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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ÄrzteG 1998 §62 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der U W in W, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 3/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 11. Februar 2010, Zl. BMG-92100/0136-I/B/7/2009, betreffend § 62 ÄrzteG, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der U W in W, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 3/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit vom 11. Februar 2010, Zl. BMG-92100/0136-I/B/7/2009, betreffend Paragraph 62, ÄrzteG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 62 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 "die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen sie wegen Verdacht des Verstoßes gegen §§ 146, 147, 89 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, und § 27 Suchtmittelgesetz SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, eingeleiteten Strafverfahrens, welches beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Zahl 2 St 14/08t-23 anhängig ist, untersagt".Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 62, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 "die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen sie wegen Verdacht des Verstoßes gegen Paragraphen 146,, 147, 89 Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, und Paragraph 27, Suchtmittelgesetz SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, eingeleiteten Strafverfahrens, welches beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Zahl 2 St 14/08t-23 anhängig ist, untersagt".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
Aus dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Gerichtsakt des Landesgerichtes Wiener Neustadt zum AZ 38 Hv 57/09k geht hervor, dass das genannte Strafverfahren mit dem in diesem Akt einliegenden Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. März 2012, 19 Bs 309/11x, rechtskräftig beendet wurde.
Zu diesem Sachverhalt gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab.
Da eine mögliche Verbesserung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides angesichts des durch rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens bewirkten Ablaufs der Untersagung der Berufsausübung nicht denkbar ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2012, Zl. 2009/11/0229, mwN).Da eine mögliche Verbesserung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides angesichts des durch rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens bewirkten Ablaufs der Untersagung der Berufsausübung nicht denkbar ist, war das gegenständliche Beschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. März 2012, Zl. 2009/11/0229, mwN).
Der Kostenausspruch gründet sich auf den zweiten Halbsatz des § 58 Abs. 2 VwGG. Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde von vornherein ohne nähere, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordernde Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, kommt der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der genannten Gesetzesstelle in freier Überzeugung zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.Der Kostenausspruch gründet sich auf den zweiten Halbsatz des Paragraph 58, Absatz 2, VwGG. Da weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde von vornherein ohne nähere, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordernde Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren sind, kommt der Verwaltungsgerichtshof im Sinne der genannten Gesetzesstelle in freier Überzeugung zu dem Ausspruch, dass ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht stattfindet.
Wien, am 26. September 2013
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110060.X00Im RIS seit
10.12.2013Zuletzt aktualisiert am
11.12.2013