TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/9 2013/08/0209

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Veröffentlicht am 09.10.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §45 Abs1;
ASVG §413;
ASVG §415 Abs1;
AVG §38;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwRallg;
  1. ASVG § 413 heute
  2. ASVG § 413 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 413 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  4. ASVG § 413 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 415 heute
  2. ASVG § 415 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 415 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  4. ASVG § 415 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 415 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. ASVG § 415 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  7. ASVG § 415 gültig von 01.01.1956 bis 31.07.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/08/0210 E 9. Oktober 2013 2013/08/0211 E 9. Oktober 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des C S in P, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte/-in in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 2. August 2013, Zl. 6-SO-N5010/6-2013, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG sowie Beitragsvorschreibung nach dem ASVG und BMSVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67, 3. P C in Wien, 4. Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit damit der Ausspruch über die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG bekämpft wird, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde als Einspruchsbehörde die Pflichtversicherung des Drittmitbeteiligten gemäß (§ 4 Abs 2) ASVG und AlVG in den Zeiträumen vom 7. Juni 2010 bis zum 20. Dezember 2010 und vom 10. Jänner 2011 bis zum 2. Februar 2011 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers festgestellt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge nach dem BMSVG vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde als Einspruchsbehörde die Pflichtversicherung des Drittmitbeteiligten gemäß (Paragraph 4, Absatz 2,) ASVG und AlVG in den Zeiträumen vom 7. Juni 2010 bis zum 20. Dezember 2010 und vom 10. Jänner 2011 bis zum 2. Februar 2011 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers festgestellt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge nach dem BMSVG vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erhoben werden. 1. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen behaupteter Rechtsverletzung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erhoben werden.

Gemäß § 415 Abs 1 erster Satz ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl I Nr 145/2003 ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs 1 Z 2 ASVG allgemein, in den Fällen des § 413 Abs 1 Z 1 ASVG jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs 2 erster Satz ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.Gemäß Paragraph 415, Absatz eins, erster Satz ASVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2003, ist die Berufung in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz (nunmehr Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) zu richten und steht in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG allgemein, in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Gemäß § 45 Abs 1 AlVG sind Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, AlVG sind Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden.

Da dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausspruchs der belangten Behörde zur Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG noch die Berufung an den Bundesminister offen stand, war die Beschwerde, soweit sie diesen Ausspruch bekämpft, infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.Da dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausspruchs der belangten Behörde zur Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG noch die Berufung an den Bundesminister offen stand, war die Beschwerde, soweit sie diesen Ausspruch bekämpft, infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

2. In den Beschwerdegründen wendet sich der Beschwerdeführer, soweit er inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Drittmitbeteiligten und damit gegen die Voraussetzungen der Pflichtversicherung. Auch soweit Verfahrensmängel gerügt werden, beziehen sich diese lediglich auf die für die Feststellung der Pflichtversicherung relevanten Umstände. Gegen die vorgeschriebenen Beiträge trägt der Beschwerdeführer hingegen keine Einwände vor, obgleich er sich nach den von ihm angegebenen Beschwerdepunkten im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG ausdrücklich (auch) dadurch in Rechten verletzt erachtet, dass ihm Sozialversicherungsbeiträge in näher genannter Höhe vorgeschrieben wurden. 2. In den Beschwerdegründen wendet sich der Beschwerdeführer, soweit er inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet, ausschließlich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Drittmitbeteiligten und damit gegen die Voraussetzungen der Pflichtversicherung. Auch soweit Verfahrensmängel gerügt werden, beziehen sich diese lediglich auf die für die Feststellung der Pflichtversicherung relevanten Umstände. Gegen die vorgeschriebenen Beiträge trägt der Beschwerdeführer hingegen keine Einwände vor, obgleich er sich nach den von ihm angegebenen Beschwerdepunkten im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ausdrücklich (auch) dadurch in Rechten verletzt erachtet, dass ihm Sozialversicherungsbeiträge in näher genannter Höhe vorgeschrieben wurden.

Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl dazu zB das Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl 2004/08/0161). Der Abspruch über die Beiträge kann daher bei diesem Stand des Verfahrens nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe keine Pflichtversicherung bestanden.Bei der Entscheidung über die Beitragspflicht ist der Landeshauptmann, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt vergleiche , dazu zB das Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl 2004/08/0161). Der Abspruch über die Beiträge kann daher bei diesem Stand des Verfahrens nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe keine Pflichtversicherung bestanden.

Soweit sich die Beschwerde daher gegen die Beitragsvorschreibung richtet, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Soweit sich die Beschwerde daher gegen die Beitragsvorschreibung richtet, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 9. Oktober 2013

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und Wohnungswesen Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080209.X00

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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