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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2008;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache 1. des W und 2. des B, beide in W und beide vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Jänner 2011, Zl. MD-VD-1372/10, betreffend Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Jänner 2011 wies der im Devolutionsweg zuständig gewordene Landeshauptmann von Wien den Antrag der Beschwerdeführer vom 21. Februar 2010, die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft außerhalb der Amtsräume der Bezirksverwaltungsbehörde zuzulassen und dadurch zu begründen, dass der Beamte die Antragsteller in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander befragt, ob sie die eingetragene Partnerschaft miteinander eingehen wollen und nach Bejahung der Frage ausspricht, dass sie rechtmäßig miteinander verbundene Partner sind, ab.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2013, B 138/2011-14, den angefochtenen Bescheid vom 3. Jänner 2011 aufgehoben.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 legten die Beschwerdeführer dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vor, erklärten dadurch formell klaglos gestellt zu sein und beantragten, das Verfahren unter Kostenzuspruch einzustellen.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da der angefochtene Bescheid durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, liegt ein Fall der formellen Klaglosstellung vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Da der angefochtene Bescheid durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, liegt ein Fall der formellen Klaglosstellung vor. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 erster Satz und § 56 erster Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 56, erster Satz VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil das für Schriftsatzaufwand gestellte Begehren in der vorliegend anzuwendenden Reglung des § 53 Abs. 1 erster Satz VwGG und dem Pauschalsatz der genannten Aufwandersatzverordnung keine Deckung findet und an Eingabegebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nur ein Betrag von EUR 220,-- zu entrichten war.Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil das für Schriftsatzaufwand gestellte Begehren in der vorliegend anzuwendenden Reglung des Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz VwGG und dem Pauschalsatz der genannten Aufwandersatzverordnung keine Deckung findet und an Eingabegebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG nur ein Betrag von EUR 220,-- zu entrichten war.
Wien, am 19. September 2013
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011010151.X00Im RIS seit
03.01.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014