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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde der L (geboren 1981) in N, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. August 2013, Zl. ABT03-3.0- 2015/2013-22, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (soweit beschwerderelevant) der Antrag der Beschwerdeführerin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (soweit beschwerderelevant) der Antrag der Beschwerdeführerin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, sei am 13. Februar 2002 mit dem Flugzeug über Wien-Schwechat illegal nach Österreich eingereist. Am 18. Februar 2002 habe sie einen Asylantrag eingebracht, welcher am 12. September 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Am 13. September 2006 habe sie für sich und ihren Sohn einen Antrag auf "Familienzusammenführung aus humanitären Gründen" gestellt. Am 21. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen gemäß § 73 Abs. 4 iVm § 75 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 99/2006 (NAG) eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, sei am 13. Februar 2002 mit dem Flugzeug über Wien-Schwechat illegal nach Österreich eingereist. Am 18. Februar 2002 habe sie einen Asylantrag eingebracht, welcher am 12. September 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. Am 13. September 2006 habe sie für sich und ihren Sohn einen Antrag auf "Familienzusammenführung aus humanitären Gründen" gestellt. Am 21. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 73, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, (NAG) eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen erteilt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Zeitraum vom 13. September 2006 (Antragstellung) bis zum 21. März 2007 (Ausstellung der Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen) sei als Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zu werten, sodass der Verleihungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt sei. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, aus humanitären Gründen die kurze Unterbrechung der Legalität ihres Aufenthalts in Österreich nachzusehen, könne anhand der durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novellen 2005 und 2009 geschaffenen Rechtslage nicht entsprochen werden.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Zeitraum vom 13. September 2006 (Antragstellung) bis zum 21. März 2007 (Ausstellung der Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen) sei als Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zu werten, sodass der Verleihungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfüllt sei. Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, aus humanitären Gründen die kurze Unterbrechung der Legalität ihres Aufenthalts in Österreich nachzusehen, könne anhand der durch die Staatsbürgerschaftsrechts-Novellen 2005 und 2009 geschaffenen Rechtslage nicht entsprochen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat entschieden:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat entschieden:
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war. 1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") ist Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann. Zum rechtmäßig und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2011/01/0198, mwN).Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") ist Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann. Zum rechtmäßig und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, NAG vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2011/01/0198, mwN).
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die bloße Stellung eines Antrages auf Verleihung einer Niederlassungsbewilligung gemäß den §§ 43 Abs. 2 bzw. 44 Abs. 3 NAG nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG führt. Auch die Ausstellung des Aufenthaltstitels kann den Aufenthalt nicht rückwirkend legalisieren (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2011/01/0198, mwN fremdenrechtlicher Judikatur). 2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die bloße Stellung eines Antrages auf Verleihung einer Niederlassungsbewilligung gemäß den Paragraphen 43, Absatz 2, bzw. 44 Absatz 3, NAG nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG führt. Auch die Ausstellung des Aufenthaltstitels kann den Aufenthalt nicht rückwirkend legalisieren vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2011/01/0198, mwN fremdenrechtlicher Judikatur).
Dies gilt umso mehr für einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung, worauf nach der bis 31. März 2009 geltenden Rechtslage des NAG kein Rechtsanspruch bestand (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2009/21/0295, mwN).Dies gilt umso mehr für einen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung, worauf nach der bis 31. März 2009 geltenden Rechtslage des NAG kein Rechtsanspruch bestand vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. August 2011, Zl. 2009/21/0295, mwN).
3. Ausgehend von dieser Rechtslage ist die Auffassung der belangten Behörde, der legale Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei durch den Zeitraum zwischen ihrer Antragstellung und der Erteilung der Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen unterbrochen gewesen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
4. Wenn die Beschwerde dagegen einwendet, die Feststellung der belangten Behörde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei per 12. September 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen gewesen, entspreche nicht den Tatsachen, da die Beschwerdeführerin am 13. September 2006 ihre eingebrachte Asylberufung zurückgezogen habe, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass mit der Zurückziehung der Berufung das anhängige Asylverfahren und das damit einhergehende vorläufige Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - beendet war (vgl. insoweit zu § 19 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1997 das hg. Erkenntnis vom 29. November 2012, Zl. 2012/01/0133). 4. Wenn die Beschwerde dagegen einwendet, die Feststellung der belangten Behörde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin sei per 12. September 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen gewesen, entspreche nicht den Tatsachen, da die Beschwerdeführerin am 13. September 2006 ihre eingebrachte Asylberufung zurückgezogen habe, so ändert dies nichts an der Tatsache, dass mit der Zurückziehung der Berufung das anhängige Asylverfahren und das damit einhergehende vorläufige Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - beendet war vergleiche , insoweit zu Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz Asylgesetz 1997 das hg. Erkenntnis vom 29. November 2012, Zl. 2012/01/0133).
5. Auch das Vorbringen, richtigerweise hätte die Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung erteilen müssen, ändert nichts an der von der belangten Behörde zutreffend festgestellten Unterbrechung des legalen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin.
6. Die Beschwerde bringt letztlich vor, die Beschwerdeführerin habe auf Grund der schweren Schwangerschaftsbeschwerden im Jahr 2006 keine Möglichkeit gehabt, das Bundesgebiet zu verlassen. Ihr Aufenthalt sei in dem von der belangten Behörde angeführten Unterbrechungszeitraum jedenfalls zumindest geduldet gewesen. Auf Grund der Tatsache, dass die fremdenpolizeiliche Behörde keine ausweisungsrechtlichen Schritte in die Wege geleitet habe, sei dieser Aufenthalt einem sichtvermerksfreien Aufenthalt gleichzusetzen. Auch weil allfällige ausweisungsrechtliche Schritt nicht effektuiert worden seien, habe sich die Beschwerdeführerin in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. 6. Die Beschwerde bringt letztlich vor, die Beschwerdeführerin habe auf Grund der schweren Schwangerschaftsbeschwerden im Jahr 2006 keine Möglichkeit gehabt, das Bundesgebiet zu verlassen. Ihr Aufenthalt sei in dem von der belangten Behörde angeführten Unterbrechungszeitraum jedenfalls zumindest geduldet gewesen. Auf Grund der Tatsache, dass die fremdenpolizeiliche Behörde keine ausweisungsrechtlichen Schritte in die Wege geleitet habe, sei dieser Aufenthalt einem sichtvermerksfreien Aufenthalt gleichzusetzen. Auch weil allfällige ausweisungsrechtliche Schritt nicht effektuiert worden seien, habe sich die Beschwerdeführerin in analoger Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht gesetzt wurden, nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt geschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0059).Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen nicht gesetzt wurden, nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt geschlossen werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2009/01/0059).
7. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 7. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013010137.X00Im RIS seit
25.11.2013Zuletzt aktualisiert am
21.02.2014