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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AMFG §45a Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der H T GmbH in L, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 20. August 2010, Zl. LGSOÖ/Abt.1/0650/04/2010, betreffend Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen gemäß § 45a Abs. 8 AMFG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der H T GmbH in L, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 20. August 2010, Zl. LGSOÖ/Abt.1/0650/04/2010, betreffend Zustimmung zum Ausspruch von Kündigungen gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. August 2010 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur Auflösung von 37 Arbeitsverhältnissen vor Ablauf der dreißigtägigen Frist iSd § 45a Abs. 2 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) gemäß § 45a Abs. 8 AMFG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis am 25. August 2010 zugestellt.Mit Bescheid vom 20. August 2010 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustimmung zur Auflösung von 37 Arbeitsverhältnissen vor Ablauf der dreißigtägigen Frist iSd Paragraph 45 a, Absatz 2, Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis am 25. August 2010 zugestellt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 6. September 2010 wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet und die Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH zum Masseverwalter bestellt.
Mit einem am 22. September 2010 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 20. August 2010 die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides ebenfalls den 25. August 2010 angab.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie unter Hinweis, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe mit der Konkurseröffnung durch Beschluss vom 6. September 2010 seine Prozessführungsbefugnis für Verfahren, welche die Masse beträfen, verloren, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die Beschwerdeführerin hat darauf nicht repliziert.
Die Beschwerde ist unzulässig:
1. Die relevanten Bestimmungen des AMFG lauten:
"Mitwirkung der Dienstgeber
§ 45a. (1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, ArbeitsverhältnisseParagraph 45 a, (1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
…
innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.
…
2. Hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Masse (vgl. für viele etwas das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2010/07/0170) und hat kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0194, mwN). In diesem Umfang kann nur der Masseverwalter Beschwerde an die Höchstgerichte erheben (vgl. Feil, Insolvenzordnung7, Praxiskommentar, zu § 6, S. 84, Rz 3). 2. Hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens ist der Gemeinschuldner verfügungsunfähig und daher insoweit prozessunfähig. Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die Masse vergleiche , für viele etwas das hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2010/07/0170) und hat kraft seiner Bestellung alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner nicht vornehmen kann, mit Wirkung für die Masse und für die Konkursgläubiger vorzunehmen vergleiche , für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0194, mwN). In diesem Umfang kann nur der Masseverwalter Beschwerde an die Höchstgerichte erheben vergleiche , Feil, Insolvenzordnung7, Praxiskommentar, zu Paragraph 6,, S. 84, Rz 3).
Unter diesen Gesichtspunkten ist der verfahrensgegenständliche Anspruch gemäß § 45a Abs. 8 AMFG auf Verkürzung der in § 45a Abs. 2 AMFG genannten Frist auch als Teil der Masse zu betrachten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kündigung, deren vorzeitigen Ausspruch die Beschwerdeführerin nach § 45a Abs. 8 AMFG begehrte, eine rechtlich relevante Handlung ist, die rechtliche Wirkungen beim Vermögen des Gemeinschuldners hervorrufen kann, wobei es genügt, dass diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen (s. den Beschluss des OGH vom 26. November 2007, 9 ObA 292/97t, mwN, und Feil, aaO, zu § 6, S. 83, Rz 1). Aber auch der dritte Satz des § 45a Abs. 2 AMFG, nach dem die fristauslösende Anzeige im Fall des Konkurses vom Masseverwalter zu erstatten ist, wenn sie nicht (wie im vorliegenden Fall) schon vor Konkurseröffnung erstattet wurde, bestätigt diese Sichtweise.Unter diesen Gesichtspunkten ist der verfahrensgegenständliche Anspruch gemäß Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG auf Verkürzung der in Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG genannten Frist auch als Teil der Masse zu betrachten. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kündigung, deren vorzeitigen Ausspruch die Beschwerdeführerin nach Paragraph 45 a, Absatz 8, AMFG begehrte, eine rechtlich relevante Handlung ist, die rechtliche Wirkungen beim Vermögen des Gemeinschuldners hervorrufen kann, wobei es genügt, dass diese Wirkungen auch nur mittelbar die Masse betreffen (s. den Beschluss des OGH vom 26. November 2007, 9 ObA 292/97t, mwN, und Feil, aaO, zu Paragraph 6,, S. 83, Rz 1). Aber auch der dritte Satz des Paragraph 45 a, Absatz 2, AMFG, nach dem die fristauslösende Anzeige im Fall des Konkurses vom Masseverwalter zu erstatten ist, wenn sie nicht (wie im vorliegenden Fall) schon vor Konkurseröffnung erstattet wurde, bestätigt diese Sichtweise.
3. Da im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung über das Vermögen der Beschwerdeführerin bereits der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt war, war die Beschwerdeführerin somit nicht mehr beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 3. Da im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung über das Vermögen der Beschwerdeführerin bereits der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt war, war die Beschwerdeführerin somit nicht mehr beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff., insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff., insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 26. September 2013
Schlagworte
Masseverwalter gesetzlicher Vertreter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110175.X00Im RIS seit
10.12.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013