RS Vwgh 2007/12/19 2006/08/0335

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
LAG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0064 E 7. August 2002 RS 3 [hier ohne die letzten beiden Sätze; ist von einem durchschnittlichen Ertrag von 50 Obstbäumen auszugehen, kann nicht mehr von einer geringen Menge, die gerade zum Verzehr an Ort und Stelle ausreicht, die Rede sein (Hinweis E 7. August 2002, Zl. 99/08/0043; E 21. Februar 2007, Zl. 2005/08/0131)]

Stammrechtssatz

Reifen Früchte nur fallweise und reicht deren Zahl bzw Menge gerade aus, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden (Hinweis E 20. Februar 2002, 96/08/0355, mit Hinweis auf E 16. Oktober 1986, 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung "Naschbäume" verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Hinweis E 18. Dezember 1981, 2663/79). Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Hinweis E 20. Februar 2002, 2001/08/0201, in dem der VwGH die "hobbymäßige" Bewirtschaftung von 25 Obstbäumen in diese Richtung beurteilt hat). Auch der Anbau von Johannisbeeren auf einem Grundstück zum Zwecke des Marmeladekochens für den eigenen Bedarf liegt, wenn der Ertrag das zur Abgrenzung herangezogene Ausmaß überschreitet, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (Hinweis E 18. Dezember 1981, 2663/79). Für die Beurteilung als landwirtschaftliche Tätigkeit schadet es auch nicht, wenn die Obstbäume nur jedes zweite Jahr Früchte tragen; kurzfristige Unterbrechungen der üblichen Nutzung ändern nämlich nichts an einer als durchgehend zu beurteilenden landwirtschaftlichen Produktion (Hinweis E 30. Jänner 2002, 96/08/0289).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080335.X01

Im RIS seit

01.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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