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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des T S in H, vertreten durch die Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. März 2013, Zl. WA1-W-43109/001-2011, betreffend gewässerpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hält auf seinen Grundstücken Nr. 121
(darauf befindet sich das Haus H Nr. 5 = Haus Nr. 5) und Nr. 132
(darauf befindet sich das Haus H Nr. 3 = Haus Nr. 3), KG H., Geflügel. Bereits im Juni 2005 fand eine Überprüfung der Geflügelzucht durch die Bezirkshauptmannschaft M (im Folgenden: BH) u.a. im Hinblick auf die Verunreinigung des Grundwassers mit Nitrat durch die Ausscheidungen der Tiere statt. Dieser Untersuchung folgten zahlreiche weitere Überprüfungen in den darauffolgenden Jahren, wobei dem Beschwerdeführer wiederholt verschiedene Maßnahmen zur Hintanhaltung der festgestellten Verunreinigung (formlos) aufgetragen wurden, wie die Einstellung der Tierhaltung oder die Beseitigung der Ausscheidungen der Tiere.
Am 27. Oktober 2011 führte die BH eine örtliche Überprüfung der Grundstücke des Beschwerdeführers in seiner Anwesenheit durch. Dabei erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige folgenden Befund samt Gutachten:
"Im Zuge des Lokalaugenscheines wurden die beiden Standorte in (H.) besichtigt, an welchen (der Beschwerdeführer) seine Tiere hält.
(Der Beschwerdeführer) gibt bekannt, dass er die genaue Zahl seiner gehaltenen Tiere nicht kennt, wobei er jedoch Folgendes abschätzt:
Ca. 100 Gänse, ca. 80-100 Enten, ca. 150 Hühner und ca. 120 Tauben.
Der Standort Haus Nr. 3 ist ein altes nicht mehr bewohntes Bauernhaus.
Der Standort Haus Nr. 5 ist ebenfalls ein Bauerhaus, welches von (dem Beschwerdeführer) ordnungsgemäß bewohnt wird.
Zu Haus Nr. 5:
Bereits beim Eingang in das Wohnhaus wurde erkannt, dass in den ehemaligen Aufenthalträumen Tiere gehalten werden und am Fußboden Futter, geringe Mengen an alter Einstreu sowie tierische Ausscheidungen vorhanden waren. Über den Fußbodenaufbau bzw. deren Dichtheit konnten keine Erkundigungen eingeholt werden, da dieser durchgehend mit Mist abgedeckt war.
Im großen Stall des Wirtschaftstraktes waren Gänse eingesperrt, im Hofbereich befand sich eine Schar Wildenten. Eine Düngerlagerstätte konnte nicht vorgefunden werden, da (der Beschwerdeführer) bekannt gibt, die Einstreu auf seinen vorhandenen Misthaufen im Haus Nr. 3 zu verführen.
Im Hofbereich, welcher zur Gänze unbefestigt ist, befindet sich ein Regenwassereinlaufschacht, welcher jedoch ca. 5 cm über das umgebende Gelände hochgezogen ist, und dadurch fast keine Funktionsfähigkeit bezüglich der Oberflächenentwässerung aufweist.
Anzuführen ist jedoch, dass es dem Stand der Technik entspricht, das den Einlaufschacht umgebende Gelände so zu gestalten, sodass das Oberflächenwasser zum Schacht gelangt. Eine entsprechende Gestaltung der Oberfläche im Sinne des Standes der Technik kann aufgrund der örtlichen Verhältnisse in kürzester Zeit mit wenig Arbeitsaufwand erreicht werden. Bei einer derartigen Umgestaltung gelangt dann stark organisch belastetes Niederschlagswasser im Wege des gemeindeeigenen Regenwasserkanales in einen Vorfluter (S.-Graben).
Am heutigen Tage konnte jedoch keine nachteilige Auswirkung festgestellt werden, da wie oben erwähnt der Einlaufschacht über Gelände lag.
