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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des W in G, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Linzer Straße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Jänner 2012, Zl. VwSen-166538/5/Kof/Rei, betreffend Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Durch diesen Bescheid der belangten Behörde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, dass die einschreitenden Beamten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 3 VStG zum Alkotest zuständig gewesen wären, diese Voraussetzungen aber nicht vorgelegen seien, sodass der Beschwerdeführer nicht zur Leistung des Alkotests verpflichtet gewesen sei, wobei der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.Durch diesen Bescheid der belangten Behörde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, dass die einschreitenden Beamten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 3, VStG zum Alkotest zuständig gewesen wären, diese Voraussetzungen aber nicht vorgelegen seien, sodass der Beschwerdeführer nicht zur Leistung des Alkotests verpflichtet gewesen sei, wobei der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2013, Zl. 2012/02/0296, mwN).Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2013, Zl. 2012/02/0296, mwN).
Mit der Behauptung, dass die einschreitenden Beamten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 27 Abs. 3 VStG zum Alkotest zuständig gewesen wären, diese Voraussetzungen aber nicht vorgelegen wären, sodass der Beschwerdeführer nicht zur Leistung des Alkotests verpflichtet gewesen sei, wobei der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt worden sei (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 29. Jänner 2013), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können.Mit der Behauptung, dass die einschreitenden Beamten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 3, VStG zum Alkotest zuständig gewesen wären, diese Voraussetzungen aber nicht vorgelegen wären, sodass der Beschwerdeführer nicht zur Leistung des Alkotests verpflichtet gewesen sei, wobei der angefochtene Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt worden sei vergleiche , den vorzitierten hg. Beschluss vom 29. Jänner 2013), sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 15. Oktober 2013
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020043.X00Im RIS seit
03.01.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014