RS Vwgh 2007/12/19 2006/08/0038

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §186;
BSVG §78 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Ein Pflegeverhältnis kann vertraglich, auch konkludent, begründet werden. Ein Pflegeverhältnis setzt jedenfalls die Überlassung eines Kindes nicht nur für vorübergehende Dauer oder nur für einen Teil des Tages voraus (vgl. Pichler in Rummel2, Rz 2f zu § 186 AGBG). Vor diesem rechtlichen Hintergrund reicht es zur Annahme eines Pflegschaftsverhältnisses nicht aus, wenn man sich um ein Kind - sei es auch wie um das eigene - "kümmert", solange nicht feststeht, dass es im relevanten Zeitraum mit dem Ehepaar, das es im vorliegenden Fall betreut hat, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080038.X01

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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