Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache der G W in St. M, vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Landeshauptmann von Oberösterreich betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Wasserrechtsangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2013, 2011/07/0264, verwiesen. Damit wurde der damals angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Oktober 2011, soweit er sich auf den auf Antrag der Beschwerdeführerin erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag bezog, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In der vorliegenden Säumnisbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2013 sei dem Landeshauptmann von Oberösterreich spätestens am 18. März 2013 zugestellt worden. Dieser sei seiner diesbezüglichen Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG bis jetzt nicht nachgekommen. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf neuerliche Entscheidung über ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid verletzt worden, weshalb Säumnisbeschwerde erhoben werde.In der vorliegenden Säumnisbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2013 sei dem Landeshauptmann von Oberösterreich spätestens am 18. März 2013 zugestellt worden. Dieser sei seiner diesbezüglichen Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG bis jetzt nicht nachgekommen. Dadurch sei sie in ihrem Recht auf neuerliche Entscheidung über ihre Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid verletzt worden, weshalb Säumnisbeschwerde erhoben werde.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).
Eine Säumnisbeschwerde kann daher im Anwendungsbereich des AVG erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG).Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Artikel 103, Absatz 4, B-VG).
Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vgl. ua die hg. Beschlüsse vom 27. Mai 2004, 2004/07/0067, vom 28. September 2006, 2006/07/0087).Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß Paragraph 73, AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG gegenüber dem Landeshauptmann ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vergleiche , ua die hg. Beschlüsse vom 27. Mai 2004, 2004/07/0067, vom 28. September 2006, 2006/07/0087).
Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig; vielmehr muss vorher ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gestellt werden (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 30. Juni 2011, 2011/07/0146).Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig; vielmehr muss vorher ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gestellt werden vergleiche , dazu auch den hg. Beschluss vom 30. Juni 2011, 2011/07/0146).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2013
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070176.X00Im RIS seit
20.02.2014Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014