TE Vwgh Beschluss 2013/9/19 2012/01/0060

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Veröffentlicht am 19.09.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des beschwerdeführenden Vereines Ö-Klub, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann & Partner KG in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 6. Februar 2012, Zl. E1/23813/2011 II, betreffend Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem Vereinsgesetz 2002, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des beschwerdeführenden Vereines Ö-Klub, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann & Partner KG in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 6. Februar 2012, Zl. E1/23813/2011 römisch zwei, betreffend Wiederaufnahme in einer Angelegenheit nach dem Vereinsgesetz 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Am 11. März 2011 wurde in einer außerordentlichen Generalversammlung M als Präsident des beschwerdeführenden Vereines gewählt und der Sitz des Vereines verlegt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom 17. Mai 2011 wurde der beschwerdeführende Verein gemäß § 14 iVm § 13 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 eingeladen, die Vereinstätigkeit nach den insoweit geänderten Statuten weiter zu führen.Am 11. März 2011 wurde in einer außerordentlichen Generalversammlung M als Präsident des beschwerdeführenden Vereines gewählt und der Sitz des Vereines verlegt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom 17. Mai 2011 wurde der beschwerdeführende Verein gemäß Paragraph 14, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Vereinsgesetz 2002 eingeladen, die Vereinstätigkeit nach den insoweit geänderten Statuten weiter zu führen.

Mit (dem im angefochtenen Bescheid nicht näher zitierten, aber aus der Aktenlage ersichtlichen) Bescheid der BH vom 13. September 2011 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und der oben angeführte Bescheid der BH vom 17. Mai 2011 gemäß § 69 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 AVG von Amts wegen behoben.Mit (dem im angefochtenen Bescheid nicht näher zitierten, aber aus der Aktenlage ersichtlichen) Bescheid der BH vom 13. September 2011 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und der oben angeführte Bescheid der BH vom 17. Mai 2011 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, AVG von Amts wegen behoben.

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des beschwerdeführenden Vereines, vertreten durch Mario Maierhofer als Präsident, gegen den Bescheid der BH vom 13. September 2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 69 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des beschwerdeführenden Vereines, vertreten durch Mario Maierhofer als Präsident, gegen den Bescheid der BH vom 13. September 2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Aus dem Vereinsregisterauszug vom 22. Juli 2013 ergibt sich, dass für den beschwerdeführenden Verein für eine neue Funktionsperiode ab 16. Februar 2013 neue organschaftliche Vertreter angezeigt und eingetragen wurden (§ 14 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002). Der Verein wird seit diesem Zeitpunkt durch seine Präsidentin Frau I vertreten (vgl. § 22 der Vereinsstatuten).Aus dem Vereinsregisterauszug vom 22. Juli 2013 ergibt sich, dass für den beschwerdeführenden Verein für eine neue Funktionsperiode ab 16. Februar 2013 neue organschaftliche Vertreter angezeigt und eingetragen wurden (Paragraph 14, Absatz eins, Vereinsgesetz 2002). Der Verein wird seit diesem Zeitpunkt durch seine Präsidentin Frau römisch eins vertreten vergleiche , Paragraph 22, der Vereinsstatuten).

Die belangte Behörde bestätigte mit Stellungnahme vom 24. Juni 2013, dass am 16. Februar 2013 ein neuer Vorstand des beschwerdeführenden Vereines gewählt und auch im Zentralen Vereinsregister eingetragen wurde.

Der beschwerdeführende Verein teilte zur Frage des aktuellen rechtlichen Interesses an einer Erledigung der Beschwerde mit, "dass aufgrund des neu gewählten Vorstandes die rechtliche Situation zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde überholt ist und sohin nunmehr die Beschwer tatsächlich weggefallen ist".

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss 24. April 2013, Zl. 2011/01/0216, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt vergleiche , etwa den hg. Beschluss 24. April 2013, Zl. 2011/01/0216, mwN).

Ein rechtliches Interesse des beschwerdeführenden Vereines an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nach dem Obgesagten nicht mehr vor.

Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG mit Beschluss einzustellen.

Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. auch hiezu den obzitierten hg. Beschluss vom 24. April 2013, mwN).Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 58, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die Paragraphen 47, bis 56 nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , auch hiezu den obzitierten hg. Beschluss vom 24. April 2013, mwN).

Wien, am 19. September 2013

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012010060.Y00

Im RIS seit

03.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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