einkommensteuernovelle 1964, BGBl. Nr. 187/1964 (zum Einkommensteuergesetz 1953). Mit Artikel I Z 5 dieser Novelle wurden in § 3 Abs. 1 die Ziffern 23 bis 34 eingefügt; die Ziffer 32 lautete:Diese Bestimmung geht zurück vergleiche , auch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 27, EStG 1972, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 32, EStG 1967) auf die Einkommensteuernovelle 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1964, (zum Einkommensteuergesetz 1953). Mit Artikel römisch eins Ziffer 5, dieser Novelle wurden in Paragraph 3, Absatz eins, die Ziffern 23 bis 34 eingefügt; die Ziffer 32 lautete:

"32. die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen sowie die Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers;".

Im Bericht des Finanz- und Budgetausschusses, 501 BlgNR

10. GP, 2, wurde hiezu (zu Art. I Z. 5) ausgeführt:10. GP, 2, wurde hiezu (zu Artikel römisch eins, Ziffer 5,) ausgeführt:

"Auf Grund eines Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Jahre 1954 waren die sogenannten freiwilligen Sozialleistungen an Arbeitnehmer von der Lohnsteuer befreit. Vor mehreren Jahren hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß die erwähnte Anordnung des Ministeriums keine gesetzliche Deckung habe.

Der Ausschuß schlägt daher vor, daß eine gesetzliche Bestimmung geschaffen wird, wonach die erwähnten freiwilligen Sozialleistungen auch weiterhin von der Lohnsteuer befreit bleiben sollen. Durch die vorgeschlagenen Bestimmungen soll sich am Umfang der bisher geltenden steuerlichen Bestimmungen im wesentlichen nichts ändern. Neu einbezogen in diese Befreiungsvorschrift soll vor allem die unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der Arbeitnehmer werden. (…)"

Bereits diese Bestimmung (§ 3 Abs. 1 Z 32 EStG 1953) differenzierte zwischen einer "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer … bei Beförderungsunternehmen" einerseits und der "Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers" anderseits. Wenn für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorausgesetzt wird, dass diese auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt, so ist daraus abzuleiten, dass insoweit auch eine Beförderung durch Dritte - wenn sie auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt - begünstigt sein soll. In ähnlicher Weise sieht § 26 Z 5 EStG 1988 vor, dass die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört; Werkverkehr liegt nach dieser Bestimmung dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt. Damit ist ebenfalls die Beförderung durch Dritte (als Befördern-Lassen durch den Arbeitgeber) begünstigt.Bereits diese Bestimmung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 32, EStG 1953) differenzierte zwischen einer "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer … bei Beförderungsunternehmen" einerseits und der "Beförderung der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Arbeitgebers" anderseits. Wenn für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vorausgesetzt wird, dass diese auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt, so ist daraus abzuleiten, dass insoweit auch eine Beförderung durch Dritte - wenn sie auf Kosten des Arbeitgebers erfolgt - begünstigt sein soll. In ähnlicher Weise sieht Paragraph 26, Ziffer 5, EStG 1988 vor, dass die Beförderung des Arbeitnehmers im Werkverkehr nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört; Werkverkehr liegt nach dieser Bestimmung dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert oder befördern lässt. Damit ist ebenfalls die Beförderung durch Dritte (als Befördern-Lassen durch den Arbeitgeber) begünstigt.

