RS Vwgh 2007/12/19 2006/08/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §9;
GewO 1994 §340 Abs4;
GewO 1994 §8 Abs1;
GewO 1994 §8 Abs2;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z1;
WKG 1998 §2 Abs1;

Rechtssatz

Nachdem die Eigenberechtigung eine Voraussetzung für die Anmeldung des Gewerbes ist, hat die Gewerbebehörde bei der Anmeldung zu prüfen, ob die Eigenberechtigung des Anmelders vorliegt, andernfalls hat der gesetzliche Vertreter die Anmeldung vorzunehmen. Bejaht sie diese Frage im Zeitpunkt der Anmeldung und stellt sich später heraus, dass die Eigenberechtigung für die Anmeldung damals doch nicht vorgelegen ist, war auch die Anmeldung nicht wirksam. Durch die Erlassung eines Bescheides der Gewerbebehörde, mit dem die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes erteilt wurde, wird nicht auch bindend darüber abgesprochen, ob die Eigenberechtigung des Anmelders vorliegt. Bei der Eigenberechtigung handelt es sich nämlich um eine allgemeine Voraussetzung für wirksames rechtsgeschäftliches bzw. rechtserhebliches Handeln, deren Vorliegen in Bezug auf die jeweilige Rechtshandlung zu beurteilen ist. Das Fehlen der Eigenberechtigung macht die Rechtshandlung in jedem Fall unwirksam. War demnach der Anmelder eines Gewerbes nicht eigenberechtigt, ist die Anmeldung unwirksam und er war nicht zum selbstständigen Betrieb des Gewerbes berechtigt. Damit ist er aber auch nicht Mitglied einer Wirtschaftkammer gemäß § 2 Abs. 1 WKG geworden, was wiederum zur Folge hat, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG nicht eintreten konnte. Selbst wenn im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung durch den Beschwerdeführer von der Gewerbebehörde das Vorliegen der Eigenberechtigung bejaht wurde, hätte sich die belangte Behörde bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG mit dem nachträglich hervorgekommenen Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers und dessen Behauptungen auseinandersetzen und die Frage der Eigenberechtigung im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung selbständig prüfen müssen.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080039.X02

Im RIS seit

01.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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