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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AnerkennungsG 1874 §2 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei "Freie Christengemeinde-Pfingstgemeinde (FCGÖ)" in Salzburg, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 16. Dezember 2009, Zl. BMUKK- 12.076/0008-KA/2009, betreffend Anerkennung als Religionsgesellschaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, ihr im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die Anerkennung von Religionsgesellschaften (AnerkennungsG) iVm. § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften BGBl. I Nr. 19/1998 (BekGG), Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen, gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 BekGG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, ihr im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die Anerkennung von Religionsgesellschaften (AnerkennungsG) in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz eins, des Bundesgesetzes betreffend die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 1998, (BekGG), Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, BekGG abgewiesen.
Mit Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 26. August 2013, BGBl. II Nr. 250, wurde aufgrund des § 2 AnerkennungsG und des § 11 BekGG die Anerkennung der Anhänger des Bundes der Baptistengemeinden, des Bundes Evangelikaler Gemeinden, der ELAIA Christengemeinden, der Freien Christengemeinde-Pfingstgemeinde und der Mennonitischen Freikirche in Österreich als Kirche (Religionsgesellschaft) mit der Bezeichnung "Freikirchen in Österreich" ausgesprochen.Mit Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 26. August 2013, Bundesgesetzblatt , II Nr. 250, wurde aufgrund des Paragraph 2, AnerkennungsG und des Paragraph 11, BekGG die Anerkennung der Anhänger des Bundes der Baptistengemeinden, des Bundes Evangelikaler Gemeinden, der ELAIA Christengemeinden, der Freien Christengemeinde-Pfingstgemeinde und der Mennonitischen Freikirche in Österreich als Kirche (Religionsgesellschaft) mit der Bezeichnung "Freikirchen in Österreich" ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 hat die beschwerdeführende Partei anher mitgeteilt, dass sie infolge dieser Verordnung nunmehr Teil der gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft "Freikirchen in Österreich" und gemäß der Verfassung der "Freikirchen in Österreich" als selbständiger Gemeindebund mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sei. Sie sei sohin gesetzlich anerkannt und "von der belangten Behörde somit klaglos gestellt" worden.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist.Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist.
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. zuletzt den etwa den hg. Beschluss vom 24. Juli 2013, Zl. 2012/10/0084, mwN). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , zuletzt den etwa den hg. Beschluss vom 24. Juli 2013, Zl. 2012/10/0084, mwN).
Mit der angeführten, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erlassenen Verordnung hat die beschwerdeführende Partei - auch ihren eigenen Angaben zufolge - die von ihr angestrebte Rechtsposition, nämlich die Anerkennung als Kirche (Religionsgesellschaft) mit Rechtspersönlichkeit, erreicht.
Die beschwerdeführende Partei kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein. Ihr kommt auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 22. Oktober 2013
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010100181.X00Im RIS seit
28.01.2014Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014