TE Vwgh Beschluss 2013/10/21 2013/18/0146

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Veröffentlicht am 21.10.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1
FPG 2005 §52 Abs1
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs3 Z2
VwGG §12 Abs1 Z1 lita
VwGG §15 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 12 heute
  2. VwGG § 12 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 12 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 12 gültig von 22.07.1995 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  6. VwGG § 12 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VwGG § 15 heute
  2. VwGG § 15 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 15 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 15 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  5. VwGG § 15 gültig von 22.03.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  6. VwGG § 15 gültig von 01.01.2017 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  7. VwGG § 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VwGG § 15 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  9. VwGG § 15 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  10. VwGG § 15 gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  11. VwGG § 15 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des IN in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. August 2013, Zl. UVS-FRG/63/8962/2013-1, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), die sie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG mit einem auf die Dauer acht Jahren befristeten Einreiseverbot verband. Ausdrücklich führte die belangte Behörde im Spruch ihrer Entscheidung an, der - im Grunde dieselbe Entscheidung treffende - erstinstanzliche Bescheid werde mit der Maßgabe bestätigt, dass die in diesem Bescheid im Spruch enthaltene Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" entfalle.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), die sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, FPG mit einem auf die Dauer acht Jahren befristeten Einreiseverbot verband. Ausdrücklich führte die belangte Behörde im Spruch ihrer Entscheidung an, der - im Grunde dieselbe Entscheidung treffende - erstinstanzliche Bescheid werde mit der Maßgabe bestätigt, dass die in diesem Bescheid im Spruch enthaltene Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" entfalle.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer (unter gleichzeitigem Begehren der Gewährung von Verfahrenshilfe) gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, er beantrage, den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als der Zusatz "für den gesamten Schengenraum" aus dem Spruch gestrichen werden möge.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei - um die Beschwerdelegitimation bejahen zu können - die behauptete Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht zumindest möglich sein muss (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2013, Zl. 2013/05/0063, mwN).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei - um die Beschwerdelegitimation bejahen zu können - die behauptete Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht zumindest möglich sein muss vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2013, Zl. 2013/05/0063, mwN).

Diese Voraussetzung ist im folgenden Fall nicht gegeben.

Schon in der - der Beschwerde in Kopie beigelegten - im Verwaltungsverfahren erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer ausdrücklich aus:

"Mi[r] ist bewusst, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen mich in Ausführung der österreichischen Gesetze geschehen ist und bekämpfe diese Entscheidung auch nicht. Nur der Zusatz 'für den gesamten Schengenraum' ist in meinen Augen nicht gerechtfertigt und daher möchte ich diese Entscheidung bekämpfen."

Der Beschwerdeführer wendet sich auch in der gegenständlichen Beschwerde weder gegen die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung noch das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot als solches, sondern strebt ausdrücklich nur an, den seiner Ansicht nach im angefochtenen Bescheid (immer noch) enthaltenen Ausspruch "für den gesamten Schengenraum" aus dem Spruch zu eliminieren. Aus dem mit der Beschwerde in Kopie (teilweise) vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich aber zweifelsfrei, dass bereits die belangte Behörde diesem Ansinnen des Beschwerdeführers nachgekommen ist. Mit dem von ihr erlassenen Bescheid wurde dieser Spruchbestandteil ("für den gesamten Schengenraum") im Rahmen einer Maßgabeentscheidung ausdrücklich aufgehoben.

Schon von daher kann fallbezogen eine Verletzung im (der Sache nach) angesprochenen subjektiven Recht keinesfalls als denkmöglich angesehen werden. Vor diesem Hintergrund kann aber auch dahingestellt bleiben, ob insofern überhaupt ein rechtlich eigenständiges subjektives Recht besteht.

Es mangelt daher dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Aus diesem Grund war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen. Es war somit fallbezogen auch nicht erforderlich, ein Verfahren zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel durchzuführen.Es mangelt daher dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Aus diesem Grund war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 15, Absatz 4, VwGG zurückzuweisen. Es war somit fallbezogen auch nicht erforderlich, ein Verfahren zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel durchzuführen.

Wien, am 21. Oktober 2013

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013180146.X00

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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