RS Vwgh 2007/12/19 2005/13/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §95 Abs3 Z2;
EStG 1988 §95 Abs4 Z3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/15/0068 E 20. Februar 2008 Besprechung in:ÖStZ 11/2008, S 259 - 263;

Rechtssatz

Für das Regime der Kapitalertragsteuer ordnet § 95 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 insofern eine so genannte Surrogatbesteuerung an, als für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer die Kapitalerträge bereits im Zeitpunkt des Zufließens (§ 19) anteiliger Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers oder des Wertpapierkupons - in Form des Veräußerungspreises des Wertpapiers, in dem auch die Stückzinsen enthalten sind - als zugeflossen gelten (vgl. Fuchs, Abgrenzung Kapitalertrag und Substanz im Ertragsteuerrecht, in FS Doralt, Ertragsteuern in Wissenschaft und Praxis, Wien 2007, S. 84). Kuponauszahlende Stelle ist demnach nach § 95 Abs. 3 Z. 2 erster Teilstrich EStG 1988 auch das Kreditinstitut, das anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005130075.X01

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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