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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des Bundes, vertreten durch das Zollamt K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 30. Juli 2013, Zl. VL4-AWG-24/2013 (007/13), betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: D GmbH in P), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des Bundes, vertreten durch das Zollamt K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 30. Juli 2013, Zl. VL4-AWG-24/2013 (007/13), betreffend Feststellung nach Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: D GmbH in P), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Über Antrag der mitbeteiligten Partei stellte die Bezirkshauptmannschaft V (BH) mit Bescheid vom 30. Juli 2013 gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) fest, dass die von der mitbeteiligten Partei auf den Lagerplätzen I und II (Grst. Nrn. 267/1, 672/1 und 674/4, alle KG N.) gelagerten mineralischen Baurestmassen (Beton, Asphalt und Bauschutt) bis zum Einsatz als Baumaterial als Abfall gelten würden. Zudem wurde festgestellt, dass für die zur Verwertung gelagerten Abfälle auf den gegenständlichen Lagerplätzen zu keinem Zeitpunkt eine Beitragspflicht bestehe.Über Antrag der mitbeteiligten Partei stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf (BH) mit Bescheid vom 30. Juli 2013 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) fest, dass die von der mitbeteiligten Partei auf den Lagerplätzen römisch eins und römisch zwei (Grst. Nrn. 267/1, 672/1 und 674/4, alle KG N.) gelagerten mineralischen Baurestmassen (Beton, Asphalt und Bauschutt) bis zum Einsatz als Baumaterial als Abfall gelten würden. Zudem wurde festgestellt, dass für die zur Verwertung gelagerten Abfälle auf den gegenständlichen Lagerplätzen zu keinem Zeitpunkt eine Beitragspflicht bestehe.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides führte die BH aus, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig sei. Die Berufung sei schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der BH einzubringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 AlSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AlSAG hat die Behörde (Paragraph 21,) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070166.X00Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014