TE Vwgh Beschluss 2013/10/9 2013/08/0206

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Veröffentlicht am 09.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über den Antrag der O GmbH & Co KG in P, vertreten durch die Dr. Johannes Hock sen. Dr. Johannes Hock jun. Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stallburggasse 4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 21. Juni 2013, Zl. 6-SO-N2287/21-2013, betreffend Beitragszuschlag und Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG (hg Zl 2013/08/0158; mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung vom 13. August 2013, Zl 2013/08/0158-2, wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, einen der Beschwerde anhaftenden Mangel - der angefochtene Bescheid war nicht vollständig vorgelegt worden - binnen einer Frist von zwei Wochen zu beseitigen. Ausdrücklich wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.

Die beschwerdeführende Partei richtete in der Folge eine mit 2. September 2013 datierte Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof, die mit "Vorlage Beilage ./A" bezeichnet und im Rubrum auf der ersten Seite den Vermerk "dreifach (und darunter) Beilage ./A" enthielt. Angeschlossen war die Beilage ./A zum angefochtenen Bescheid, nicht jedoch die zurückgestellte Beschwerde samt der angeschlossen gewesenen Beilage.

Mit Beschluss vom 10. September 2013, Zl 2013/08/0158-5, wurde daher das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Mit ihrem - innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses vom 10. September 2013 eingebrachten - Schriftsatz vom 18. September 2013 beantrage die beschwerdeführende Parteien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung vom 13. August 2013 gesetzten Frist. Dem Antrag lagen die zurückgestellte Beschwerde samt der angeschlossen gewesenen (unvollständigen) Bescheidausfertigung sowie eine Erklärung der Sekretariatsmitarbeiterin der Beschwerdeführervertreterin, N.B., bei.

Die beschwerdeführende Partei führt aus, dass nach Zustellung der Verfügung vom 13. August 2013 das Hauptaugenmerk der Beschwerdevertreterin darauf gerichtet gewesen sei, in Zusammenarbeit mit der beschwerdeführenden Partei die fehlende Journalisierung der Beilage ./A zum angefochtenen Bescheid "durch Rekonstruktion der Papiere, die mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt worden waren, zu Wege zu bringen". Der für den Akt zuständige Rechtsanwalt der Beschwerdeführervertreterin habe verfügt, dass die äußerst umfangreiche, aus mehreren Teilen bestehende Beilage korrekt kopiert werde. Er habe dem Sekretariat, das für die Abfertigung der Vorlage zuständig gewesen sei, am 30. August 2013 den Auftrag erteilt, die Beilage ./A zu kollationieren und dann gemeinsam mit der Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid im Sinn des Auftrags zu kuvertieren und dem Verwaltungsgerichtshof zu senden.

Die Absendung sei am 2. September 2013 erfolgt. Wie die Rekonstruktion der Abläufe am 2. September 2013 ergeben habe, sei das mit der Abfertigung des Schriftsatzes beauftragte Sekretariat darauf konzentriert gewesen, die Beilage ./A richtig zusammengestellt zu kopieren. Diese Beilage sei kontrolliert, kuvertiert und dem Schriftsatz beigelegt worden. Wegen dieser Konzentration auf diese eine Aufgabe sei aus Versehen des Sekretariats das am 30. August 2013 angeordnete und selbstverständliche Kuvertieren der zurückgestellten Beschwerde und des angefochtenen Ersatzbescheides unterblieben. Die Aufgabe des Kuvertierens von Schriftsätzen samt Beilagen obliege dem Sekretariat, das darauf zu achten habe, dass die Anordnungen des zuständigen Rechtsanwalts befolgt werden und das Absenden vollständig erfolge. In diesem Fall sei dies unterblieben, wie sich aus der dem Antrag beigelegten Erklärung der damit befassten Sekretärin ergebe.

Der geschilderte Fehler im Sekretariat der Kanzlei sei ein für die beschwerdeführende Partei unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis. Ein derartiges Versäumnis sei in der Kanzlei der Beschwerdevertreterin bisher nicht vorgekommen. Die damit befasste Mitarbeiterin sei seit vielen Jahren verlässlich in der Kanzlei tätig. Der für den Akt zuständige Rechtsanwalt habe den Schriftsatz diktiert und am 30. August 2013 vor einem Auslandsaufenthalt die notwendigen Anordnungen hinsichtlich Absenden dem Sekretariat gegeben. Auf das Kuvertieren habe er wegen Abwesenheit keinen Einfluss nehmen können. Dabei handle es sich um eine rein manipulative Aufgabe. Ein Versagen der gebotenen Kontrolltätigkeit liege daher nicht vor.

