TE Vwgh Beschluss 2013/10/1 2013/07/0166

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Veröffentlicht am 01.10.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §10 Abs1;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §21;
AVG §1;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des Bundes, vertreten durch das Zollamt K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 30. Juli 2013, Zl. VL4-AWG-24/2013 (007/13), betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: D GmbH in P), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des Bundes, vertreten durch das Zollamt K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 30. Juli 2013, Zl. VL4-AWG-24/2013 (007/13), betreffend Feststellung nach Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: D GmbH in P), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Über Antrag der mitbeteiligten Partei stellte die Bezirkshauptmannschaft V (BH) mit Bescheid vom 30. Juli 2013 gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) fest, dass die von der mitbeteiligten Partei auf den Lagerplätzen I und II (Grst. Nrn. 267/1, 672/1 und 674/4, alle KG N.) gelagerten mineralischen Baurestmassen (Beton, Asphalt und Bauschutt) bis zum Einsatz als Baumaterial als Abfall gelten würden. Zudem wurde festgestellt, dass für die zur Verwertung gelagerten Abfälle auf den gegenständlichen Lagerplätzen zu keinem Zeitpunkt eine Beitragspflicht bestehe.Über Antrag der mitbeteiligten Partei stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch fünf (BH) mit Bescheid vom 30. Juli 2013 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) fest, dass die von der mitbeteiligten Partei auf den Lagerplätzen römisch eins und römisch zwei (Grst. Nrn. 267/1, 672/1 und 674/4, alle KG N.) gelagerten mineralischen Baurestmassen (Beton, Asphalt und Bauschutt) bis zum Einsatz als Baumaterial als Abfall gelten würden. Zudem wurde festgestellt, dass für die zur Verwertung gelagerten Abfälle auf den gegenständlichen Lagerplätzen zu keinem Zeitpunkt eine Beitragspflicht bestehe.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides führte die BH aus, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig sei. Die Berufung sei schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der BH einzubringen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 und 2 AlSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AlSAG hat die Behörde (Paragraph 21,) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

  1. 1.Ziffer eins
    ob eine Sache Abfall ist,
  2. 2.Ziffer 2
    ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt.
Nach § 10 Abs. 3 AlSAG wird dem Bund, vertreten durch das Zollamt, das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlSAG wird dem Bund, vertreten durch das Zollamt, das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 21 AlSAG Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 21, AlSAG Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 AlSAG enthält nur eine Regelung der erstinstanzlichen Zuständigkeit. Die Berufung gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht ausgeschlossen und somit gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Berufungsmöglichkeit und die Erlassung eines Berufungsbescheides durch den Landeshauptmann gehören zum System, auf dem § 10 AlSAG aufbaut. Durch den Berufungsbescheid wird der Bescheid der BH ersetzt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2001, Zl. 2001/07/0044, VwSlg. 15.686/A, und vom 13. Dezember 2007, Zl. 2007/07/0058).Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, AlSAG enthält nur eine Regelung der erstinstanzlichen Zuständigkeit. Die Berufung gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist nicht ausgeschlossen und somit gemäß Artikel 103, Absatz 4, B-VG zulässig. Die Berufungsmöglichkeit und die Erlassung eines Berufungsbescheides durch den Landeshauptmann gehören zum System, auf dem Paragraph 10, AlSAG aufbaut. Durch den Berufungsbescheid wird der Bescheid der BH ersetzt vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 20. September 2001, Zl. 2001/07/0044, VwSlg. 15.686/A, und vom 13. Dezember 2007, Zl. 2007/07/0058).
Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ist daher zutreffend und der Instanzenzug somit nicht erschöpft.
An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die beschwerdeführende Partei in einer Eingabe vom 11. September 2013, die als "Ergänzung zur Beschwerde" tituliert ist, den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. September 2013 vorlegte, mit welchem der angefochtene Bescheid der BH vom 30. Juli 2013 gemäß § 10 Abs. 2 AlSAG abgeändert wurde.An diesem Ergebnis vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die beschwerdeführende Partei in einer Eingabe vom 11. September 2013, die als "Ergänzung zur Beschwerde" tituliert ist, den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. September 2013 vorlegte, mit welchem der angefochtene Bescheid der BH vom 30. Juli 2013 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AlSAG abgeändert wurde.
In dieser "Ergänzung zur Beschwerde" werden als belangte Behörde erneut die BH und als angefochtener Bescheid der Bescheid der BH vom 30. Juli 2013 "in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. September 2013" bezeichnet. Die beschwerdeführende Partei beantragt in dieser Eingabe vom 11. September 2013 "daher nochmals, den angefochtenen (abgeänderten) Feststellungsbescheid" aufzuheben.
Diese Eingabe kann angesichts ihrer Titulierung, der Bezeichnung der belangten Behörde und des angefochtenen Bescheides nicht als eigenständige Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. September 2013 angesehen werden, sodass die vorliegende Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.Diese Eingabe kann angesichts ihrer Titulierung, der Bezeichnung der belangten Behörde und des angefochtenen Bescheides nicht als eigenständige Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. September 2013 angesehen werden, sodass die vorliegende Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 1. Oktober 2013

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013070166.X00

Im RIS seit

22.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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