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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W B in M, vertreten durch Dr. Robert Steiner Rechtsanwalt GmbH in 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. April 2012, Zl BMVIT- 630.331/0002-III/PT2/2012, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Mit einem an das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten gerichteten Schreiben vom 21. Februar 2012 beantragte die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren betreffend eine für einen Standort in O vorgesehene Mobilfunksendeanlage; ihr rechtliches Interesse bestehe vor allem betreffend den Schutz ihrer Gesundheit, der Gesundheit ihrer Familienangehörigen sowie ihres Eigentums.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 wies das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland diesen Antrag auf Einräumung der Parteistellung gemäß §§ 74 ff, §§ 81 ff des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl I Nr 70/2003 (TKG 2003) iVm § 8 AVG zurück.Mit Bescheid vom 27. Februar 2012 wies das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland diesen Antrag auf Einräumung der Parteistellung gemäß Paragraphen 74, ff, Paragraphen 81, ff des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, (TKG 2003) in Verbindung mit Paragraph 8, AVG zurück.
Die dagegen gerichtete Berufung wurde von der belangten Bundesministerin gemäß § 66 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde der in der Berufung gestellte Antrag auf Nichtigerklärung des Erstbescheids gemäß § 68 Abs 4 AVG zurückgewiesen.Die dagegen gerichtete Berufung wurde von der belangten Bundesministerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde der in der Berufung gestellte Antrag auf Nichtigerklärung des Erstbescheids gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG zurückgewiesen.
B. Über die dagegen gerichtete, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: B. Über die dagegen gerichtete, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts als auch bezüglich der relevanten Rechtslage jenen Fällen, die den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012, 2011/03/0226, und vom 18. September 2013, 2011/03/0231, zugrunde liegen. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen. Aus den in diesen Erkenntnissen angestellten Erwägungen erweist sich auch der vorliegend angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht aufgegriffen hat.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des maßgebenden Sachverhalts als auch bezüglich der relevanten Rechtslage jenen Fällen, die den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012, 2011/03/0226, und vom 18. September 2013, 2011/03/0231, zugrunde liegen. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. Aus den in diesen Erkenntnissen angestellten Erwägungen erweist sich auch der vorliegend angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Unzuständigkeit der Erstbehörde nicht aufgegriffen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.
Wien, am 23. Oktober 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012030079.X00Im RIS seit
27.11.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014