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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §156c;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 23. April 2013, Zl. 1 Vk 19/13, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), erhobenen und zur hg. Zl. 2013/01/0124 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am 2. September 2013 erhobenen, zur hg. Zl. 2013/01/0124 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2013, mit dem sein Antrag vom 24. Oktober 2012 auf Bewilligung des Vollzuges seiner wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach §§ 28a Abs. 1, fünfter Fall sowie Abs. 2 Z. 3 SMG verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrest (EÜH) abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner am 2. September 2013 erhobenen, zur hg. Zl. 2013/01/0124 protokollierten Beschwerde den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. April 2013, mit dem sein Antrag vom 24. Oktober 2012 auf Bewilligung des Vollzuges seiner wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,, fünfter Fall sowie Absatz 2, Ziffer 3, SMG verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten in Form des elektronisch überwachten Hausarrest (EÜH) abgewiesen wurde.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, der Beschwerdeführer sei zweieinhalb Jahre bei demselben Dienstgeber beschäftigt und verfüge über ein soziales Umfeld, welches ihm die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach Verbüßung der Freiheitsstrafe garantieren würden. Die Durchsetzbarkeit des angefochtenen Bescheides würde für ihn unwiederbringliche Nachteile schaffen und sein Fortkommen nach der Haft gefährden, da er "mit seinem Arbeitsplatzverlust konfrontiert wäre". Das würde dazu führen. dass er seine Schulden und Unterhaltpflichten nicht rechtzeitig bedienen könnte.
Die weitere Partei (Bundesministerin für Justiz) hat zum Aufschiebungsantrag vorgebracht, der Antrag des Beschwerdeführers sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass die begründete Befürchtung bestehe, er werde die Vollzugsform missbrauchen; dies nach Abwägung aller Risikofaktoren, insbesondere seine mangelnde Verantwortungsübernahme und einschlägige Delinquenz.
Die belangte Behörde ist dem Aufschiebungsantrag mit der Begründung entgegengetreten, der Beschwerdeführer sei, wie seine einschlägige Vorstrafe zeige, eine sanktions- und resozialisierungsresistente Persönlichkeit, seine Neigung zur Suchtgiftdelinquenz begründe ein hohes Missbrauchsrisiko.
Zu dieser Stellungnahme der belangten Behörde äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, seine einschlägige Vorstrafe liege lange zurück, die nunmehr abgeurteilte Tathandlung stamme vom 5. März 2001, er habe sich zweieinhalb Jahre wohlverhalten.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981). Ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG wurde vom Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret dargetan.Dabei hat der Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381A/1981). Ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wurde vom Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret dargetan.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat dieser im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. März 2011, Zl. AW 2011/01/0012, mwN).
Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen ist im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten sei ("dass die Vollzugsform missbraucht werde"). Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich u. a. festgestellt, der Beschwerdeführer weise eine einschlägige Vorstrafe auf. Er sei am 13. Februar 2006 wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall Z. 1, 2 und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon sieben Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt worden. Nach dem Schuldspruch dieser Verurteilung habe sich der Beschwerdeführer an einer auf die wiederkehrende und geplante Begehung von schwerwiegenden strafbaren Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtete kriminelle Organisation beteiligt. Er sei in der Suchtmittelhandelsszene (insbesondere mit Marihuana) verwurzelt; 2003 und 2004 sei der Beschwerdeführer Mitglied einer mit Marihuana handelnden kriminellen Organisation gewesen und er habe nunmehr wiederum über 5 kg Marihuana verkauft; er habe jederzeit Zugang zu großen Mengen dieser Droge. Der Beschwerdeführer habe sich leugnend verantwortet und keine Verantwortung für seine Tathandlung übernommen.Aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Annahmen ist im vorliegenden Provisorialverfahren davon auszugehen, dass Missbrauchsgefahr zu befürchten sei ("dass die Vollzugsform missbraucht werde"). Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich u. a. festgestellt, der Beschwerdeführer weise eine einschlägige Vorstrafe auf. Er sei am 13. Februar 2006 wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall Ziffer eins, 2 und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, wovon sieben Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt worden. Nach dem Schuldspruch dieser Verurteilung habe sich der Beschwerdeführer an einer auf die wiederkehrende und geplante Begehung von schwerwiegenden strafbaren Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln ausgerichtete kriminelle Organisation beteiligt. Er sei in der Suchtmittelhandelsszene (insbesondere mit Marihuana) verwurzelt; 2003 und 2004 sei der Beschwerdeführer Mitglied einer mit Marihuana handelnden kriminellen Organisation gewesen und er habe nunmehr wiederum über 5 kg Marihuana verkauft; er habe jederzeit Zugang zu großen Mengen dieser Droge. Der Beschwerdeführer habe sich leugnend verantwortet und keine Verantwortung für seine Tathandlung übernommen.
Der begehrten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Zudem ist noch anzumerken, dass die zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate übersteigt, wobei nicht zu erkennen ist, dass beim Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen des § 156c Abs. 1 Z 1 StVG (im Hinblick auf seine einschlägige Verurteilung und seine Resozialisierungsresistenz) vorlägen.Zudem ist noch anzumerken, dass die zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate übersteigt, wobei nicht zu erkennen ist, dass beim Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 156 c, Absatz eins, Ziffer eins, StVG (im Hinblick auf seine einschlägige Verurteilung und seine Resozialisierungsresistenz) vorlägen.
Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 23. Oktober 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013010033.A00Im RIS seit
02.04.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014