In der dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beiliegenden Erklärung der Sekretariatsmitarbeiterin bestätigt diese, dass der zuständige Rechtsanwalt ihr erklärt habe, dass nicht nur die Beilage ./A abgesendet werden müsse, sondern auch die ursprüngliche Beschwerde samt Ersatzbescheid; er habe ihr die Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes gezeigt und sie angewiesen, diese genau zu befolgen. Dieses Gespräch habe am 30. August 2013 stattgefunden. An diesem Tag sei auch der Schriftsatz nach Diktat von ihr geschrieben worden. Auf Grund der Abwesenheit des zuständigen Rechtsanwalts am 2. September 2013 habe eine andere Rechtsanwältin der Beschwerdevertreterin den vorbereiteten Schriftsatz unterschrieben.

Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat (vgl zB den hg Beschluss vom 15. Juni 2005, 2005/13/0043).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter der Partei widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei nur um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat vergleiche , zB den hg Beschluss vom 15. Juni 2005, 2005/13/0043).

Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit des Ergänzungsschriftsatzes als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen (vgl den hg Beschluss vom 22. Dezember 2004, 2004/08/0224).Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit des Ergänzungsschriftsatzes als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen vergleiche , den hg Beschluss vom 22. Dezember 2004, 2004/08/0224).

Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze - einschließlich der Vermerke in den Rubriken - unterfertigt, die eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der im Vermerk zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt (vgl etwa den hg Beschluss vom 1. März 2012, Zl. 2012/12/0017, mwN).Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze - einschließlich der Vermerke in den Rubriken - unterfertigt, die eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der im Vermerk zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 1. März 2012, Zl. 2012/12/0017, mwN).

Rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, kann der Vertreter zwar der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen. Dies setzt aber voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (vor allem einem Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind (vgl den hg Beschluss vom 20. Oktober 2009, 2009/13/0181).Rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, kann der Vertreter zwar der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen. Dies setzt aber voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (vor allem einem Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind vergleiche , den hg Beschluss vom 20. Oktober 2009, 2009/13/0181).

Im vorliegenden Fall hat der bei der Beschwerdevertreterin für den Akt zuständige Rechtsanwalt - nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag, die diesbezüglich durch die Erklärung der Sekretariatsmitarbeiterin bestätigt werden - der Sekretärin drei Tage vor der Absendung des Ergänzungsschriftsatzes mündlich die Anweisung gegeben, neben der Beilage ./A zum angefochtenen Bescheid auch die zurückgestellte Beschwerde samt Beilage dem Schriftsatz anzuschließen. In dem von diesem Rechtsanwalt diktierten, erst später von einer anderen Rechtsanwältin unterzeichneten Ergänzungsschriftsatz ist jedoch kein Hinweis auf die - neben der Beilage ./A zum angefochtenen Bescheid - weiteren anzuschließenden Beilagen enthalten. Der Wiedereinsetzungsantrag behauptet auch nicht, dass die diesen Schriftsatz schließlich unterfertigende Rechtsanwältin überprüft hätte, ob damit dem gerichtlichen Auftrag entsprochen wird.

Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem bloßen Versehen der Kanzleimitarbeiterin bei der Durchführung der manipulativen Tätigkeit des Kuvertierens gesprochen werden. Der unvollständige Beilagenvermerk im Ergänzungsschriftsatz und die bei der Unterfertigung dieses Schriftsatzes durch eine andere Anwältin unterbliebene Überprüfung, ob damit der gerichtliche Auftrag erfüllt wird, begründen ein Verschulden der Beschwerdevertreterin, das nicht als ein minderer Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs 1 letzter Satz VwGG bewertet werden kann.Vor diesem Hintergrund kann nicht von einem bloßen Versehen der Kanzleimitarbeiterin bei der Durchführung der manipulativen Tätigkeit des Kuvertierens gesprochen werden. Der unvollständige Beilagenvermerk im Ergänzungsschriftsatz und die bei der Unterfertigung dieses Schriftsatzes durch eine andere Anwältin unterbliebene Überprüfung, ob damit der gerichtliche Auftrag erfüllt wird, begründen ein Verschulden der Beschwerdevertreterin, das nicht als ein minderer Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz VwGG bewertet werden kann.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 9. Oktober 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013080206.X00

Im RIS seit

20.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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