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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des Dr. H B in W, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (vertreten durch Mag. Dr. Christian Gepart, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Gymnasiumstraße 56/13) vom 11. Oktober 2012, Zl. Dr.B/hf, betreffend Feststellung des Erlöschens der Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Beschluss vom 7. Juni 2013, B 1463/2012-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers - ohne Kostenzuspruch - ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Mit hg. Verfügung vom 23. Juli 2013, Zl. 2013/11/0154-2, erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung, die der abgetretenen Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen wurde, stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2013, Zl. 2013/11/0154, das Beschwerdeverfahren ein. Ein Ausspruch über Aufwandersatz unterblieb.
1.2. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 stellte die belangte Behörde im Hinblick auf § 51 VwGG den Antrag, dem Beschwerdeführer den Ersatz näher bezeichneter Kosten der belangten Behörde - für Schriftsatz- und Vorlageaufwand - aufzuerlegen. 1.2. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 stellte die belangte Behörde im Hinblick auf Paragraph 51, VwGG den Antrag, dem Beschwerdeführer den Ersatz näher bezeichneter Kosten der belangten Behörde - für Schriftsatz- und Vorlageaufwand - aufzuerlegen.
2.1. Gemäß § 51 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz in Fällen, in denen die Beschwerde "nach der Einleitung des Vorverfahrens" zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden wäre. Gemäß §34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG gilt die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung (§ 34 Abs. 1 erster Satz VwGG) als Zurückziehung. 2.1. Gemäß Paragraph 51, VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz in Fällen, in denen die Beschwerde "nach der Einleitung des Vorverfahrens" zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden wäre. Gemäß §34 Absatz 2, zweiter Satz VwGG gilt die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung (Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz VwGG) als Zurückziehung.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat jede Partei, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat jede Partei, soweit die Paragraphen 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.
2.2. Im Beschwerdefall hat eine Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 35 Abs. 1 VwGG gar nicht stattgefunden, weil schon infolge Nichtverbesserung der abgetretenen Beschwerde die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Schon aus diesem Grund kommt die Anwendung des § 51 VwGG nicht in Betracht. Im Übrigen sind der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mangels Einleitung des Vorverfahrens keine Kosten, mithin kein Aufwand im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGG, erwachsen. 2.2. Im Beschwerdefall hat eine Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 35, Absatz eins, VwGG gar nicht stattgefunden, weil schon infolge Nichtverbesserung der abgetretenen Beschwerde die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Schon aus diesem Grund kommt die Anwendung des Paragraph 51, VwGG nicht in Betracht. Im Übrigen sind der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mangels Einleitung des Vorverfahrens keine Kosten, mithin kein Aufwand im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, VwGG, erwachsen.
Sollte der Antrag der belangten Behörde in Wahrheit darauf abzielen, zumindest einen teilweisen Ersatz des ihr im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof verzeichneten Aufwands zu erreichen, ist sie auf die hg. Judikatur zu verweisen, derzufolge bereits in der an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift verzeichnete Kosten eines allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 1 VwGG selbst zu tragen sind, wenn die abgetretene Beschwerde vor der Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wurde (vgl. die hg. Beschlüsse vom 11. September 1975, Zl. 1214/75 (= Slg. Nr. 4878/F), und vom 21. Mai 1979, Zl. 0869/79).Sollte der Antrag der belangten Behörde in Wahrheit darauf abzielen, zumindest einen teilweisen Ersatz des ihr im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof verzeichneten Aufwands zu erreichen, ist sie auf die hg. Judikatur zu verweisen, derzufolge bereits in der an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift verzeichnete Kosten eines allfälligen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG selbst zu tragen sind, wenn die abgetretene Beschwerde vor der Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wurde vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 11. September 1975, Zl. 1214/75 (= Slg. Nr. 4878/F), und vom 21. Mai 1979, Zl. 0869/79).
2.3. Der vorliegende Antrag war daher gemäß §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 2.3. Der vorliegende Antrag war daher gemäß Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 58, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Wien, am 21. November 2013
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013110154.X00Im RIS seit
21.02.2014Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014