In der ehemaligen Futterkammer befindet sich ein Schachtbrunnen mit einer Entnahmepumpe. In dieser Futterkammer werden ebenfalls Tiere gehalten. Da die Brunnenabdeckung aus einem zweiteiligen Betondeckel besteht, durch welchen zusätzlich Rohrleitungen geführt werden und die Tiere direkt am Brunnendeckel ihre Notdurft verrichten, ist eine Grundwasserbeeinträchtigung gegeben. Der Grundwasserspiegel in diesem Brunnen befindet sich laut Aussage (des Beschwerdeführers) ca. 3-5 unter Gelände.
Generell ist zur vorgefundenen Tierhaltung anzuführen, dass augenscheinlich keine Ausscheidungsprodukte wahrnehmbar waren, da die anstehende Erde stark vernässt ist. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Tiere nicht nur in den Stallungen bzw. in der ehemaligen Wohnung und in der Futterkammer ihre Ausscheidungen vornehmen, sondern dass dies auf der unbefestigten Hoffläche stattfindet. Gemäß dem Aktionsprogramm Nitrat beträgt der jährlich abgegebene Stickstoffanfall pro Gans 0,29 kg, pro Ente 0,29 kg und pro Huhn 0,11 kg - 0,43 kg pro Jahr. Im Wasserrechtsgesetz unter § 32 wird festgehalten, dass eine Stickstoffaufbringung von 175 kg pro Hektar und Jahr auf Flächen ohne Gründeckung aufgebracht werden können.Generell ist zur vorgefundenen Tierhaltung anzuführen, dass augenscheinlich keine Ausscheidungsprodukte wahrnehmbar waren, da die anstehende Erde stark vernässt ist. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Tiere nicht nur in den Stallungen bzw. in der ehemaligen Wohnung und in der Futterkammer ihre Ausscheidungen vornehmen, sondern dass dies auf der unbefestigten Hoffläche stattfindet. Gemäß dem Aktionsprogramm Nitrat beträgt der jährlich abgegebene Stickstoffanfall pro Gans 0,29 kg, pro Ente 0,29 kg und pro Huhn 0,11 kg - 0,43 kg pro Jahr. Im Wasserrechtsgesetz unter Paragraph 32, wird festgehalten, dass eine Stickstoffaufbringung von 175 kg pro Hektar und Jahr auf Flächen ohne Gründeckung aufgebracht werden können.
Aufgrund der nicht eindeutig definierbaren Haltung der Tiere ist es schwer den eindeutigen nachvollziehbaren Nachweis für die tatsächlich aufgebrachte Stickstoffmenge im Außenbereich festzustellen, da die Tiere auch in Stallungen und Wohnungen gehalten werden bzw. gibt (der Beschwerdeführer) an, die Tiere gar nicht einmal ein ganzes Jahr zu besitzen.
Aus wasserbautechnischer Sicht ist aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Überschreitung der 175 kg pro Hektar und Jahr erreicht worden und begründet sich dies auch durch die schlampige und unordentliche Haltung der Tiere.
Hingewiesen wird, dass der Grundwasserspiegel im Bereich der Liegenschaft ca. 3-5 m unter Geländeoberkante liegt und ein Bewuchs auf der Freifläche (außer Obstbäumen) nicht wahrnehmbar war. Aufgrund des nicht vorhandenen Nährstoffentzuges und dem natürlichen Lauf der Dinge entsprechend bewirkt die heute vorgefundene Tierhaltung eine nachteilige Beeinträchtigung der Grundwasserqualität.
