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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der S in K, vertreten durch Dr. Gerhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Dr. Bernhard Fink und Mag. Klaus Haslinglehner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. November 2011, Zl. KUVS-2539/6/2010, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung des § 99 Abs. 2c Z. 3 iVm § 9 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz 2 c, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Durch diesen Bescheid der belangten Behörde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Vornahme einer vollständigen Beweiswürdigung bzw. Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere der ihrer Entlastung dienlichen Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2AVG und § 25 Abs. 2 VStG verletzt. Ferner erachtet sie sich in ihrem subjektiven Recht auf richtige Anwendung der Gesetzesvorschriften (§ 9 Abs. 2 StVO 1960) verletzt, weil bereits bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes der Bescheid erster Instanz hätte aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie hätte eingestellt werden müssen.Durch diesen Bescheid der belangten Behörde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Vornahme einer vollständigen Beweiswürdigung bzw. Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, insbesondere der ihrer Entlastung dienlichen Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2 A, römisch fünf G und Paragraph 25, Absatz 2, VStG verletzt. Ferner erachtet sie sich in ihrem subjektiven Recht auf richtige Anwendung der Gesetzesvorschriften (Paragraph 9, Absatz 2, StVO 1960) verletzt, weil bereits bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes der Bescheid erster Instanz hätte aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie hätte eingestellt werden müssen.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2013, Zl. 2012/02/0296, mwN).Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2013, Zl. 2012/02/0296, mwN).
Insoweit die Beschwerdeführerin bei dem als verletzt bezeichneten Recht die Verletzung von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, handelt es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt (vgl. den hg. Beschluss vom 23. April 2013, Zl. 2013/02/0037, mwN), zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann; bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf rechtsrichtige Anwendung näher angeführter Bestimmungen der StVO 1960 handelt es sich gleichfalls um Beschwerdegründe (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/02/0359, mwN), sodass es sich dabei insgesamt nur um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können.Insoweit die Beschwerdeführerin bei dem als verletzt bezeichneten Recht die Verletzung von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, handelt es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. April 2013, Zl. 2013/02/0037, mwN), zumal die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann; bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf rechtsrichtige Anwendung näher angeführter Bestimmungen der StVO 1960 handelt es sich gleichfalls um Beschwerdegründe vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2007, Zl. 2007/02/0359, mwN), sodass es sich dabei insgesamt nur um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 15. Oktober 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020056.X00Im RIS seit
03.01.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014