Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GEG §2 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5. September 2013, Zl. 100 Jv 9537/12k - 33a, betreffend Gerichtskosten, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/17/0763 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei die Abweisung ihres Berichtigungsantrags gegen die auf § 2 Abs. 3 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) gestützte Vorschreibung der aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühr in der Höhe von EUR 5.800,- zuzüglich Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG in der Höhe von EUR 8,-.Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei die Abweisung ihres Berichtigungsantrags gegen die auf Paragraph 2, Absatz 3, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) gestützte Vorschreibung der aus Amtsgeldern ausbezahlten Sachverständigengebühr in der Höhe von EUR 5.800,- zuzüglich Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, GEG in der Höhe von EUR 8,-.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird ausgeführt, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann entgegen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte öffentliche Interessen handle, die eine sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten. Diese Umstände lägen hier nicht vor, weil es sich beim gegenständlichen Betrag nicht um eine sehr hohe Geldsumme handle, die der Bund umgehend benötige, um seine Pflichten weiterhin erfüllen zu können. Die Interessenabwägung führe dazu, dass die Nachteile der beschwerdeführenden Partei im Falle einer sofortigen Entrichtung des Betrages unverhältnismäßig schwerer wögen als das Interesse des Bundes an der Durchsetzung der Zahlungsaufforderung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkünfte und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 12. Juli 2013, Zl. AW 2013/17/0028).Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkünfte und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 12. Juli 2013, Zl. AW 2013/17/0028).
Diesen Anforderungen genügt der gegenständliche Antrag nicht. Mangels jeglicher Konkretisierung ist nämlich nicht zu ersehen, inwiefern die antragstellende Partei aus der Vorschreibung der Sachverständigengebühr einen unverhältnismäßigen Nachteil im oben dargelegten Sinn erleiden würde.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 29. Oktober 2013
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013170052.A00Im RIS seit
02.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014