Zu Haus Nr. 3:
Im Haus Nr. 3 werden ebenfalls eine nicht genau bekannte Menge an Tieren gehalten. Am heutigen Ortaugenschein befanden sich diese hauptsächlich im Hofbereich (große Teile der Stallungen waren nicht besetzt). Die Hofflächen sind durch Betonformsteine sowie durch eine Betondecke versiegelt und wird das Niederschlagswasser über Kanaleinlaufschächte in den gemeindeigenen Regenwasserkanal eingeleitet. Bei einem Einlaufschacht befanden sich auffällig viele Brotreste, der zweite Einlaufschacht war am heutigen Tag verschlemmt.
Aus wasserbautechnischer Sicht ist zu den vorgefundenen Verhältnissen bei den Regenwasserkanaleinläufen anzuführen, dass aufgrund der heutigen Situation Schadstoffe im Wege des Regenwasserkanales in den Vorfluter gelangen können. Diese Schadstoffe überschreiten das Maß der Geringfügigkeit. Eine Bewilligungsfähigkeit unter Vorschreibung von Auflagen ergibt sich aus technischer Sicht nur dann, wenn die Tierhaltung im Hofbereich eingestellt wird."
In weiterer Folge erklärte der Amtssachverständige näher dargelegte Maßnahmen aus wasserbautechnischer Sicht für erforderlich.
Mit Bescheid vom 23. November 2011 erteilte die BH dem Beschwerdeführer einen wasserpolizeilichen Auftrag und verpflichtete ihn, bis spätestens 31. Dezember 2011 folgende (vom Amtssachverständigen vorgeschlagene) Maßnahmen durchzuführen:
"1. Die bestehende Schachtabdeckung vom Brunnen auf dem Grundstück Nr. 121, KG H., Haus Nr. 5, ist
a) mit einem einteilig, dicht abschließenden Deckel zu versehen und ist
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138, (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) …"
Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2000, 97/07/0054, und vom 23. April 1998, 98/07/0004).Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2000, 97/07/0054, und vom 23. April 1998, 98/07/0004).
Die belangte Behörde ging nach dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des auf den Grundstücken des Beschwerdeführers vorgefundenen Zustandes nach § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 aus und stützte sich diesbezüglich auf die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen. Spruchpunkt 2 bezieht sich seinem Wortlaut nach auf die "Freiflächen" der Grundstücke, worunter offenbar deren nicht bebaute Flächen zu verstehen sind, und begrenzt die dortige Tierhaltung mit dem in § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 zitierten Grenzwert.Die belangte Behörde ging nach dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Bescheides von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des auf den Grundstücken des Beschwerdeführers vorgefundenen Zustandes nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 aus und stützte sich diesbezüglich auf die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen. Spruchpunkt 2 bezieht sich seinem Wortlaut nach auf die "Freiflächen" der Grundstücke, worunter offenbar deren nicht bebaute Flächen zu verstehen sind, und begrenzt die dortige Tierhaltung mit dem in Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 zitierten Grenzwert.
Diese Bestimmung hat den Schutz des Grundwassers vor Stickstoffeintrag vor Augen und legt ab einer bestimmten Mengenschwelle eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ausdrücklich fest (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0153).Diese Bestimmung hat den Schutz des Grundwassers vor Stickstoffeintrag vor Augen und legt ab einer bestimmten Mengenschwelle eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ausdrücklich fest vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0153).
2.1. In diesem Zusammenhang ist aber der Beschwerdeeinwand von Bedeutung, wonach auf dem Grundstück Haus Nr. 3 gar keine unbefestigten Flächen bestünden. Diese Behauptung deckt sich mit der Feststellung im Gutachten des erstinstanzlichen Sachverständigen, der von der Hoffläche des Grundstückes Haus Nr. 3 als einer Fläche spricht, die durch Betonformsteine sowie eine Betondecke versiegelt ist. Dementsprechend sah er ein Gefährdungspotential der dort vorgefundenen Tierhaltung nicht für das Grundwasser sondern - wegen der festgestellten Verschmutzung des Einlaufschachtes - für den Regenwasserkanal und in weiterer Folge für den Vorfluter.
