TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/23 2010/03/0185

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Veröffentlicht am 23.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

TKG 1997 §91;
TKG 2003 §34;
TKG 2003 §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Tele2 Telecommunication GmbH in Wien, vertreten durch Hornek Hubacek Lichtenstrasser Epler Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Wildpretmarkt 2-4, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 4. Oktober 2010, Zl W 2/02-274, betreffend Anträge auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (mitbeteiligte Partei:

A1 Telekom Austria AG in 1020 Wien, Lassallestraße 9; weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis vom 29. Oktober 2009, 2005/03/0002, verwiesen. Mit diesem hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2004, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin, der Mitbeteiligten aufzutragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung (der darin bestehe, dass sie der Beschwerdeführerin die Bereitstellung der intern genutzten und am Markt angebotenen Anschlussleistung samt den zugehörigen Nebenleistungen verweigere) abzustellen, abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren wurden, nachdem die Parteien ihre Anträge aufrecht erhalten hatten, von der belangten Behörde die die Endkunden-Zugangsmärkte betreffenden Verfahren M 1/09 und M 2/09 in das gegenständliche Verfahren einbezogen.

Mit dem nun angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 4. Oktober 2010 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge der Mitbeteiligten nach Aufforderung gemäß § 34 Abs 3 TKG 1997 auftragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, der darin bestehe, dass sie der Beschwerdeführerin die intern genutzte und am Markt angebotene Anschlussleistung samt zugehörigen Nebenleistungen nicht zu nichtdiskriminierenden Bedingungen bereitstelle, und die Mitbeteiligte gemäß § 34 Abs 3 TKG 1997 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zur Legung eines rechtlich verbindlichen Angebots gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2003 verpflichten, (neuerlich) "gemäß § 91 TKG iVm den Spruchpunkten B.2., B.3. und B.7. der Bescheide M 1/09-86 und M 2/09-86 der Telekom-Control-Kommission vom 20.9.2010" ab.Mit dem nun angefochtenen (Ersatz-)Bescheid vom 4. Oktober 2010 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge der Mitbeteiligten nach Aufforderung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, TKG 1997 auftragen, den Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung abzustellen, der darin bestehe, dass sie der Beschwerdeführerin die intern genutzte und am Markt angebotene Anschlussleistung samt zugehörigen Nebenleistungen nicht zu nichtdiskriminierenden Bedingungen bereitstelle, und die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 34, Absatz 3, TKG 1997 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zur Legung eines rechtlich verbindlichen Angebots gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2003 verpflichten, (neuerlich) "gemäß Paragraph 91, TKG in Verbindung mit den Spruchpunkten B.2., B.3. und B.7. der Bescheide M 1/09-86 und M 2/09-86 der Telekom-Control-Kommission vom 20.9.2010" ab.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass mit den Bescheiden vom 20. September 2010 festgestellt worden sei, die Mitbeteiligte verfüge auf den Endkundenmärkten für den Zugang von Privat- und Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten über beträchtliche Marktmacht. Ihr seien auf beiden Märkten spezifische Verpflichtungen auferlegt worden, darunter jene zum Anbieten eines Voice over Broadband-Produkts auf Vorleistungsebene, das von alternativen Betreibern auch ohne gleichzeitigen Bezug eines Breitbandinternetprodukts nachgefragt werden könne und ermögliche, nichtdiskriminierend und aus eigener Hand Zugang und Nutzung von Sprachtelefonie in Form von Voice over Broadband anzubieten (Spruchpunkte B.2.1., B.2.2.). Darüber hinaus seien durch Spruchpunkt B.7. in beiden Bescheiden die bislang auf Grund der Bescheide M 1/06-64 und M 2/06-64 bestehenden Verpflichtungen - einschließlich jener zur Legung eines Standardangebots betreffend den Wiederverkauf der Anschlussleistung - aufgehoben worden.

Auf Basis dieser Bescheide bestehe nunmehr keine Grundlage mehr für eine Verpflichtung der Mitbeteiligten zur Legung eines Angebots in Bezug auf den Wiederverkauf der Anschlussleistung (Wholesale Line Rental, WLR). Damit erübrige sich auch eine materielle Auseinandersetzung zur Frage der allfälligen Gleichwertigkeit eines Großhandelsangebots betreffend den Wiederverkauf der Anschlussleistung und eines Angebots in Bezug auf ein VoB-Vorleistungsprodukt.

Die Anträge der Beschwerdeführerin seien daher abzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - auch die Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet - in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - auch die Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet - in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin baut insofern auf die Bescheide der belangten Behörde vom 20. September 2010, Zlen M 1/09-86 und M 2/09-86, auf, als sie mit der durch die Spruchpunkte B.7. der genannten Bescheide verfügten Aufhebung der seinerzeitigen Verpflichtung der Mitbeteiligten zur Legung eines Angebots zum Wiederverkauf der Anschlussleistung begründet wurde.

Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis der Bescheide der belangten Behörde vom 20. September 2010 erlassen und steht mit diesen in einem unlösbaren Zusammenhang. Die genannten Bescheide wurden mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/03/0175, 2010/03/0176, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Die Aufhebung dieser Bescheide bewirkt, dass die dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Basis - Fehlen einer Verpflichtung der Mitbeteiligten zur Legung eines Standardangebots betreffend den Wiederverkauf der Anschlussleistung - weggefallen ist, sodass dem angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wurde.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.

Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455.

Wien, am 23. Oktober 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030185.X00

Im RIS seit

03.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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