TE Vwgh Beschluss 2013/9/26 2010/07/0240

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Veröffentlicht am 26.09.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

B-VG Art131 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3a;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in 1010 Wien, Stubenring 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. September 2010, Zl. Wa-2010-204833/12- Mb/Öz, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: L GmbH in L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. September 2010 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Übernahme von Sickerwässern aus der ehemaligen Deponie F. in die Kanalisationsanlagen der mitbeteiligten Partei sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen erteilt. In der Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ergebe sich aus dem Umstand, dass einerseits Abwässer in die Regionalkläranlage L. eingeleitet werden sollten, die nicht aus dem derzeit wasserrechtlich bewilligten Einzugsgebiet der Kläranlage kämen, und dass andererseits Anlagenänderungen am Pumpwerk A. für die Übernahme der Sickerwässer erforderlich seien.

Ferner hielt die belangte Behörde fest, dass bei den maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen Chrom - gesamt, AOX und Ammonium die aus der Abwasseremissionsverordnung für Deponiesickerwässer abzuleitenden Grenzwerte für die Einleitung in Kanalisationsanlagen auf Grund der derzeitigen Qualität der Sickerwässer nicht eingehalten werden könnten. In Anwendung des § 33b Abs. 10 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) könne aber in diesem Einzelfall auf Grund der besonderen Umstände eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regeln erteilt werden, weil das (im Bescheid näher dargestellte) öffentliche Interesse an der Einleitung jenes an der Gewässerreinhaltung überwiege.Ferner hielt die belangte Behörde fest, dass bei den maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen Chrom - gesamt, AOX und Ammonium die aus der Abwasseremissionsverordnung für Deponiesickerwässer abzuleitenden Grenzwerte für die Einleitung in Kanalisationsanlagen auf Grund der derzeitigen Qualität der Sickerwässer nicht eingehalten werden könnten. In Anwendung des Paragraph 33 b, Absatz 10, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) könne aber in diesem Einzelfall auf Grund der besonderen Umstände eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regeln erteilt werden, weil das (im Bescheid näher dargestellte) öffentliche Interesse an der Einleitung jenes an der Gewässerreinhaltung überwiege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

In ihrer dazu übermittelten Gegenschrift wies die belangte Behörde u.a. darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 8. Februar 2011 auf die mit dem angefochtenen Bescheid verliehene wasserrechtliche Bewilligung verzichtet habe. Dadurch sei das mit dem angefochtenen Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erloschen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die vorliegende Amtsbeschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren gemäß § 33 VwGG einzustellen sei.In ihrer dazu übermittelten Gegenschrift wies die belangte Behörde u.a. darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 8. Februar 2011 auf die mit dem angefochtenen Bescheid verliehene wasserrechtliche Bewilligung verzichtet habe. Dadurch sei das mit dem angefochtenen Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erloschen. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass die vorliegende Amtsbeschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren gemäß Paragraph 33, VwGG einzustellen sei.

In dem erwähnten, bei der belangten Behörde am 14. Februar 2011 eingelangten Schreiben vom 8. Februar 2011 hatte die mitbeteiligte Partei dargelegt, auf das im angefochtenen Bescheid eingeräumte Wasserrecht zu verzichten. Überdies hatte sie darauf hingewiesen, dass das Wasserrecht noch nicht in Anspruch genommen worden sei.

Zur Beschwerde gab die mitbeteiligte Partei keine Stellungnahme ab.

Der unter Hinweis auf die erwähnte Verzichtserklärung der mitbeteiligten Partei zur Äußerung zur Frage einer möglichen Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde aufgeforderte beschwerdeführende Bundesminister bestätigte mit Stellungnahme vom 2. August 2013, dass das mit dem angefochtenen Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht durch die Verzichtserklärung erloschen sei. Ferner teilte er mit, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2011 der mitbeteiligten Partei auf deren erneuten Antrag, unter Anwendung des § 33b Abs. 10 WRG 1959, die wasserrechtliche Bewilligung für die Übernahme von Deponiesickerwässern aus der ehemaligen Deponie F. über das Pumpwerk A. in die eigene Kanalisationsanlage und Einleitung in die Donau nach erfolgter Reinigung der Deponiesickerwässer in der Regionalkläranlage L. erteilt worden sei. Mit Schreiben des beschwerdeführenden Bundesministers vom 20. Juli 2011 sei - da aus fachlicher Sicht die Voraussetzungen im Sinne des § 33b Abs. 10 WRG 1959 für ein befristetes Abweichen von einer verordneten Emissionsbegrenzung gegeben gewesen seien - einer einmaligen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zugestimmt worden. Auf Grund des Erlöschens des (beschwerde)gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes und des neu erteilten Wasserrechtes bestehe für den beschwerdeführenden Bundesminister kein weiteres rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.Der unter Hinweis auf die erwähnte Verzichtserklärung der mitbeteiligten Partei zur Äußerung zur Frage einer möglichen Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde aufgeforderte beschwerdeführende Bundesminister bestätigte mit Stellungnahme vom 2. August 2013, dass das mit dem angefochtenen Bescheid verliehene Wasserbenutzungsrecht durch die Verzichtserklärung erloschen sei. Ferner teilte er mit, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. Mai 2011 der mitbeteiligten Partei auf deren erneuten Antrag, unter Anwendung des Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959, die wasserrechtliche Bewilligung für die Übernahme von Deponiesickerwässern aus der ehemaligen Deponie F. über das Pumpwerk A. in die eigene Kanalisationsanlage und Einleitung in die Donau nach erfolgter Reinigung der Deponiesickerwässer in der Regionalkläranlage L. erteilt worden sei. Mit Schreiben des beschwerdeführenden Bundesministers vom 20. Juli 2011 sei - da aus fachlicher Sicht die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 für ein befristetes Abweichen von einer verordneten Emissionsbegrenzung gegeben gewesen seien - einer einmaligen Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zugestimmt worden. Auf Grund des Erlöschens des (beschwerde)gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes und des neu erteilten Wasserrechtes bestehe für den beschwerdeführenden Bundesminister kein weiteres rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

II.römisch zwei.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Die vorliegende Amtsbeschwerde wurde noch vor der Abgabe der Verzichtserklärung durch die mitbeteiligte Partei erhoben.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes tritt ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2010/07/0067, mwN).Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes tritt ex lege mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2012, Zl. 2010/07/0067, mwN).

Durch das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes infolge der Verzichtserklärung der mitbeteiligten Partei ist das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde weggefallen. Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde - abgesehen von der Möglichkeit gemäß § 42 Abs. 3a VwGG, in der Sache selbst zu entscheiden - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 leg. cit. aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186, mwN).Durch das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes infolge der Verzichtserklärung der mitbeteiligten Partei ist das rechtliche Interesse an einer meritorischen Erledigung der vorliegenden Beschwerde weggefallen. Dem Verwaltungsgerichtshof steht bei einer Bescheidbeschwerde - abgesehen von der Möglichkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG, in der Sache selbst zu entscheiden - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG nur die Kompetenz zu, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des Paragraph 42, Absatz 2, leg. cit. aufzuheben, nicht aber auch, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen; dies gilt auch im Fall von Beschwerden gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2010, Zl. 2007/01/1186, mwN).

Auch der beschwerdeführende Bundesminister hat in der erwähnten Stellungnahme vom 2. August 2013 den Wegfall des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung bestätigt.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG findet im Fall des Art. 131 Abs. 2 B-VG für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG findet im Fall des Artikel 131, Absatz 2, B-VG für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz statt.

Wien, am 26. September 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010070240.X00

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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