§ 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 spricht nun vom "Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung." Zwar weisen die versiegelten Freiflächen des Hauses Nr. 3 auch keine Gründeckung auf, sie stellen aber zweifelsfrei keine landwirtschaftlichen Nutzflächen dar, die gedüngt werden. Schon deshalb lässt sich in Bezug auf den Zustand auf diesem Grundstück keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 ableiten. Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 spricht nun vom "Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung." Zwar weisen die versiegelten Freiflächen des Hauses Nr. 3 auch keine Gründeckung auf, sie stellen aber zweifelsfrei keine landwirtschaftlichen Nutzflächen dar, die gedüngt werden. Schon deshalb lässt sich in Bezug auf den Zustand auf diesem Grundstück keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 ableiten.
Insoweit sich der in Spruchpunkt 2 ausgesprochene wasserpolizeiliche Auftrag daher auf die Freiflächen der Liegenschaft Haus Nr. 3 bezog, erweist er sich als inhaltlich rechtswidrig.
2.2. Soweit sich der wasserpolizeiliche Auftrag auf Haus Nr. 5 und die dort vorhandenen unversiegelten Freiflächen bezieht, gingen die Sachverständigen tatsächlich von einer dadurch bewirkten Gefährdung des Grundwassers aus.
Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass es sich bei diesen Freiflächen um landwirtschaftliche Nutzflächen im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 handelt. Er rügt, dass die tatsächliche Besatzstärke durch die Tiere und damit der tatsächliche Stickstoffeintrag nicht festständen; zudem sei zwar eine Vernässung der Erde festgestellt worden, aber keine Ausscheidungsprodukte der Tiere.Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass es sich bei diesen Freiflächen um landwirtschaftliche Nutzflächen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 handelt. Er rügt, dass die tatsächliche Besatzstärke durch die Tiere und damit der tatsächliche Stickstoffeintrag nicht festständen; zudem sei zwar eine Vernässung der Erde festgestellt worden, aber keine Ausscheidungsprodukte der Tiere.
Die beigezogenen Sachverständigen orientierten sich bei ihren Berechnungen zum einen an den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anzahl der insgesamt gehaltenen Tiere, wobei die ca. 120 Tauben nicht miteinberechnet wurden; zum anderen lag ihrer fachlichen Einschätzung die Beurteilung der vom Amtssachverständigen der Erstinstanz vorgefundenen konkreten Situation auf dem Grundstück zu Grunde. So hat der Amtssachverständige der Erstinstanz in Bezug auf die Haltung der Tiere auf unbefestigten Grundflächen allein des Hauses Nr. 5 ausdrücklich eine Beeinträchtigung des Grundwassers aus fachlicher Sicht festgestellt, und zwar vor dem Hintergrund der damals dort vorhandenen Anzahl der Tiere.
§ 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 spricht von der "Ausbringung von Dünger" und statuiert ab der Überschreitung des dort genannten Schwellenwertes eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 spricht von der "Ausbringung von Dünger" und statuiert ab der Überschreitung des dort genannten Schwellenwertes eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht.
Dass dieser Tatbestand im Bereich des Hauses Nr. 5 gegeben wäre, ergibt sich aber ebenfalls nicht aus den Feststellungen des Amtssachverständigen. Demnach waren im Hofbereich keine Ausscheidungsprodukte sichtbar, festgestellt wurde lediglich die Vernässung des Bodens. Es wurde keine Düngerstätte vorgefunden, dies wegen der Verführung der Einstreu zum Misthaufen im Haus Nr. 3.
