RS Vwgh 2007/12/19 2007/08/0022

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Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Wenn die Behörde erster Instanz hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes eine zahlenmäßig bestimmte Rückforderung ausspricht, so steht es der Berufungsbehörde zwar im Rahmen der von ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu entscheidenden Sache zu, die diesbezügliche Berechnung zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/08/0237). Dies entbindet sie aber nicht davon, einen eindeutig bestimmbaren Bescheid hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsbetrages zu erlassen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080022.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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