Hinsichtlich Beförderungsleistungen, die über die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehen, wird hingegen eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" vorausgesetzt. Eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst die Beförderung - als Beförderungsunternehmen - durchführt. Wird hingegen die Beförderung durch einen Dritten, der ebenfalls ein Beförderungsunternehmen führt, erbracht, liegt keine Beförderung der eigenen Arbeitnehmer vor. Hintergrund der Bestimmung ist offenkundig, dass bei dieser branchenspezifischen Sachzuwendung von den betroffenen Verkehrsunternehmen Freiplätze zur Verfügung gestellt werden, die, würden sie nicht verbilligt oder kostenlos an eigene Arbeitnehmer abgegeben werden, ungenützt verfallen würden (so auch die "Rechtsauffassung der Finanzverwaltung" in SWK 1989, 138). Ein derartiges ungenütztes Verfallen kann aber nicht angenommen werden, wenn diese Plätze an außenstehende Dritte weiter gegeben werden (bzw. von diesen genützt werden). Die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988 setzt demnach voraus, dass die Beförderung vom Dienstgeber selbst - und nicht bloß auf dessen Kosten - erbracht wird.Hinsichtlich Beförderungsleistungen, die über die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinausgehen, wird hingegen eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" vorausgesetzt. Eine "Beförderung der eigenen Arbeitnehmer" liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber selbst die Beförderung - als Beförderungsunternehmen - durchführt. Wird hingegen die Beförderung durch einen Dritten, der ebenfalls ein Beförderungsunternehmen führt, erbracht, liegt keine Beförderung der eigenen Arbeitnehmer vor. Hintergrund der Bestimmung ist offenkundig, dass bei dieser branchenspezifischen Sachzuwendung von den betroffenen Verkehrsunternehmen Freiplätze zur Verfügung gestellt werden, die, würden sie nicht verbilligt oder kostenlos an eigene Arbeitnehmer abgegeben werden, ungenützt verfallen würden (so auch die "Rechtsauffassung der Finanzverwaltung" in SWK 1989, 138). Ein derartiges ungenütztes Verfallen kann aber nicht angenommen werden, wenn diese Plätze an außenstehende Dritte weiter gegeben werden (bzw. von diesen genützt werden). Die Befreiung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 21, EStG 1988 setzt demnach voraus, dass die Beförderung vom Dienstgeber selbst - und nicht bloß auf dessen Kosten - erbracht wird.

Wenn die beschwerdeführende Partei - unter Hinweis auf einen Aufsatz eines Gesellschafters ihres Vertreters (RdW 2011/243, 243 ff) - ausführt, es sei ein Gebot der Gleichbehandlung, den öffentlichen Verkehr außerhalb Wiens nicht schlechter zu stellen oder die Befreiung überhaupt auf jegliche unentgeltliche oder verbilligte Beförderung (aller Menschen) auszudehnen, so kann dem nicht gefolgt werden:

Mit dem EStG 1988 erfolgt die - dem Grunde nach dem Sachlichkeitsgebot entsprechende - Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit in Form der steuerlichen Anknüpfung an das vom einzelnen Steuersubjekt erzielte Einkommen (vgl. z.B. VfGH vom 12. Dezember 1991, G 188/91, Slg 12.940). Hat sich der Gesetzgeber zur Besteuerung nach der am (Markt)Einkommen bemessenen Leistungsfähigkeit entschlossen, muss auch die konkrete Ausgestaltung der Besteuerung einschließlich der entlastenden Regelungen, insbesondere allfälliger Steuerbefreiungen, dem Sachlichkeitsgebot des Art. 7 Abs. 1 B-VG entsprechen.Mit dem EStG 1988 erfolgt die - dem Grunde nach dem Sachlichkeitsgebot entsprechende - Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit in Form der steuerlichen Anknüpfung an das vom einzelnen Steuersubjekt erzielte Einkommen vergleiche , z.B. VfGH vom 12. Dezember 1991, G 188/91, Slg 12.940). Hat sich der Gesetzgeber zur Besteuerung nach der am (Markt)Einkommen bemessenen Leistungsfähigkeit entschlossen, muss auch die konkrete Ausgestaltung der Besteuerung einschließlich der entlastenden Regelungen, insbesondere allfälliger Steuerbefreiungen, dem Sachlichkeitsgebot des Artikel 7, Absatz eins, B-VG entsprechen.

Es erscheint schon fraglich, ob die Befreiung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei - nach dem oben Gesagten: durch - Beförderungsunternehmen eine sachliche Ausnahme ist (vgl. Doralt, EStG11, § 3 Tz 108 f, mwN). Eine - wie von der Beschwerde gefordert - Ausdehnung dieser Befreiung würde jedenfalls zu einer (allenfalls weiteren) unsachlichen Ungleichbehandlung führen:Es erscheint schon fraglich, ob die Befreiung des geldwerten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung der eigenen Arbeitnehmer und ihrer Angehörigen bei - nach dem oben Gesagten: durch - Beförderungsunternehmen eine sachliche Ausnahme ist vergleiche , Doralt, EStG11, Paragraph 3, Tz 108 f, mwN). Eine - wie von der Beschwerde gefordert - Ausdehnung dieser Befreiung würde jedenfalls zu einer (allenfalls weiteren) unsachlichen Ungleichbehandlung führen:

