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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §12b Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Mag. I und 2. der S GmbH, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. September 2013, Zl. 3/08114/3632440, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/09/0166 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Mag. römisch eins und 2. der S GmbH, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. September 2013, Zl. 3/08114/3632440, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, erhobenen und zur hg. Zl. 2013/09/0166 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 22. Juli 2013 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für die Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolvent) bei der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 12b Z. 2 AuslBG abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 22. Juli 2013 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte für die Zulassung als Schlüsselkraft (Studienabsolvent) bei der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, AuslBG abgewiesen.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, der angefochtene Bescheid habe "unmittelbare Auswirkungen auf das Aufenthaltsverfahren" (des Erstbeschwerdeführers), dessen Verlauf und Ergebnis vom hier bekämpften Bescheid abhängig seien, wodurch evident sei, dass ein sofortiger Vollzug des Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass der bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert würde, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189, und vom 28. April 2009, AW 2009/09/0019, mwN).In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert würde, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht vergleiche dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189, und vom 28. April 2009, AW 2009/09/0019, mwN).
Wien, am 31. Oktober 2013
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013090049.A00Im RIS seit
02.04.2014Zuletzt aktualisiert am
03.04.2014