TE Vwgh Erkenntnis 2013/10/24 2013/16/0163

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Veröffentlicht am 24.10.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §243;
BAO §245 Abs1;
BAO §273 Abs1 litb;
KommStG 1993 §6a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. KommStG 1993 § 6a heute
  2. KommStG 1993 § 6a gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. KommStG 1993 § 6a gültig von 26.03.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der G in G, vertreten durch Dr. Martina Withoff, Rechtsanwältin in 3910 Zwettl, Hauptplatz 5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 1. März 2013, Zl. ABK - 184/2012, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der G in G, vertreten durch Dr. Martina Withoff, Rechtsanwältin in 3910 Zwettl, Hauptplatz 5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 1. März 2013, Zl. ABK - 184 aus 2012,, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 21. August 2013 sowie dem der Beschwerde in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgendes zu entnehmen:

Mit Bescheid vom 11. November 2010 zog der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerdeführerin zur Haftung für einen in näher angeführter Höhe bestehenden Rückstand der L. GmbH an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für einen näher bezeichneten Zeitraum heran.

Eine dagegen erhobene Berufung wies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 20. September 2011 zurück, weil die Berufung vom 2. Februar 2011 gegen den erwähnten Bescheid vom 11. November 2010 nicht fristgerecht, sondern verspätet erhoben worden sei.

Die gegen den Zurückweisungsbescheid vom 20. September 2011 erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte die Beschwerde der Beschwerdeführerin zur Behebung der Beschwerde anhaftender Mängel zurück und forderte die Beschwerdeführerin auf, das Recht bestimmt zu bezeichnen, in welchem sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet.

In dem die Beschwerde ergänzenden, beim Verwaltungsgerichtshof am 30. September 2013 eingelangten Schriftsatz erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht "auf Behandlung ihrer fristgerecht eingebrachten Berufung gegen den Bescheid … vom 11.11.2010" und im Recht "auf Feststellung, dass sie nicht gemäß § 6a KommStG für den Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgaben samt Nebenansprüchen der L. GmbH in der Höhe von …. haftet" verletzt.In dem die Beschwerde ergänzenden, beim Verwaltungsgerichtshof am 30. September 2013 eingelangten Schriftsatz erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht "auf Behandlung ihrer fristgerecht eingebrachten Berufung gegen den Bescheid … vom 11.11.2010" und im Recht "auf Feststellung, dass sie nicht gemäß Paragraph 6 a, KommStG für den Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgaben samt Nebenansprüchen der L. GmbH in der Höhe von …. haftet" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes (KommStG) haften dort näher bezeichnete Personen unter näher umschriebenen Voraussetzungen für die Abgabenschulden anderer Abgabepflichtiger.Gemäß Paragraph 6 a, des Kommunalsteuergesetzes (KommStG) haften dort näher bezeichnete Personen unter näher umschriebenen Voraussetzungen für die Abgabenschulden anderer Abgabepflichtiger.

Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden gemäß § 224 Abs. 1 BAO durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden gemäß Paragraph 224, Absatz eins, BAO durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, wobei die Berufungsfrist gemäß § 245 Abs. 1 leg. cit. einen Monat beträgt.Gemäß Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, wobei die Berufungsfrist gemäß Paragraph 245, Absatz eins, leg. cit. einen Monat beträgt.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b. BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.Gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera b, BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 2013, 2013/16/0162, mwN) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 2013, 2013/16/0162, mwN) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich.

In dem von der Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemachten Recht auf Behandlung ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 11.November 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt. Der Magistrat der Stadt Wien hat die erwähnte Berufung nämlich tatsächlich behandelt und gemäß § 273 Abs. 1 lit. b. BAO zurückgewiesen. Eine Ablehnung der Behandlung dieser Berufung (eine dem § 33a VwGG betreffend die Ablehnung der Behandlung bestimmter Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof vergleichbare Bestimmung ist in der BAO nicht vorgesehen) ist nicht erfolgt.In dem von der Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemachten Recht auf Behandlung ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 11.November 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt. Der Magistrat der Stadt Wien hat die erwähnte Berufung nämlich tatsächlich behandelt und gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera b, BAO zurückgewiesen. Eine Ablehnung der Behandlung dieser Berufung (eine dem Paragraph 33 a, VwGG betreffend die Ablehnung der Behandlung bestimmter Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof vergleichbare Bestimmung ist in der BAO nicht vorgesehen) ist nicht erfolgt.

In dem von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachten Recht auf "Feststellung, dass sie nicht gemäß § 6a KommStG für den Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgaben samt Nebenansprüchen der L. GmbH in der Höhe von ….. haftet" wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nämlich im Instanzenzug die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Haftungsbescheid vom 11. November 2010 zurückgewiesen und keine meritorische Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom 11. November 2010 getroffen, wodurch sie das behauptete Recht auf Feststellung hätte verletzten können.In dem von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachten Recht auf "Feststellung, dass sie nicht gemäß Paragraph 6 a, KommStG für den Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgaben samt Nebenansprüchen der L. GmbH in der Höhe von ….. haftet" wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nämlich im Instanzenzug die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Haftungsbescheid vom 11. November 2010 zurückgewiesen und keine meritorische Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom 11. November 2010 getroffen, wodurch sie das behauptete Recht auf Feststellung hätte verletzten können.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013160163.X00

Im RIS seit

25.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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