Die Ausdehnung der Befreiungsbestimmung auf Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen betreffend Beförderungsleistungen auch durch andere Beförderungsunternehmen würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Dienstnehmern führen, die eine derartige Begünstigung nicht in Anspruch nehmen könnten. Eine Ausdehnung auf alle Personen würde hingegen - zum Teil in erheblichem Ausmaß - dazu führen, dass Einkommen steuerfrei bezogen würde. Damit würde aber vom Leistungsfähigkeitsprinzip abgewichen werden, wofür es einer sachlichen Rechtfertigung bedürfte (vgl. etwa Doralt/Ruppe, Steuerrecht I10, Tz 22, mwN; vgl. auch Beiser, Steuern11, Rz 10, wonach das gesamte am Markt erzielte Einkommen vollständig und gleichmäßig zu ermitteln, zu erfassen und zu besteuern ist; es wäre widersinnig, bestimmte Teile des Einkommens nicht zu erfassen).Die Ausdehnung der Befreiungsbestimmung auf Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen betreffend Beförderungsleistungen auch durch andere Beförderungsunternehmen würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Dienstnehmern führen, die eine derartige Begünstigung nicht in Anspruch nehmen könnten. Eine Ausdehnung auf alle Personen würde hingegen - zum Teil in erheblichem Ausmaß - dazu führen, dass Einkommen steuerfrei bezogen würde. Damit würde aber vom Leistungsfähigkeitsprinzip abgewichen werden, wofür es einer sachlichen Rechtfertigung bedürfte vergleiche , etwa Doralt/Ruppe, Steuerrecht I10, Tz 22, mwN; vergleiche , auch Beiser, Steuern11, Rz 10, wonach das gesamte am Markt erzielte Einkommen vollständig und gleichmäßig zu ermitteln, zu erfassen und zu besteuern ist; es wäre widersinnig, bestimmte Teile des Einkommens nicht zu erfassen).

Eine derartige sachliche Rechtfertigung wird aber nicht aufgezeigt. Insbesondere kann nicht erkannt werden, dass hier - wie in der Beschwerde angeführt - branchenspezifische Nachteile vorlägen, die durch einen branchenspezifischen Vorteil auszugleichen wären.

Wenn in der Beschwerde schließlich auf die langjährige Übung der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger verwiesen wird, so ist zunächst zu bemerken, dass aus einer derartigen Übung von Bundesdienststellen oder von Sozialversicherungsträgern sich kein Vertrauen in eine bestimmte Vorgangsweise von Gemeindeabgabenbehörden würde aufbauen lassen. Vor allem ist aber zu erwidern, dass der Erfolg einer Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben immer voraussetzt, dass das Gesetz der Behörde einen Vollzugsspielraum eröffnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2004/13/0161, mwN), wovon im konkreten Fall keine Rede sein kann. Soweit in der Beschwerde eine "ingerenzlose Zufallshaftung" angesprochen wird, ist überdies darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall keine Haftung des Arbeitgebers für Abgaben Dritter (etwa ihrer Arbeitnehmer; § 82 EStG 1988) vorliegt; Steuerschuldner ist vielmehr die Beschwerdeführerin als Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden (§ 6 KommStG 1993). Im Übrigen ist aber auch - entgegen der Beschwerde - in keiner Weise erkennbar, dass die Beschwerdeführerin insoweit für Umstände einzustehen hätte, die außerhalb ihrer Einflusssphäre lägen.Wenn in der Beschwerde schließlich auf die langjährige Übung der Finanzverwaltung und der Sozialversicherungsträger verwiesen wird, so ist zunächst zu bemerken, dass aus einer derartigen Übung von Bundesdienststellen oder von Sozialversicherungsträgern sich kein Vertrauen in eine bestimmte Vorgangsweise von Gemeindeabgabenbehörden würde aufbauen lassen. Vor allem ist aber zu erwidern, dass der Erfolg einer Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben immer voraussetzt, dass das Gesetz der Behörde einen Vollzugsspielraum eröffnet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2005, 2004/13/0161, mwN), wovon im konkreten Fall keine Rede sein kann. Soweit in der Beschwerde eine "ingerenzlose Zufallshaftung" angesprochen wird, ist überdies darauf zu verweisen, dass im vorliegenden Fall keine Haftung des Arbeitgebers für Abgaben Dritter (etwa ihrer Arbeitnehmer; Paragraph 82, EStG 1988) vorliegt; Steuerschuldner ist vielmehr die Beschwerdeführerin als Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden (Paragraph 6, KommStG 1993). Im Übrigen ist aber auch - entgegen der Beschwerde - in keiner Weise erkennbar, dass die Beschwerdeführerin insoweit für Umstände einzustehen hätte, die außerhalb ihrer Einflusssphäre lägen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 19. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013150183.X00

Im RIS seit

29.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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