TE Vwgh Beschluss 2013/10/15 2012/02/0068

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Veröffentlicht am 15.10.2013
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien;
L70719 Spielapparate Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VeranstaltungsG Wr 1971 §32 Abs1 Z1;
VeranstaltungsG Wr 1971 §9 Z6;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §51;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der M OG in W, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Oktober 2011, Zl. UVS- 06/42/7194/2011-11, betreffend Übertretung des Wiener Veranstaltungsgesetzes (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 1. Juni 2011 wurde M. S. für schuldig befunden, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "S. M. OG" (früher: "S. M. OEG") zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 29. Oktober 2009 an einem näher genannten Ort (Gasthaus M.) einen Münzgewinnspielapparat der Type A. Internet - mit elektronischer Anbindung und einer näher genannten Vergnügungssteuernummer - betrieben habe, ohne die dafür erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien erlangt zu haben.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 1. Juni 2011 wurde M. S. für schuldig befunden, er habe als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der "S. M. OG" (früher: "S. M. OEG") zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 29. Oktober 2009 an einem näher genannten Ort (Gasthaus M.) einen Münzgewinnspielapparat der Type A. Internet - mit elektronischer Anbindung und einer näher genannten Vergnügungssteuernummer - betrieben habe, ohne die dafür erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien erlangt zu haben.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 9 Z. 6 des Wiener Veranstaltungsgesetzes begangen, weshalb über ihn nach § 32 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.Er habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 9, Ziffer 6, des Wiener Veranstaltungsgesetzes begangen, weshalb über ihn nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Ferner wurde die "S. M. OG" gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung für die über M. S. verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand verpflichtet.Ferner wurde die "S. M. OG" gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur Haftung für die über M. S. verhängte Geldstrafe zur ungeteilten Hand verpflichtet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2011 wurde der Berufung des M. S., vertreten durch M. H., keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Wendung "ohne die dafür erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien erlangt zu haben" die Wendung "ohne dass für diese Veranstaltung eine erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien erteilt worden ist" zu treten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die "M. S. OG" Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführerin fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - wie sich eindeutig aus dessen Spruch ergibt - lediglich über die Berufung des M. S., nicht jedoch über eine auch von der "M. S. OEG" erhobene Berufung abgesprochen. Daran vermag auch die im angefochtenen Bescheid getroffene Zustellverfügung an die "S. M. OG" nichts zu ändern.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird daher nicht in die Rechte der nunmehr als Beschwerdeführerin auftretenden "M. S. OG" eingegriffen, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.Mit dem angefochtenen Bescheid wird daher nicht in die Rechte der nunmehr als Beschwerdeführerin auftretenden "M. S. OG" eingegriffen, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 15. Oktober 2013

Schlagworte

Bescheidbeschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012020068.X00

Im RIS seit

03.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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