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L00019 Landesverfassung Wien;Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch die Münzker & Riehs Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Neubaugasse 8, gegen den Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Ausnahmegenehmigung von Anrainerverpflichtungen gemäß § 93 Abs. 4 StVO 1960, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger sowie den Hofrat Dr. Beck und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des K in W, vertreten durch die Münzker & Riehs Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Neubaugasse 8, gegen den Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Ausnahmegenehmigung von Anrainerverpflichtungen gemäß Paragraph 93, Absatz 4, StVO 1960, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 3. Mai 2011 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Verpflichtung zur winterlichen Betreuung von näher genannten Gehsteigen gemäß § 93 Abs. 4 StVO 1960 nicht stattgegeben.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 3. Mai 2011 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Verpflichtung zur winterlichen Betreuung von näher genannten Gehsteigen gemäß Paragraph 93, Absatz 4, StVO 1960 nicht stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 24. Mai 2011 Berufung.
Mit undatierter, am 23. Juni 2012 zur Post gegebener Eingabe erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, weil der im Rubrum des Schriftsatzes als belangte Behörde bezeichnete Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien nach den Beschwerdeausführungen seit der Zustellung der Berufung am 24. Mai 2011 untätig geblieben sei.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Art. 132 B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGG ist bei Säumnisbeschwerden nach Artikel 132, B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den "Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien" als belangte Behörde bezeichnet. Weder aus der Beschwerde noch aus der ihr beigelegten Berufung ergibt sich, dass die Beschwerde sich gegen eine andere als die ausdrücklich bezeichnete Behörde richten sollte (vgl. zur Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerdesachen etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/03/0257, mwN).Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den "Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien" als belangte Behörde bezeichnet. Weder aus der Beschwerde noch aus der ihr beigelegten Berufung ergibt sich, dass die Beschwerde sich gegen eine andere als die ausdrücklich bezeichnete Behörde richten sollte vergleiche , zur Bezeichnung der belangten Behörde in Säumnisbeschwerdesachen etwa den hg. Beschluss vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/03/0257, mwN).
Die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG setzt voraus, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden (vgl. den vorzitierten hg. Beschluss vom 25. Februar 2004, mwN).Die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG setzt voraus, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden vergleiche , den vorzitierten hg. Beschluss vom 25. Februar 2004, mwN).
Die Entscheidung über den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von den Pflichten der Anrainer nach § 93 Abs. 4 StVO 1960 ist gemäß § 94d Z 18 leg. cit. von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.Die Entscheidung über den von der beschwerdeführenden Partei gestellten Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von den Pflichten der Anrainer nach Paragraph 93, Absatz 4, StVO 1960 ist gemäß Paragraph 94 d, Ziffer 18, leg. cit. von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 99 Abs. 1 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV), LGBl. Nr. 28/1968, idgF lautet: Paragraph 99, Absatz eins, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV), Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,, idgF lautet:
"Sofern nicht durch ein Gesetz eine andere Rechtsmittelinstanz gegeben ist, entscheidet in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten der Berufungssenat über Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrats."
Da - mangels sonstiger gesetzlicher Regelung der Zuständigkeit einer anderen Rechtsmittelinstanz im Sinne des § 99 Abs. 1 WStV - die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung im vorliegenden Fall nicht dem Gemeinderat, sondern dem Berufungssenat der Stadt Wien oblag, kann eine Säumigkeit des Gemeinderates, gegen den sich die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet, nicht vorliegen.Da - mangels sonstiger gesetzlicher Regelung der Zuständigkeit einer anderen Rechtsmittelinstanz im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, WStV - die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung im vorliegenden Fall nicht dem Gemeinderat, sondern dem Berufungssenat der Stadt Wien oblag, kann eine Säumigkeit des Gemeinderates, gegen den sich die vorliegende Säumnisbeschwerde richtet, nicht vorliegen.
Da die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG voraussetzt, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden, und nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht verbesserungsfähig ist (vgl. dazu z.B. den schon zitierten Beschluss vom 25. Februar 2004, mwN), war die Beschwerde somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG voraussetzt, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag (Parteibegehren) zu entscheiden, und nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine falsche Bezeichnung der belangten Behörde bei Erhebung einer Säumnisbeschwerde auch nicht verbesserungsfähig ist vergleiche , dazu z.B. den schon zitierten Beschluss vom 25. Februar 2004, mwN), war die Beschwerde somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Im Übrigen wurde vom Berufungssenat der Stadt Wien in seiner im gegenständlichen Säumnisbeschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 21. September 2012 darauf hingewiesen, dass über die gegenständliche Berufung in der Sitzung des Berufungssenates vom 5. September 2012 entschieden und der dort beschlossene Berufungsbescheid der beschwerdeführenden Partei bereits zugestellt worden sei.
Wien, am 25. Oktober 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012020150.X00Im RIS seit
21.01.2014Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014