Es kann aber dahinstehen, ob die Vernässung des Bodens (und die dadurch eingetretene Kontamination) überhaupt als Aufbringung bzw. als Ausbringung von Düngemitteln oder als Maßnahme, die zu einer dieser gleichzuhaltenden punktuellen Belastung des Bodens über dem im Gesetz festgelegten Grenzwertes an Reinstickstoff/ha führt (vgl. zu letzterem das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0153), anzusehen ist oder nicht.Es kann aber dahinstehen, ob die Vernässung des Bodens (und die dadurch eingetretene Kontamination) überhaupt als Aufbringung bzw. als Ausbringung von Düngemitteln oder als Maßnahme, die zu einer dieser gleichzuhaltenden punktuellen Belastung des Bodens über dem im Gesetz festgelegten Grenzwertes an Reinstickstoff/ha führt vergleiche zu letzterem das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, 2004/07/0153), anzusehen ist oder nicht.
Selbst wenn dies so wäre und damit die Genehmigungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 vorläge, erwiese sich dieser Teil des Spruchpunktes 2 als rechtswidrig, weil der Berechnung der Überschreitung des Schwellenwerts erkennbar die in beiden Häusern insgesamt gehaltene Tierzahl und die Gesamtfläche beider Grundstücke zu Grunde liegt, sodass eine nachvollziehbare Berechnung der Belastung allein der Freiflächen des Hauses Nr. 5 durch die gehaltenen Tiere fehlt.Selbst wenn dies so wäre und damit die Genehmigungspflicht nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 vorläge, erwiese sich dieser Teil des Spruchpunktes 2 als rechtswidrig, weil der Berechnung der Überschreitung des Schwellenwerts erkennbar die in beiden Häusern insgesamt gehaltene Tierzahl und die Gesamtfläche beider Grundstücke zu Grunde liegt, sodass eine nachvollziehbare Berechnung der Belastung allein der Freiflächen des Hauses Nr. 5 durch die gehaltenen Tiere fehlt.
Insofern leidet der angefochtene Bescheid jedenfalls an einem Begründungsmangel, weshalb sich auch der auf das Grundstück Haus Nr. 5 bezogene Teil des Spruchpunktes 2 als rechtswidrig erweist.
3.1. Nach § 59 Abs. 2 AVG hat die Behörde dann, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen. Im erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrag findet sich als Ende der Erfüllungsfrist der 31. Dezember 2011. Dieser Zeitpunkt war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aber bereits verstrichen. 3.1. Nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG hat die Behörde dann, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung zu bestimmen. Im erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrag findet sich als Ende der Erfüllungsfrist der 31. Dezember 2011. Dieser Zeitpunkt war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides aber bereits verstrichen.
Die belangte Behörde machte durch die Abweisung der Berufung auch diese Erfüllungsfrist zum Gegenstand ihres Bescheides; sie unterließ eine den Vorgaben des § 59 Abs. 2 AVG entsprechend Anpassung der Frist. Diese Versäumnis trifft alle Spruchpunkte.Die belangte Behörde machte durch die Abweisung der Berufung auch diese Erfüllungsfrist zum Gegenstand ihres Bescheides; sie unterließ eine den Vorgaben des Paragraph 59, Absatz 2, AVG entsprechend Anpassung der Frist. Diese Versäumnis trifft alle Spruchpunkte.
3.2. Hinzuweisen ist noch darauf, dass sich der angefochtene Bescheid zudem in Bezug auf Spruchpunkt 1 c) als in sich widersprüchlich erweist. Wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch davon gesprochen, dass dieser Spruchpunkt mangels Deckung im WRG 1959 aufzuheben sei, so findet sich ein solcher Ausspruch nicht im Spruch des Bescheides.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. 4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
5. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Zur Abweisung des Mehrbegehrens ist auf diese Verordnung und die dort geregelten Pauschbeträge zu verweisen, in denen auch die Umsatzsteuer schon enthalten ist. 5. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Zur Abweisung des Mehrbegehrens ist auf diese Verordnung und die dort geregelten Pauschbeträge zu verweisen, in denen auch die Umsatzsteuer schon enthalten ist.
Wien, am 26. September 2013
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070077.X00Im RIS seit
31.10.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014